Language of document : ECLI:EU:T:2019:211

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

2. April 2019(*)(1)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Unbefristeter Vertrag – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB – Fristgemäße Kündigung – Kündigungsgründe – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Dienstliches Interesse – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fürsorgepflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Art. 30 und 41 der Charta der Grundrechte – Zwischenstreit – Veröffentlichung von Dokumenten, die zur Akte des Verfahrens vor dem Gericht eingereicht wurden, im Internet – Art. 17 des Statuts“

In der Rechtssache T‑492/17

Stephan Fleig, ehemaliger Vertragsbediensteter des Europäischen Auswärtigen Dienstes, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aufhebung der Entscheidung vom 19. September 2016, mit der der Direktor der Direktion „Personalverwaltung“ des EAD in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde den Einstellungsvertrag des Klägers mit Wirkung zum 19. Juni 2017 kündigte, und zum anderen auf den Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger infolge dieser Entscheidung entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit einem zunächst auf drei Jahre, für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2009, geschlossenen Vertrag wurde der Kläger, Herr Stephan Fleig, von der Europäischen Kommission als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III gemäß Art. 3a Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) eingestellt. Er wurde der Generaldirektion (GD) „Außenbeziehungen“ als regionaler IT‑Hauptbeauftragter der Delegation der Kommission in Algier (Algerien) (im Folgenden: Delegation in Algier) zugewiesen.

2        Mit Wirkung vom 16. März 2010 wurde der Kläger zur Delegation der Kommission in Kiew (Ukraine) (im Folgenden: Delegation in Kiew) auf eine von zwei Stellen als regionaler IT‑Hauptbeauftragter mit Verantwortung für mehrere osteuropäische Länder versetzt.

3        Ab dem 29. Juni 2010 wurde der Kläger von der Kommission mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt. Dessen Art. 6 bestimmte, dass ihm nach Art. 119 der BSB aus den in den Art. 47 bis 50a der BSB angeführten Gründen und unter den dort festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden könne.

4        Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. 2010, L 201, S. 30) wurde der Kläger zum 1. Januar 2011 von der Kommission in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) überführt und blieb der Delegation in Kiew zugewiesen.

5        Am 21. Januar 2011 nahm der Kläger, der darüber beunruhigt war, dass er häufig krank wurde, Kontakt mit dem für das Personal des EAD zuständigen Ärztlichen Dienst der Kommission in Brüssel (Belgien) (im Folgenden: Ärztlicher Dienst) auf. Am 14. April 2011 wurde er von einem Vertrauensarzt dieses Dienstes untersucht, der ihm einen guten Gesundheitszustand attestierte.

6        In der Folge war der Kläger vom 5. bis zum 10. Oktober 2011, vom 22. November 2011 bis zum 14. Februar 2012 und dauerhaft ab dem 12. März 2012 krankheitsbedingt abwesend.

7        Im Oktober 2011 informierte der Kläger den EAD darüber, dass von einem Psychologen, den er während seines Urlaubs in Deutschland konsultiert habe, ein Problem psychischer Art (im Folgenden: psychische Erkrankung) festgestellt worden sei und dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde, wobei diese Therapie in Anbetracht der Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit, in Kiew eine deutsch- oder englischsprachige Fachkraft zu finden, per Telefon durchgeführt werde. Diese Situation sei für ihn nicht zufriedenstellend. Der EAD übersandte ihm die von ihm erbetene, von Dr. S. D. stammende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, wonach eine in medizinischen Notfällen vorgesehene medizinische Evakuierung nicht auf sprachliche Gründe gestützt werden könne. In einer unmittelbar an den Kläger gerichteten E‑Mail vom 18. Januar 2012 wies Dr. S. D. ihn auch darauf hin, dass eine medizinische Evakuierung für eine wöchentliche Psychotherapie nicht erfolgen könne.

8        Mit E‑Mail vom 8. Februar 2012 teilte der Kläger Dr. S. D. mit, dass es ein weiteres gesundheitliches Problem gebe, nämlich eine Schilddrüsenentzündung, die im Oktober 2011 aufgetreten und gerade wieder aufgeflammt sei, was die Durchführung eingehenderer Untersuchungen rechtfertige (im Folgenden: physische Erkrankung). In seiner Antwort vom 10. Februar 2012 sprach Dr. S. D. die Möglichkeit einer medizinischen Evakuierung für den Fall an, dass die physische Erkrankung einen chirurgischen Eingriff erfordern sollte.

9        Am 13. März 2012 richtete der Kläger eine E‑Mail an Dr. S. D., in der er ausführte, ein kürzlich konsultierter Arzt habe ihm zu einem solchen Eingriff geraten. Die der E‑Mail beigefügte ärztliche Bescheinigung vom gleichen Tag enthielt eine Empfehlung, wonach der Kläger zur weiteren Behandlung seiner physischen und psychischen Erkrankungen unverzüglich nach Deutschland zurückkehren sollte.

10      Auf der Grundlage dieser Bescheinigung wurde die dringliche medizinische Evakuierung des Klägers von Kiew nach Berlin (Deutschland) ab dem 20. März 2012 genehmigt.

11      Der Kläger wurde vor seiner Abreise über die bei einer medizinischen Evakuierung geltenden Bestimmungen in Kenntnis gesetzt. Er erhielt auch eine Bestätigung, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an Dr. A.‑G. vom kontrollärztlichen Dienst zu übersenden habe, von der er auch eine vorherige Genehmigung für den Fall zu erfragen habe, dass er Berlin verlassen müsse. Ferner wurde er aufgefordert, mit einer genau bezeichneten Mitarbeiterin Kontakt aufzunehmen, um die Aktualisierung seiner verwaltungsrechtlichen Situation im elektronischen Personalverwaltungssystem sicherzustellen.

12      Der Kläger übersandte die Kopie einer Reservierung im Hotel NH Heinrich Heine in Berlin für den Zeitraum vom 20. bis zum 25. März 2012 und wies darauf hin, dass er für seinen weiteren Aufenthalt eine weniger kostenträchtige Unterkunftsmöglichkeit suche.

13      Vom 20. März 2012 bis Januar 2014 wohnte der Kläger an verschiedenen Orten in Deutschland und war in mehreren deutschen Kliniken zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung untergebracht.

14      Im gleichen Zeitraum wurde seine Akte u. a. von der Personalabteilung am Sitz des EAD, von der Delegation in Kiew und vom kontrollärztlichen Dienst (hinsichtlich seines Krankheitsurlaubs) in der Person von Dr. A.‑G., vom Ärztlichen Dienst (hinsichtlich seiner medizinischen Evakuierung) in der Person von Dr. S. D. sowie ab Februar 2013 (hinsichtlich eines Invaliditätsverfahrens) zunächst in der Person von Dr. I. D., dann von Dr. K., bearbeitet. Im Zuge dessen kam es zu etlichen Kontakten oder Kontaktversuchen mit dem Kläger.

15      Zwischen dem 2. und dem 25. März 2013 reichte der Kläger eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie fünf Anträge nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts ein, mit denen er verschiedene ihm nachteilige Fehlverhalten rügte, zu denen es während der Ausübung seiner Funktionen bei der Delegation in Algier oder in Verbindung mit der Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme seit 2011 gekommen sein soll. Die Beschwerde und die Anträge bezogen sich u. a. auf Versäumnisse des Ärztlichen Dienstes, die rechtswidrige Preisgabe medizinischer Informationen, die unterlassene Hilfeleistung für eine in Gefahr befindliche Person, falsche Anschuldigungen, die gegen ihn erhoben worden seien, die missbräuchliche Verwendung seiner Notfallkontaktdaten und die Verletzung seiner Privatsphäre sowie Mobbingsachverhalte. Die Beschwerde und die Anträge richteten sich gegen verschiedene, teils namentlich genannte Mitarbeiter der Kommission bzw. des EAD und betrafen die Einleitung von Ermittlungen, die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und den vollständigen Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der gerügten Sachverhalte entstanden sein sollen.

