Language of document :

Klage, eingereicht am 27. August 2010 - Vtesse Networks/Kommission

(Rechtssache T-362/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vtesse Networks Ltd (Hertford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: H. Mercer QC, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

Randnr. 72 der Entscheidung der Kommission K(2010) 3204 in der Sache Staatliche Beihilfe N 461/2009 (ABl. 2010, C 162, S. 1) für nichtig zu erklären und

die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nach Art. 263 AEUV, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2010) 3204 in der Sache Staatliche Beihilfe N 461/2009 (ABl. 2010, C 162, S. 1), dass die Beihilfemaßnahme "Cornwall & Isles of Scilly Next Generation Broadband", die Beihilfen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung von Breitbandnetzen der nächsten Generation in der Region Cornwall and Isles of Scilly bereitstellt, mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar sei,

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Erstens trägt die Klägerin vor, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien, insbesondere mit der Feststellung, dass

a.    ein offenes, diskriminierungsfreies und den Wettbewerbsprinzipien folgendes Ausschreibungsverfahren vorliege; vielmehr hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass in dem Ausschreibungsverfahren der Wettbewerb ausgeschaltet worden sei;

b.    bestehende Infrastruktur allen Bietern auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe; vielmehr habe der etablierte Betreiber offen zugegeben, dass er keine Infrastruktur verwendet habe, die in Produkten gebündelt sei und allen Bietern auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe;

c.    die Auswirkungen auf den Wettbewerb insgesamt positiv gewesen seien, vielmehr sei der Wettbewerb durch die Maßnahmen des etablierten Betreibers ausgeschaltet worden.

Die Kommission wende Art. 102 AEUV nicht an und/oder verstoße gegen diesen. Daher sei die in der Entscheidung der Kommission K(2010) 3204 vorgenommene Bewertung der Folgen der Maßnahmen auf den Wettbewerb ungültig. Die vorliegende Entscheidung sei daher rechtswidrig und falle nicht unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Nach Art. 102 AEUV seien folgende Fälle von Missbrauch erheblich:

a.    Die rechtswidrige Bündelung im Rahmen bestehender Infrastruktur von passiven Glasfaserverbindungen mit aktiver Elektronik;

b.    die Verweigerung des Zugangs von Gegenbietern zu Glasfaserverbindungen und/oder Leitungen;

c.    ein Missbrauch der Kosten-Preis-Schere durch die Bündelung von Glasfaserverbindungen mit aktiver Elektronik zu Produkten, die es der Klägerin oder anderen Konkurrenten nicht erlaubten, an dem Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.

Schließlich bringt die Klägerin vor, dass die Kommission ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, insbesondere dadurch, dass sie kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet habe. Sie stützt sich dabei auf folgende Gründe:

a.    Im Licht des ersten und zweiten Klagegrundes sei es rechtswidrig gewesen, die Prüfung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV einzustellen und/oder kein förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten;

b.    die Einstellung der Untersuchung vor einem förmlichen Prüfungsverfahren nehme der Klägerin ihre Verfahrensrechte;

c.    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Klägerin keine Gelegenheit geboten worden sei, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgebrachten Argumente und/oder Beweise zu widerlegen.

____________