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Urteil des Gerichts vom 5. November 2014 – Vtesse Networks/Kommission

(Rechtssache T-362/10)1

(Staatliche Beihilfen – Beihilfe zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall und Isles of Scilly – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Klagebefugnis – Verfahrensrechte der Beteiligten – Teilweise Unzulässigkeit – Keine Bedenken, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vtesse Networks Ltd (Hertford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: H. Mercer, QC)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und L. Armati)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Szpunar und B. Majczyna, dann B. Majczyna), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer und L. Seeboruth, dann L. Seeboruth, J. Beeko und L. Christie, zunächst im Beistand von K. Bacon, dann von S. Lee, Barristers) und British Telecommunications plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Nissen und J. Gutiérrez Gisbert, dann Rechtsanwälte M. Nissen und G. van de Walle de Ghelcke und schließlich Rechtsanwälte G. van de Walle de Ghelcke und J. Rivas Andrés sowie J. Holmes, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 3204 der Kommission vom 12. Mai 2010, mit der festgestellt wird, dass die Beihilfemaßnahme „Cornwall & Isles of Scilly Next Generation Broadband“, die Beihilfen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall und Isles of Scilly bereitstellt, mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar ist (Staatliche Beihilfe N 461/2009 – Vereinigtes Königreich)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Vtesse Networks Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowie der British Telecommunications plc entstanden sind.

Die Republik Polen sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 288 vom 23.10.2010.