16      Die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 25. Juni 2013 als unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Die verschiedenen Anträge nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts wurden mit Entscheidung vom 14. November 2013 ebenfalls zurückgewiesen, weil sie in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht unbegründet seien. Diese Entscheidungen waren nicht Gegenstand einer Klage oder einer Beschwerde.

17      Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 entschied die zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde) des EAD, den Einstellungsvertrag des Klägers nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i und Art. 119 der BSB zu kündigen (im Folgenden: ursprüngliche Kündigung).

18      Diese Entscheidung stützte sich auf zwei Gründe.

19      Den ersten Grund stellte der Verlust des Vertrauens in den Kläger aufgrund seines Verhaltens dar, nämlich zum einen der Nichtbeachtung der sich aus Art. 20 und Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts ergebenden Verpflichtungen zur Mitteilung der Adresse des Wohn- oder – bei Krankheit oder Unfall – des Aufenthaltsorts, weil die insoweit unterlassene Mitwirkung die Kontaktaufnahmen des EAD und des Ärztlichen Dienstes mit dem Kläger behindert haben soll, und zum anderen eine für nicht ausreichend befundene Mitwirkung im Rahmen des laufenden Invaliditätsverfahrens. Mit dem zweiten Grund berief sich die Anstellungsbehörde des EAD auf das dienstliche Interesse in Anbetracht der Schwierigkeiten, die bei der Delegation in Kiew bezogen auf das Personal und den IT‑Support, in dem der Kläger tätig gewesen sei, aufgetreten seien.

20      Am 29. April 2014 legte der Kläger auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Kündigung ein (im Folgenden: Beschwerde von 2014).

21      Mit Entscheidung vom 27. August 2014, die dem Kläger am 1. September 2014 zuging, wies die Anstellungsbehörde des EAD die Beschwerde zurück (im Folgenden: Zurückweisung der Beschwerde von 2014).

22      In dieser Entscheidung stellte die Anstellungsbehörde den Gang der Ereignisse seit Oktober 2011 und insbesondere seit der medizinischen Evakuierung des Klägers im März 2012 ausführlich dar, wobei sie diejenigen hervorhob, die ihrer Ansicht nach das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten zeigten. So hob die Anstellungsbehörde mehrere konkrete Sachverhaltselemente hervor, aus denen sich ihrer Auffassung nach ergab, dass der Kläger es versäumt habe, seinen sich aus dem Statut ergebenden Pflichten nachzukommen und die Verwaltung, insbesondere die Personaldienststelle der Delegation in Kiew, durch rechtzeitige Mitteilung der jeweiligen Adressen, an denen er sich in den Jahren 2012 und 2013 aufgehalten habe, auf dem aktuellen Stand zu halten.

23      In der Zurückweisung der Beschwerde von 2014 wurde klargestellt, dass sich die dem Kläger vorgeworfene mangelnde Mitwirkung nicht nur auf sein Verhalten im Rahmen des Invaliditätsverfahrens bezogen habe, sondern auch für die ärztliche Kontrolle in Bezug auf seinen Krankheitsurlaub und seine medizinische Evakuierung gegolten habe. Was die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses angeht, verwies die Anstellungsbehörde auch auf den Umstand, dass der Kläger dem EAD gedroht habe, Dokumente oder Notizen über Fehler oder Pflichtverletzungen zu verbreiten oder zu veröffentlichen, die der EAD oder die Kommission begangen haben sollen. Weiterhin habe der Kläger zwischen Dezember 2012 und August 2013 elf Anträge oder Beschwerden eingereicht, die auf die Aufnahme von Verwaltungsuntersuchungen, die Einleitung von Disziplinarverfahren oder die Zahlung von Schadensersatz gerichtet gewesen seien. Diese Anträge und Beschwerden seien alle zurückgewiesen worden. Die Anstellungsbehörde berief sich außerdem auf konkrete Schwierigkeiten, mit denen die Delegation in Kiew aufgrund der längerfristigen Abwesenheit des Klägers konfrontiert gewesen sei, dessen Arbeitslast vollständig auf das Personalmitglied abgewälzt worden sei, das die gleichen Aufgaben wie er wahrgenommen habe.

24      Der Kläger erhob am 8. Dezember 2014 beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eine Klage, mit der er im Wesentlichen beantragte, die ursprüngliche Kündigung aufzuheben sowie den EAD zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn sein Vertrag nicht gekündigt worden wäre, und den Bezügen und Leistungen, die er tatsächlich erhalten habe. Zur Stützung dieser Klage reichte er im Anhang zur Klage bestimmte Anlagen ein.

25      Mit Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD (F‑137/14, EU:F:2016:14), hob das Gericht die ursprüngliche Kündigung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

26      Am 30. Juni 2016 teilte die Anstellungsbehörde des EAD dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seinen Vertrag gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB aus den in der ursprünglichen Kündigung genannten Gründen erneut zu beenden, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

27      In seiner mit Schreiben vom 28. Juli 2016 übermittelten Stellungnahme dazu stellte der Kläger die Begründetheit des Entscheidungsentwurfs in Frage, wobei er die Hauptkritikpunkte wiederholte, die er gegen die ursprüngliche Kündigung vorgebracht hatte. Zum zweiten, das dienstliche Interesse betreffenden Kündigungsgrund hob er ferner hervor, dass die Möglichkeit, ihm 2016 zu kündigen, nicht auf der Grundlage der Situation bei der Delegation in Kiew beurteilt werden könne, wie sie sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen, 2014 ausgesprochenen Kündigung dargestellt habe, da die IT‑Dienste neu organisiert worden seien, was zur Übertragung der Aufgaben des regionalen IT‑Supports auf eine andere Delegation geführt habe.

28      Mit Schreiben vom 19. September 2016 beendete der Direktor der Direktion „Personalverwaltung“ des EAD in seiner Funktion als Anstellungsbehörde des EAD den Einstellungsvertrag des Klägers mit Wirkung zum 19. Juni 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Hinsichtlich des ersten Kündigungsgrundes hielt die Anstellungsbehörde den vom Kläger in seiner Stellungnahme geltend gemachten Gesichtspunkten zum Trotz daran fest, dass dessen Verhalten zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Ende des Jahres 2013 zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien geführt habe. Zum zweiten Kündigungsgrund hinsichtlich des dienstlichen Interesses angesichts der Situation der Delegation in Kiew räumte die Anstellungsbehörde ein, dass sich die Situation bei dieser Delegation seit 2014 geändert habe. Auf der Grundlage einer Neubeurteilung der Gesamtsituation des EAD-Personals, die Delegationen eingeschlossen, sowie des Bedarfs der Dienststelle ging die Anstellungsbehörde gleichwohl davon aus, dass kein absehbarer Bedarf an zusätzlichem IT‑Personal beim EAD bestehe und dass es daher keine Möglichkeit gebe, dem Kläger eine Stelle anzubieten, die seiner beruflichen Qualifikation und Erfahrung entspreche.

29      Am 18. Dezember 2016 legte der Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein (im Folgenden: Beschwerde von 2016).

30      Mit Entscheidung vom 19. April 2017 wies die Anstellungsbehörde des EAD diese Beschwerde zurück (im Folgenden: Zurückweisung der Beschwerde von 2016).

 Verfahren und Anträge der Parteien

31      Mit Klageschrift, die am 31. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

32      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        ihm als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe zuzuerkennen;

–        die Kosten dem EAD aufzuerlegen.

33      Der EAD beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

34      Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat der EAD das Gericht über mehrere Umstände in Kenntnis gesetzt, die er dem Kläger zurechnet und die er als einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit des vorliegenden Verfahrens ansieht. Diese Mitteilung ist zu den Verfahrensakten genommen und dem Kläger übermittelt worden, der im Rahmen der Erwiderung Stellung nehmen konnte.

35      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen die Zulässigkeit der der Gegenerwiderung beigefügten Anlagen mit der Begründung bestritten, dass sie verspätet vorgelegt worden seien, und ihre Nichtberücksichtigung oder anderenfalls die Einräumung eines Schriftsatzrechts zu diesen Anlagen beantragt.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Gegenstand der Klage

36      Es ist festzustellen, dass der Kläger keinen förmlichen Antrag auf Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde von 2016 gestellt hat. In seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt er allerdings deren Aufhebung „in der Fassung, welche diese … durch die [Zurückweisung der Beschwerde von 2016] erhalten hat“.

37      Die Anstellungsbehörde hat im vorliegenden Fall in der Zurückweisung der Beschwerde von 2016 die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergänzt, insbesondere durch Stellungnahme zu den vom Kläger in seiner Beschwerde vorgebrachten Rügen. Somit ist wegen des evolutiven Charakters des Vorverfahrens auch die in der Zurückweisung der Beschwerde von 2016 enthaltene Begründung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Rechtsakts, der angefochtenen Entscheidung, zu berücksichtigen, wobei sie mit der Begründung des ursprünglichen Rechtsakts zusammenfallen muss (Urteile vom 13. Juni 2012, Mocová/Kommission, F‑41/11, EU:F:2012:82, Rn. 21, und vom 15. Oktober 2014, De Bruin/Parlament, F‑15/14, EU:F:2014:236, Rn. 35).

38      Die vorliegende Klage ist daher als gegen die angefochtene Entscheidung in ihrer zuletzt durch die Zurückweisung der Beschwerde von 2016 ergänzten Fassung gerichtet anzusehen.

 Zum Aufhebungsantrag

39      Der Kläger macht zur Stützung seines Aufhebungsantrags drei Klagegründe geltend, und zwar

–        erstens offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der von der Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe sowie hinsichtlich des in der Entscheidung angeführten dienstlichen Interesses;

–        zweitens einen Verstoß des EAD gegen seine Fürsorgepflicht, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Art. 30 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta);

–        drittens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung zum dienstlichen Interesse.

40      Vorab ist erstens hinsichtlich der Klagegründe zur Stützung des Aufhebungsantrags darauf hinzuweisen, dass der Kläger in Rn. 112 der Klageschrift unter der Überschrift „Zur Begründetheit der Klage“ und dem Untertitel „Zum [e]rsten Klageantrag“ zum einen auf Erwägungen verweist, die sich daran anschließen und in Untertitel gegliedert sind, denen sich entnehmen lässt, dass sie Ausführungen zu den Klagegründen 1, 2 oder 3 enthalten. Zum anderen nimmt der Kläger „auf die Darlegungen und rechtlichen Erwägungen, die im obigen Sachverhalt oder in der Beschwerde des Klägers gegen die angegriffene Entscheidung … enthalten sind, inhaltlich Bezug“.

41      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klagegründe und deren Darstellung enthalten muss. Diese Angaben müssen nach der Rechtsprechung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 191).

42      Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, müssen sich zudem die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Corporación Empresarial de Materiales de Construcción/Kommission, T‑250/12, EU:T:2015:749, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Daraus ergibt sich zunächst, dass es dem Gericht verwehrt ist, unter Bezugnahme auf in der Klageschrift nicht enthaltene rechtliche Erwägungen über die Begründetheit einer Klage zu befinden. Daher kann die inhaltliche Bezugnahme des Klägers „auf die Darlegungen und rechtlichen Erwägungen, die im obigen Sachverhalt oder in der Beschwerde des Klägers gegen die angegriffene Entscheidung … enthalten sind“, nicht berücksichtigt werden.

44      Weiterhin ist der Kläger gehalten, die Erwägungen zu jedem von ihm geltend gemachten Klagegrund hinreichend gegliedert darzustellen. Das Gericht kann nicht wegen fehlender Struktur der Klageschrift oder mangelnder Prägnanz des Klägers dazu verpflichtet werden, die rechtliche Argumentation, die zur Stützung eines Klagegrundes gedacht ist, unter Bündelung verschiedener über die Klageschrift verteilter Gesichtspunkte zusammenzusuchen, was die Gefahr mit sich brächte, den Klagegrund in einer Weise zu rekonstruieren, der ihm eine Tragweite verliehe, die er in der Vorstellung des Klägers nicht hatte. Ein anderes Ergebnis widerspräche sowohl einer geordneten Rechtspflege als auch dem Beibringungsgrundsatz und den Verteidigungsrechten des Beklagten.

45      Da der Verweis auf in der Beschwerde des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung enthaltene Darlegungen und rechtliche Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen ist, ist die Begründetheit der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe folglich unter Prüfung der rechtlichen Erwägungen in den Rn. 108ff. der Klage zu würdigen.

46      Zweitens ist zur Begründung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass diese Entscheidung auf das Schreiben der Anstellungsbehörde des EAD vom 30. Juni 2016 verweist, das sich wiederum auf die ursprüngliche Kündigungsentscheidung bezog.

47      Nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung kann die ursprüngliche Kündigungsentscheidung als solche nicht von der Zurückweisung der Beschwerde von 2014 getrennt werden. Zudem hat die Anstellungsbehörde des EAD in der Zurückweisung der Beschwerde von 2016 mehrfach auf die Zurückweisung der Beschwerde von 2014 verwiesen, u. a. generell, soweit in der Beschwerde von 2016 die Argumente der Beschwerde von 2014 wieder aufgegriffen wurden. Hierzu stellte die Anstellungsbehörde des EAD fest, da die ursprüngliche Kündigungsentscheidung durch das Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD (F‑137/14, EU:F:2016:14), lediglich wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben worden sei, stehe dem Erlass einer neuen, mit der ursprünglichen Kündigungsentscheidung identischen Entscheidung nichts entgegen.

48      In Anbetracht der ausdrücklichen und der impliziten Verweise in der angefochtenen Entscheidung ist deren Inhalt folglich unter Berücksichtigung der Begründung der ursprünglichen Kündigungsentscheidung in ihrer durch die Zurückweisung der Beschwerde von 2014 ergänzten Form zu bestimmen.

49      Demnach ist im Einklang mit den oben in den Rn. 18, 19, 22 und 23 dargestellten Erwägungen davon auszugehen, dass sich die angefochtene Entscheidung auf zwei Gründe stützt. Den ersten Kündigungsgrund bildet die im Januar 2014 getroffene Feststellung, dass ein schwerwiegender Vertrauensverlust vorliege und keine Basis mehr für ein Vertrauensverhältnis bestehe, mit anderen Worten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem EAD und dem Kläger zerstört sei. Diese Feststellung wird mit mehreren Verhaltensweisen des Klägers seit seiner medizinischen Evakuierung im März 2012 begründet, wobei es sich bei der Angabe des Datums 1. Januar 2011 – was dem Zeitpunkt der Versetzung des Klägers von der Kommission zum EAD entspricht – in der angefochtenen Entscheidung um einen offensichtlichen sachlichen Fehler handelt. Bei den genannten Verhaltensweisen, die Verstöße gegen das Statut und die Mitwirkungs- und Treuepflicht des Klägers gegenüber der Verwaltung darstellten, handle es sich erstens um die Nichtbeachtung seiner sich aus dem Statut ergebenden Pflichten hinsichtlich seines Wohnorts nach seiner medizinischen Evakuierung, zweitens um eine mangelnde Mitwirkung im Rahmen der Betreuung seiner medizinischen Situation, drittens um die Äußerung von Drohungen mit der Verbreitung oder der Veröffentlichung von Dokumenten oder Informationen über den EAD oder den Ärztlichen Dienst und viertens um die Einreichung einer Beschwerde und mehrerer Anträge nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts im März 2013, die sämtlich zurückgewiesen worden seien. Den zweiten Grund für die Kündigung des Klägers stellt das dienstliche Interesse dar.

 Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der von der Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe sowie hinsichtlich des dienstlichen Interesses

50      In Anbetracht der oben in Rn. 49 enthaltenen Klarstellungen ist davon auszugehen, dass der erste Klagegrund im Wesentlichen aus zwei Teilen besteht, mit denen der Kläger die angefochtene Entscheidung insoweit angreift, als sie offensichtliche Beurteilungsfehler enthalten soll, die sich einerseits auf die Feststellung einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem EAD und dem Kläger wegen verschiedener, dem Kläger angelasteter Verhaltensweisen und andererseits auf das dienstliche Interesse beziehen.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich des ersten Kündigungsgrundes (Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem EAD und dem Kläger)

51      Mit dem ersten Teil macht der Kläger der Sache nach geltend, dass der erste Kündigungsgrund (Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem EAD und ihm selbst) auf offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung des Sachverhalts beruhe, mit der die Feststellung dieser Zerstörung begründet werde, was diese Beurteilung als nicht plausibel erscheinen lasse. Dies verbindet er mit Erwägungen zu Verstößen gegen eine Reihe ihm zustehender Rechte, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Fürsorgepflicht.

52      In der Klageschrift erhebt er insoweit drei Rügen, mit denen er die Beurteilungen der Anstellungsbehörde des EAD angreift, wonach er erstens seinen sich aus dem Statut ergebenden Pflichten hinsichtlich seiner Adressänderungen nicht genügt habe, zweitens im Rahmen einer ärztlichen Kontrolle in Verbindung mit seinem Krankheitsurlaub unzureichend mitgearbeitet habe und drittens im Rahmen des Invaliditätsverfahrens unzureichend mitgearbeitet habe.

53      Der EAD hält diesen Teil des Klagegrundes für unbegründet.

54      Zum einen ist festzustellen, dass die Anstellungsbehörde gemäß Art. 47 Buchst. c der BSB die Befugnis besitzt, den unbefristeten Vertrag eines Zeitbediensteten unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Frist zu kündigen, nach deren Ablauf die Kündigungsentscheidung wirksam wird, und dass die Anstellungsbehörde unter dem Vorbehalt der Begründungspflicht, die auf ihr lastet, über ein weites Ermessen verfügt. Die Kontrolle des Unionsrichters ist daher auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob kein offensichtlicher Fehler oder kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2011, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P, EU:T:2011:338, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Zum anderen kann ein Fehler nur dann als offensichtlich angesehen werden, wenn er anhand der Kriterien, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgebend sind, eindeutig zu erkennen ist. Für die Feststellung, dass die Verwaltung bei der Sachverhaltsbeurteilung einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der die Aufhebung der danach getroffenen Entscheidung rechtfertigen kann, müssen daher die vom Kläger beizubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltsbeurteilung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Mit anderen Worten ist der Klagegrund eines offensichtlichen Fehlers zurückzuweisen, wenn die angegriffene Beurteilung trotz der vom Kläger beigebrachten Beweise als nach wie vor gerechtfertigt und kohärent angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, HJ/EMA, T‑579/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:168, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Soweit sich der Kläger im Rahmen des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes ergänzend auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruft, ergibt sich aus der oben in den Rn. 54 und 55 angeführten Rechtsprechung, dass diese Rüge nicht durchgreifen kann. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der sie stützenden Beurteilungen hängt nämlich von der Frage ab, ob diese mit offensichtlichen Fehlern behaftet sind, und damit von besonderen Kriterien.

57      Außerdem steht der Vortrag des Klägers zu angeblichen früheren Verstößen des EAD gegen die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen wie die Fürsorgepflicht, selbst unter der Annahme, er wäre hinreichend genau, um zulässig zu sein, in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kündigungsentscheidung an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leidet.

58      Im vorliegenden Fall beruht der mit dem vorliegenden Teil des ersten Klagegrundes angegriffene Kündigungsgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem EAD und dem Kläger auf einer Gesamtwürdigung verschiedener, dem Kläger vorgeworfener Verhaltensweisen, in denen Verstöße gegen das Statut sowie die Mitwirkungs- und Treuepflicht des Klägers gegenüber der Verwaltung gesehen werden. Folglich sind diese Verhaltensweisen nicht voneinander isoliert, sondern zusammen zu prüfen, um festzustellen, ob die Beurteilung des EAD, nach der das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört sei, wie vom Kläger geltend gemacht, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei den für die Feststellung dieser Zerstörung berücksichtigten Sachverhalten beruht.

59      Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung auf die ursprüngliche Kündigungsentscheidung verweist, zeigt im Übrigen, dass die im Januar 2014 getroffene Feststellung aus Sicht des EAD auf eine unwiederbringliche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Kläger hinauslief. Daraus ergibt sich, dass die vom Kläger geltend gemachten späteren Umstände, insbesondere der Umstand, dass sich die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen – ihren Nachweis unterstellt – zwischen Januar 2014 und dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht wiederholt hätten, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ohne Belang sind.

60      Es ist mithin zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde des EAD einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die im Januar 2014 getroffene Feststellung aufrechterhielt, nach der das Vertrauensverhältnis zwischen dem EAD und dem Kläger aufgrund verschiedener Verhaltensweisen des Klägers ab März 2012, die Verstöße gegen das Statut sowie seine Mitwirkungs- und Treuepflicht gegenüber der Verwaltung darstellten, unwiederbringlich zerstört worden sei.

61      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger, wie sich aus der ursprünglichen Kündigungsentscheidung in ihrer durch die Zurückweisung der Beschwerde von 2014 ergänzten Form ergibt, konkret vier Verhaltensweisen vorgeworfen wurden, und zwar erstens Nachlässigkeiten bei der Einhaltung seiner Pflichten zur Information oder zur Einholung einer Genehmigung hinsichtlich seiner Wohnorte während des Krankheitsurlaubs, zweitens seine mangelnde Mitwirkung in verschiedenen Einzelfragen im Zusammenhang mit der Betreuung seiner medizinischen Situation, drittens die Äußerung von Drohungen mit der Veröffentlichung bestimmter Dokumente oder persönlicher Ansichten über die Tätigkeit des Organs sowie die Verwirklichung einiger dieser Drohungen und viertens die Einreichung einer Beschwerde und einer Reihe von Anträgen nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts im März 2013, die dieselben persönlichen Ansichten wiedergaben und sämtlich zurückgewiesen wurden.

62      Diese Vorwürfe beruhen auf tatsächlichen Anhaltspunkten, die ihnen zumindest für die Annahme hinreichend Substanz verleihen, dass die Beurteilungen der Anstellungsbehörde des EAD in dem Maße plausibel sind, das im Rahmen einer auf das Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkten Kontrolle erforderlich ist, die nur dann zu einer Beanstandung führen darf, wenn der Fehler entsprechend der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung offensichtlich zu erkennen ist.

63      Was erstens die – im Rahmen der ersten Rüge angegriffene –Beurteilung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Pflichten zu den Wohnorten durch den Kläger von seiner medizinischen Evakuierung im März 2012 nach Deutschland bis zur ursprünglichen Kündigungsentscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Beamte gemäß Art. 20 des Statuts der Anstellungsbehörde generell ihre Anschrift mitzuteilen und sie bei deren Änderung unverzüglich zu benachrichtigen haben. Gemäß Art. 59 Abs. 1 des Statuts haben Beamte, die wegen Erkrankung ihren Dienst nicht ausüben können, ihrem Organ unverzüglich ihre aktuelle Adresse mitzuteilen, und gemäß Art. 60 Abs. 2 des Statuts hat ein Beamter, der beabsichtigt, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen. Diese Bestimmungen gelten nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und Art. 16 in Verbindung mit den Art. 81 und 91 der BSB entsprechend für Vertragsbedienstete.

64      Im vorliegenden Fall wurden dem Kläger die wesentlichen Punkte der nach dem Statut in diesem Bereich bestehenden Pflichten, nämlich die Verwaltung über seinen Aufenthaltsort informiert zu halten und bei dessen Änderung eine vorherige Genehmigung einzuholen, zum Zeitpunkt der Planung seiner medizinischen Evakuierung in Erinnerung gerufen. So ergibt sich aus einer E‑Mail seiner Vorgesetzten, Frau R., vom 16. März 2012, dass der Kläger vor einer Änderung seines Wohnorts während seines Krankheitsurlaubs ohne Rücksicht auf deren Grund eine Genehmigung von Dr. A.‑G. benötigte und dass ihm die Person mitgeteilt wurde, die er bei der Delegation in Kiew für die Bearbeitung seines Krankheitsurlaubs zu kontaktieren hatte.

65      Der Kläger hat zwar die Adresse des Hotels angegeben, in dem er sich vom 20. bis zum 25. März 2012, mithin die ersten fünf Tage nach seiner medizinischen Evakuierung, aufhielt. Aus der Liste seiner aufeinanderfolgenden Wohnorte, die er in Anlage zur Klage vorgelegt hat, ergibt sich jedoch, dass er nach dem 30. Mai 2012 unabhängig von jeglicher stationären Behandlung den Wohnsitz innerhalb Berlins gewechselt hat, dass er die Stadt sodann verlassen hat, um sich ab dem 8. Juni 2012 in Schönau (Deutschland) aufzuhalten, und dass er sich danach ab dem 6. Dezember 2012 erneut und unter einer neuen Adresse in Berlin aufgehalten hat.

66      Für die Feststellung eines Verstoßes des Klägers gegen seine insoweit bestehenden Pflichten genügt es, festzuhalten, dass die Verwaltung mit Ausnahme der ersten fünf Tage seiner medizinischen Evakuierung nicht vorab über die Orte informiert worden war, an denen sich der Kläger aufzuhalten gedachte, geschweige denn eine Änderung des Aufenthaltsorts vorab genehmigt hatte. So hat der Kläger in seiner Beschwerde von 2014 ausgeführt, dass er seine Wohnsitznahme in Berlin Anfang Dezember 2012 den verschiedenen Dienststellen zwischen dem 31. Januar 2013 und dem Monat März 2013 angezeigt habe.

67      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe sich fast durchgehend an seine Pflichten gehalten, wobei er sich entweder auf Schreiben an unterschiedliche Dienststellen beruft, in denen die Adresse genannt worden sei, an der er sich zum Zeitpunkt dieser Schreiben aufgehalten habe, oder auf von ihm übermittelte ärztliche Bescheinigungen oder Berichte, auf denen seine Adresse angegeben gewesen sei. Somit macht er in der Sache weder geltend, vor jedem Wohnortwechsel während seines Krankheitsurlaubs vorab eine Genehmigung beantragt zu haben, noch der Verwaltung unverzüglich jeden Adresswechsel mitgeteilt zu haben. Er beruft sich vielmehr darauf, dass es für die jeweils mit der Bearbeitung eines Teilaspekts seiner Akte befassten Dienststellen dank aufmerksamer Prüfung seiner Schreiben und einer effizienten Kommunikation zwischen den Dienststellen möglich gewesen wäre, von seinem Wohnort ausreichend zeitnah nach jeder Änderung Kenntnis zu nehmen.

68      Damit verkennt der Kläger nicht nur die Tragweite der ihm insoweit obliegenden Verpflichtungen, er vertauscht auch die jeweiligen Rollen der Behörde und ihrer Bediensteten. Er verkennt auch das Gleichgewicht ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten, da es gemäß dem Statut und den BSB nicht der Behörde obliegt, herauszufinden, wo ihre wegen Krankheit abwesenden Beamten oder Bediensteten wohnen, sondern diese vielmehr die Behörde kurzfristig über ihren Aufenthaltsort zu informieren und vor jeder Änderung des Aufenthaltsorts eine Genehmigung einzuholen haben, falls es sich dabei nicht um den Ort der dienstlichen Verwendung handelt.

69      Die insoweit bei einem Krankheitsurlaub auferlegten Pflichten sollen es dem Organ u. a. ermöglichen, jederzeit von seinem Vorrecht Gebrauch zu machen, gemäß Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 3 des Statuts eine ärztliche Kontrolle vorzunehmen. Die Informationspflichten zu den persönlichen Anschriften sind bei längerfristiger krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit besonders wichtig, da diese Situation mit dem Fehlen eines physischen Kontakts zwischen der Behörde und ihrem Bediensteten einhergeht, das die Kommunikation zwischen ihnen erschweren kann. Darüber hinaus birgt diese Situation die Gefahr einer Auflösung der Verbindung, deren Fortbestand im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Tätigkeiten nach Ende des Krankheitsurlaubs jedoch entscheidend ist, so dass die Aufrechterhaltung einer wirksamen Kommunikation zwischen den Parteien nur durch strenge Einhaltung der Pflichten und Vorgaben des Organs zur Angabe und Aktualisierung der persönlichen Anschriften möglich ist.

70      Ob ein Verstoß gegen Art. 60 Abs. 2 des Statuts vorliegt, hängt nicht von der Frage ab, ob er zu konkreten Folgen geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2004, Di Marzio/Kommission, T‑14/03, EU:T:2004:59, Rn. 73). In jedem Fall ist festzustellen, dass die in die Bearbeitung der verschiedenen Teilaspekte der Akte des Klägers eingebundenen Dienststellen zu gewissen Anstrengungen genötigt waren, um ihn zu lokalisieren. Zudem waren bestimmte Dienststellen gezwungen, die Notfallkontaktdaten des Klägers für einen Versuch, mit ihm Kontakt aufzunehmen, zu verwenden, worüber sich der Kläger in seinem unter der Nr. D/171/13 registrierten Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts beschwerte, den er am 3. März 2012 wegen missbräuchlicher Verwendung seiner Notfallkontaktdaten und Missachtung seines Privatlebens stellte. Insoweit beruht der Vortrag des Klägers, er sei per E‑Mail zu erreichen gewesen und habe auf die E‑Mails, die er erhalten habe, im Allgemeinen recht zeitnah geantwortet, erneut auf einer Umkehr der Rollen, da es dem Bediensteten grundsätzlich nicht zusteht, zu bestimmen, auf welchem Wege und innerhalb welcher Fristen er von der Behörde erreicht werden kann.

71      Schließlich kann sich der Kläger nicht auf seinen Gesundheitszustand berufen, um sich für die Nichteinhaltung seiner sich aus dem Statut ergebenden Pflichten zu seinen Aufenthaltsorten zu rechtfertigen. Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 des Statuts gelten nämlich ausschließlich bei Krankheitsurlaub, so dass eine Erkrankung die Nichteinhaltung der von diesen Bestimmungen auferlegten Pflicht grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Außerdem zeigen die sehr zahlreichen Schreiben, die der Kläger während seines Krankheitsurlaubs an die Verwaltung gerichtet hat, dass er imstande war, eine normale Bearbeitung seiner Angelegenheiten in administrativer Hinsicht sicherzustellen.

72      Zweitens ist zur Beurteilung hinsichtlich der mangelnden Mitwirkung des Klägers im Rahmen der Betreuung seiner medizinischen Situation, die im Rahmen der zweiten und der dritten Rüge des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes angegriffen wird, festzustellen, dass die an der Betreuung beteiligten Dienststellen zu gewissen Anstrengungen genötigt waren, um seine verwaltungsrechtliche Situation zu erfragen – wie sich aus der E‑Mail seiner Vorgesetzten, Frau R., vom 5. Juli 2012 ergibt – oder Informationen zu erhalten, wie sich aus der E‑Mail von Dr. S. D. vom 24. Mai 2012 ergibt. Darin zeigte sich dieser darüber erstaunt, dass er nicht über die Behandlung und Entwicklung der physischen Erkrankung informiert worden war, obwohl sich aus dem Schriftwechsel zwischen diesem Vertrauensarzt und dem Kläger seit November 2011 bis zu seiner medizinischen Evakuierung im März 2012 ergibt, dass diese Erkrankung den wesentlichen Grund für deren Veranlassung bildete.

73      Der Kläger hat zudem bei der Durchführung der ärztlichen Kontrolle im Rahmen seines Krankheitsurlaubs erhebliche Vorbehalte gezeigt. Aus den mit Dr. A.‑G., der für diesen Teilaspekt seiner Akte Verantwortlichen, gewechselten E‑Mails ergibt sich nämlich, dass er sich weigerte, an der Planung mehrerer Untersuchungen mitzuwirken, die diese Vertrauensärztin im April, danach im Juli und schließlich im September 2012 organisieren wollte. Die mehrfache Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen der Durchführung einer ärztlichen Kontrolle steht jedoch nicht im Einklang mit der jedem Beamten oder Bediensteten obliegenden Treuepflicht (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2014, Marcuccio/Kommission, T‑20/13 P, EU:T:2014:582, Rn. 103).

74      Auch hier hat der Kläger die Rollen vertauscht, indem er für die Durchführung einer ärztlichen Kontrolle Bedingungen aufgestellt hat, obgleich die Durchführung der Kontrolle gemäß Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 3 des Statuts ausdrücklich der Verwaltung zusteht. Die Tatsache, dass ein Beamter oder Bediensteter im Krankheitsurlaub bei dieser Kontrolle mitzuarbeiten hat, ergibt sich im Übrigen fraglos aus dem Gleichgewicht der jeweiligen Rechte und Pflichten, die das Statut und entsprechend die BSB in den Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und ihren Beamten und Bediensteten geschaffen hat, da es sich um das offensichtliche Gegenstück des Krankheitsurlaubs handelt, den sie erhalten, wenn sie wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls ihren Dienst nicht ausüben können.

75      Im Übrigen legt der Kläger mit dem Vortrag, die Angelegenheit sei einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen gewesen, Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 5 bis 7 des Statuts offensichtlich unzutreffend aus.

76      Die insoweit unterbliebene Mitwirkung des Klägers bestand über mehrere Monate fort, und das trotz der Bemühungen des Ärztlichen Dienstes und des EAD, ihn an seine sich aus dem Statut ergebenden Pflichten zu erinnern, ihn darauf hinzuweisen, dass er mit dem Vortrag, die Angelegenheit sei einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen gewesen, Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 5 bis 7 des Statuts offensichtlich unzutreffend auslege, und ihn auf seine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Verwaltung sowie die dienstrechtlichen und disziplinarischen Folgen aufmerksam zu machen, die ihm bei einer weiteren Weigerung, an der Kontrolle mitzuarbeiten, drohten. Dies ergibt sich aus den E‑Mails des Ärztlichen Dienstes vom 16. Juli und 27. September 2012 sowie aus den E‑Mails des EAD vom 30. September und 1. Oktober 2012.

77      Der Umstand, dass sich der Kläger im Verlauf des Novembers 2012 schließlich einer ärztliche Kontrolle unterzogen hat, ändert nichts daran, dass er bis dahin seine sich aus dem Statut ergebenden Pflichten auf diesem Gebiet nicht beachtet hat, wie auch – durch diese Nichtbeachtung und die Aufrechterhaltung eines falschen Standpunkts trotz der ihm wiederholt zur Verfügung gestellten genauen Informationen – seine Pflicht zur Zusammenarbeit.

78      Die Abwicklung des Invaliditätsverfahrens zeichnete sich ebenfalls durch einen gewissen Mangel an Mitwirkung des Klägers aus. Aus der Akte ergibt sich, dass der Kläger dieses Verfahren dadurch verkompliziert hat, dass er sich weigerte, seinen Arzt für die Invaliditätskommission selbst zu benennen und ein zehnseitiges Schreiben mit Dutzenden von Anlagen an den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union richtete, in dem er unter dem Deckmantel eines Antrags auf Benennung eines Arztes, der ihn vertreten sollte, durch dieses Justizorgan seinen Standpunkt zu zahlreichen außerhalb dieses Verfahrens liegenden Fragestellungen darlegte, obgleich ein Rückgriff auf dieses Justizorgan in Anhang II Art. 7 des Statuts nur im Fall der Untätigkeit des Betroffenen vorgesehen ist. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Pflicht eines Beamten oder Bediensteten zur Benennung eines Arztes im Rahmen eines Invaliditätsverfahrens eine Pflicht darstellt, die sich aus der grundlegenden Treue- und Mitwirkungspflicht ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1966, Alfieri/Parlament, 3/66, EU:C:1966:55, S. 655, 672).

79      Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf ein fehlendes Vertrauen in den Ärztlichen Dienst und die Verwaltung berufen, um seine unterlassene Mitwirkung zu rechtfertigen. Unabhängig davon, ob es sich um eine ärztliche Kontrolle bei einem Krankheitsurlaub oder den Ablauf des Invaliditätsverfahrens handelt, sind diese durch das Statut nämlich gerade in einer Art und Weise ausgerichtet, die möglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltung und der betroffenen Person über deren Zustand und seine Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit Rechnung trägt. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 5 bis 7 und Anhang II Art. 7 des Statuts sind nämlich Mechanismen vorgesehen, um eine objektive Schlichtung dieser Meinungsverschiedenheiten durch einen unabhängigen Arzt sicherzustellen. Überdies ergibt sich aus Rn. 19 des Urteils vom 10. Juni 1980, M./Kommission (155/78, EU:C:1980:150), dass das Vertrauensverhältnis, das normalerweise zwischen einem Patienten und seinem Arzt herrscht, dem Tätigwerden eines Arztes im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens der Verwaltung fremd ist.

80      Außerdem ist hervorzuheben, dass das mangelnde Vertrauen des Klägers in den Ärztlichen Dienst u. a. mit der Berufung auf einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, der sich im April 2012 ereignet haben soll, und Sachverhalte, die angeblich unterlassene Hilfeleistungen für eine in Gefahr befindliche Person darstellen und vor seiner medizinischen Evakuierung im März 2012 eingetreten sein sollen, gerechtfertigt wurde. Darüber hat sich der Kläger in einem Antrag auf Beistand vom 2. März 2013, der unter der Nr. D/170/13 registriert wurde, und in einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts vom 24. März 2013, der unter der Nr. D/233/13 registriert wurde, beschwert. Beide Anträge wurden mit bestandskräftig gewordener Entscheidung vom 14. November 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

81      Ferner ist daran zu erinnern, dass die Feststellung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, wie oben in Rn. 61 ausgeführt wurde, auch auf zwei weitere Vorwürfe gestützt wurde.

82      Hinsichtlich des dritten Vorwurfs (Äußerung von Drohungen mit der Veröffentlichung bestimmter Dokumente oder bestimmter persönlicher Ansichten über die Tätigkeit des Organs sowie die Verwirklichung einiger dieser Drohungen) ergibt sich aus den E‑Mails, die der Kläger am 1. und 6. Juni 2012 an den Leiter des Ärztlichen Dienstes und seine Vorgesetzte bei der Delegation in Kiew, Frau R., übersandte, dass der Kläger seine Absicht mitgeteilt hat, die Öffentlichkeit über die vorgeblich problematische Situation der Delegation in Algier zwischen 2006 und 2010 sowie über seine Vorwürfe gegen den Ärztlichen Dienst zu informieren, und zwar durch Übermittlung einer Kopie der E‑Mails sowie einer Darstellung seines Standpunkts zu den Funktionsstörungen beim Ärztlichen Dienst an Zeitungen mehrerer Länder. Dies veranlasste die Verwaltung, ihm in einer E‑Mail vom 5. Juni 2012 einige Klarstellungen zu übermitteln.

83      Aus Rn. 7 einer Notiz der Verwaltung des EAD vom 20. Dezember 2012 ergibt sich weiterhin, dass der Kläger diese Darstellung im Intranet der GD „Außenbeziehungen“ der Kommission veröffentlichte und sie u. a. an das gesamte Personal der Delegationen der Union übersandte. Überdies versuchte der Kläger in einer E‑Mail vom 30. September 2012, die Verwaltung des EAD unter Druck zu setzen, indem er unverhohlen damit drohte, einen E‑Mail-Wechsel über einen Verteiler zu veröffentlichen, in dem mehrere Hundert Vertragsbedienstete enthalten waren. Daraufhin rief ihm der EAD in einer E‑Mail vom 1. Oktober 2012 die an ihn gerichteten Ermahnungen in Erinnerung, woraufhin der Kläger seine Absicht bekräftigte. Weiterhin ist daran zu erinnern (vgl. oben, Rn. 78), dass der Kläger am 14. Juni 2013 unter dem Deckmantel eines Antrags auf Benennung eines Arztes, der ihn im Rahmen des Invaliditätsverfahrens vertreten sollte, ein zehnseitiges Schreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union richtete, in dem zahlreiche für den vorgeblichen Zweck dieses Schreibens nicht erforderliche Informationen offengelegt wurden.

84      Den Beamten und Bediensteten steht zwar, wie der Kläger geltend macht, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu, aber gemäß Art. 17a Abs. 1 des Statuts unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit. Ungeachtet der Verwechslung, die dem Kläger zwischen Art. 17 des Statuts über die Verbreitung im Rahmen der dienstlichen Aufgaben erhaltener Informationen und Art. 17a des Statuts über die Veröffentlichung von Texten, die die Arbeit der Union betreffen, unterläuft, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des E‑Mail-Wechsels zu den vom Kläger geäußerten Absichten, bestimmte Dokumente zu veröffentlichen, dass diese Veröffentlichungen im Rahmen von Streitigkeiten zwischen ihm und der Verwaltung erwogen wurden. Daher ist es zumindest nachvollziehbar, dass die Verwaltung seine Unparteilichkeit und Loyalität in Zweifel zieht, umso mehr als die Äußerung der Absichten des Klägers, u. a. in den oben in den Rn. 82 und 83 angeführten Mitteilungen, in dem Zusammenhang, in dem diese Mitteilungen erfolgten, mit Fug und Recht als eine Form des Drucks verstanden werden kann, um eine Entscheidung der streitigen Fragen zu seinen Gunsten zu erreichen.

85      Ferner ist darauf zu verweisen, dass sich aus der als Anlage zur Klage vorgelegten E‑Mail, die der Kläger am 18. Oktober 2011 an den EAD richtete, ergibt, dass er sich des Umstands bewusst war, dass die Offenlegung bestimmter Informationen über Probleme, die seiner Ansicht nach bei der Delegation in Algier aufgetreten waren, dem EAD schaden könnte.

86      Der Akte lassen sich folglich sachliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anstellungsbehörde des EAD vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass der Kläger dadurch gegen seine Pflicht zur Loyalität, aber auch zur Mitwirkung verstoßen hat, dass er im Rahmen des Austauschs mit der Verwaltung über die Streitpunkte mit der Veröffentlichung bestimmter interner Dokumente und persönlicher Sichtweisen drohte und diese Drohungen teilweise auch verwirklichte.

87      Hinsichtlich der vierten Rüge (Einreichung einer Reihe von Anträgen oder Beschwerden) ergibt sich aus der Akte, dass der Kläger, wie oben in Rn. 15 ausgeführt, im Verlauf des Monats März 2013 eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts sowie eine Serie von fünf Anträgen nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu verschiedenen, ihm nachteiligen Fällen von Fehlverhalten einreichte, zu dem es entweder bei der Delegation in Algier oder in Verbindung mit der Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme seit 2011 gekommen sein soll. Diese Anträge und diese Beschwerde stützten sich auf Behauptungen u. a. über Versäumnisse des Ärztlichen Dienstes, die rechtswidrige Preisgabe medizinischer Informationen, die unterlassene Hilfeleistung für eine in Gefahr befindliche Person, falsche Anschuldigungen, die missbräuchliche Verwendung von Notfallkontaktdaten und die Verletzung der Privatsphäre sowie Mobbingsachverhalte. Sie richteten sich gegen verschiedene, teils namentlich genannte Mitarbeiter des EAD oder der Kommission und betrafen die Einleitung von Ermittlungen, die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und den vollständigen Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der gerügten Sachverhalte entstanden sein sollen.

88      Die Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 25. Juni 2013 als unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Die verschiedenen Anträge nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts wurden mit Entscheidung vom 14. November 2013 ebenfalls als in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidungen waren nicht Gegenstand einer Klage oder einer Beschwerde (vgl. oben, Rn. 16).

89      Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Nichterhebung einer Klage gegen eine Entscheidung der Verwaltung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wurde, mit anderen Gründen erklärt als mit einer stillschweigenden Anerkennung durch den Betroffenen. Der Kläger kann sich allerdings zum einen insoweit nicht mit Erfolg auf seine Krankheit berufen, da er imstande war, eine normale administrative Bearbeitung seiner Angelegenheiten sicherzustellen, wie oben in Rn. 71 festgestellt wurde und wie sich aus seinem Vorgehen gegen die ursprüngliche Kündigungsentscheidung ergibt, insbesondere der Beschwerde, die er am 29. April 2014 – also lediglich einige Wochen nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die oben in Rn. 88 angeführte Zurückweisungsentscheidung vom 14. November 2013 – einlegte. Zum anderen war es, da die in Art. 90 des Statuts vorgesehenen Fristen u. a. zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2011, Coedo Suárez/Rat, F‑73/10, EU:F:2011:102, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), aus Sicht der Anstellungsbehörde mangels einer Beschwerde oder einer Klage des Klägers ebenso rechtmäßig wie legitim, anzunehmen, dass die Anträge unbegründet waren, wie auch, dieser Feststellung für ihr weiteres Vorgehen, insbesondere auf einem Gebiet, auf dem ihr ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, Rechnung zu tragen.

90      Insoweit kann einem Beamten oder einem Bediensteten zwar ein Versuch, die Verteidigung seiner Rechte zu gewährleisten, auch dann nicht vorgeworfen werden, wenn er über deren Reichweite irrt. Es kann aber auch nicht als widersinnig angesehen werden, dass die Anstellungsbehörde des EAD die Einleitung einer beträchtlichen Anzahl förmlicher Verfahren in einer sehr kurzen Zeitspanne, die sich auf schwerwiegende Anschuldigungen stützten, die sie im Nachhinein für unbegründet halten durfte, als einen Verstoß gegen die Treue- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Verwaltung aufgefasst hat.

91      Daher war auch dieser Gesichtspunkt geeignet, die Anstellungsbehörde des EAD in der Überzeugung zu bestärken, dass es der Kläger gegenüber der Verwaltung an Mitwirkung und Treue, die eng mit dem Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Bediensteten verknüpft sind, fehlen ließ.

92      Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass es nicht als widersinnig angesehen werden kann, dass die Anstellungsbehörde des EAD Ende 2013 der Auffassung war, der Kläger habe verschiedene Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die Verstöße gegen seine sich aus dem Statut ergebenden Pflichten oder gegen seine Treue- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Verwaltung darstellten, und diese Verhaltensweisen oder jedenfalls ihre Häufung hätten eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien zur Folge gehabt.

93      Daher ist festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte nicht ausreichen, um der angegriffenen Beurteilung durch die Verwaltung ihre Plausibilität abzusprechen. Die Beurteilung kann somit trotz dieser Gesichtspunkte als gerechtfertigt und kohärent bestätigt werden.

94      Diese Feststellung wird durch das weitere Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt.

95      Erstens ist zum Fehlen einer vorherigen Abmahnung, gegebenenfalls in Form eines Disziplinarverfahrens, festzustellen, dass die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht auf einem einzigen Verhalten beruhte, sondern aus einer Abfolge von Verhaltensweisen, die für unangemessen befunden wurden. Wie oben in den Rn. 76 und 83 ausgeführt wurde, gaben mehrere dieser Verhaltensweisen Anlass dazu, ihre Unangemessenheit klarzustellen.

96      Diese Klarstellungen ließ der Kläger weitgehend unbeachtet. Diese waren allerdings ungeachtet ihrer punktuellen Tragweite u. a. aufgrund ihrer Wiederholung geeignet, den Kläger dazu zu veranlassen, die Angemessenheit seines Verhaltens gegenüber der Verwaltung allgemein zu überdenken. In diesem Zusammenhang kann nicht davon ausgegangen werden, dass er trotz allem guten Willen gezeigt habe, und im Übrigen ebenso wenig davon, dass die Verwaltung beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe, dass sein Verhalten keine rechtlichen Folgen, einschließlich hinsichtlich der Weiterführung seines Vertrags, nach sich zöge.

97      Ferner ist daran zu erinnern, dass die Anstellungsbehörde aufgrund des weiten Ermessens, über das sie bei einem Fehlverhalten verfügt, das die Kündigung eines Bediensteten auf Zeit rechtfertigen kann, nicht dazu verpflichtet ist, ein Disziplinarverfahren gegen diesen Bediensteten einzuleiten, anstatt auf die in Art. 47 Buchst. c der BSB vorgesehene Möglichkeit zur einseitigen Vertragsbeendigung zurückzugreifen. Das in Anhang IX des Statuts für Beamte vorgesehene und entsprechend auf Bedienstete auf Zeit anwendbare Disziplinarverfahren ist nach Art. 49 Abs. 1 der BSB nur dann einzuleiten, wenn die Anstellungsbehörde plant, einen Bediensteten auf Zeit wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten fristlos zu kündigen (Urteil vom 7. Juli 2011, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P, EU:T:2011:338, Rn. 100).

98      Was zweitens die psychische Erkrankung des Klägers und ihre Anerkennung als dienstbedingt angeht, ergibt sich zum einen aus Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB, dass die Erkrankung eines Bediensteten kein Hindernis für eine Beendigung seines Vertrags darstellt. Zudem ist die Dienstbedingtheit einer Krankheit für das Gebiet der sozialen Sicherheit maßgeblich, für die Anwendung der angeführten Bestimmung aber ohne Belang. Zum anderen ist zum Vortrag des Klägers, aufgrund der psychischen Erkrankung sei er „zeitweise nicht fähig [gewesen,] ‚normal‘ zu funktionieren“, festzustellen, dass ihn diese Erkrankung mitnichten daran hinderte, von Dritten, u. a. in rechtlicher Hinsicht, Rat einzuholen. Dies hat er im Übrigen, wie sich aus dem letzten Absatz der E-Mail ergibt, die er am 6. Juni 2012 an den Leiter des Ärztlichen Dienstes und den Leiter der Abteilung „Rechte und Pflichten“ der Direktion „Personalverwaltung“ richtete, auch getan.

99      Im Übrigen ist der Vortag des Klägers, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung rechtswidrig gekündigt worden, nicht weiter substantiiert.

100    Was schließlich drittens das Vorbringen zur Fürsorgepflicht betrifft, so ist dieses im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen, der u. a. auf einen Verstoß gegen diese Pflicht gestützt wird und in dem der Kläger zudem auf die im Rahmen des ersten Klagegrundes erörterten Umstände verweist.

101    Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Unregelmäßigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich des zweiten Kündigungsgrundes (dienstliches Interesse)

102    Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes greift der Kläger die Begründetheit des mit dem dienstlichen Interesse zusammenhängenden Kündigungsgrundes an, mithin den fehlenden Bedarf an Personal mit seinen Qualifikationen. Dieser Grund sei in der angefochtenen Entscheidung dermaßen vage formuliert, dass die Erbringung eines Gegenbeweises unmöglich sei. Er sei in jedem Fall unplausibel und beruhe auf einer Fehlbeurteilung; da er zum Zeitpunkt seiner Kündigung zum Personal des EAD gehört habe, sei es für die Kündigung ohne Belang, dass kein Bedarf an zusätzlichem Personal bestanden habe. Hilfsweise bestreitet der Kläger, dass beim EAD zum Zeitpunkt seiner Kündigung kein Bedarf an Personal für den IT‑Support bestanden habe, und trägt vor, seine Interessen seien beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

103    Der EAD hält diesen Teil des Klagegrundes für unbegründet.

104    Wenn sich eine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige Gründe stützt, reicht es für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung aus, dass einer dieser Gründe gültig ist, so dass die gegen die anderen Gründe gerichteten Klagegründe oder Teile nicht durchgreifen und mithin nicht zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 22 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Juli 2017, Parlament/Meyrl, T‑699/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:524, Rn. 16).

105    Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Bediensteten und dem Organ, das ihn beschäftigt, ist für sich genommen ein hinreichender Grund, um die Kündigung dieses Bediensteten grundsätzlich zu rechtfertigen. Das gegenseitige Vertrauen ist nämlich ein wesentlicher Bestandteil bei der Durchführung der Verträge von Vertragsbediensteten, so dass die Verwaltung, die insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, grundsätzlich – außer im Fall eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmissbrauchs – eine Kündigungsentscheidung treffen darf, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, EU:T:2000:292, Rn. 63 und 64, sowie vom 7. Juli 2011, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P, EU:T:2011:338, Rn. 83 und 84).

106    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes, dass der erste Kündigungsgrund, der zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leidet. Eine Prüfung der Begründetheit des zweiten Kündigungsgrundes ist daher nicht erforderlich.

107    Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen und damit der Klagegrund insgesamt.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß des EAD gegen seine Fürsorgepflicht, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Art. 30 und 41 der Charta

108    Der Kläger trägt vor, die Anstellungsbehörde des EAD habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen ihre Fürsorgepflicht, die Art. 30 und 41 der Charta sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass sie mehrere Umstände außer Acht gelassen habe, die geeignet gewesen wären, ihre Entscheidung in einem für seine Interessen günstigen Sinne zu beeinflussen. Diese Interessen seien somit missachtet worden.

109    Insoweit macht der Kläger erstens geltend, aufgrund der verschiedenen Rechtsverstöße, die der EAD begangen habe, und aufgrund seines Gesundheitszustands hätte die Anstellungsbehörde des EAD sein Verhalten nachsichtig beurteilen müssen.

110    Insoweit beruft sich der Kläger ausdrücklich auf folgende Gesichtspunkte:

–        seine schwere psychische Krankheit und deren Dienstbedingtheit;

–        „die Vorgeschichte von Fehlverhalten seiner Vorgesetzten“;

–        die mangelnde Unterstützung des EAD angesichts seiner Krankheit und der Verstoß gegen die für psychiatrische Notfälle, u. a. bei Depression und posttraumatischer Belastungsstörung, geltenden Bestimmungen;

–        das Unterbleiben einer Warnung hinsichtlich der ihm im Rahmen der Kündigung zur Last gelegten Versäumnisse;

–        das Unterbleiben einer Prüfung, ob diese Versäumnisse seinem Gesundheitszustand anzulasten seien;

–        seine durch die Kontaktbemühungen und konstruktiven Vorschläge nachgewiesene Loyalität.

111    Zweitens habe der EAD die Interessen des Klägers missachtet. Er habe zum einen darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen seiner Ärzte zu einer Änderung des Arbeitsumfelds, die es erlaubt hätten, eine Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten ins Auge zu fassen, nicht umgesetzt worden seien, was „erst die weiteren Umstände [schuf], die dem Kläger später vorgehalten wurden“.

112    Zum anderen habe der EAD es, insbesondere angesichts der geringen Chancen des Klägers, wieder Arbeit zu finden, versäumt, die dienstlichen Interessen gegen seine Interessen abzuwägen, oder zumindest nicht dargelegt, dass er die Interessen des Klägers sowie Umstände wie seine Krankheit und deren Dienstbedingtheit sorgfältig berücksichtigt habe.

113    Der EAD hält diesen Klagegrund für unbegründet.

114    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gegenseitiges Vertrauen gemäß der oben in Rn. 105 angeführten Rechtsprechung ein wesentlicher Bestandteil bei der Durchführung der Verträge von Vertragsbediensteten ist, so dass die Verwaltung, die insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, grundsätzlich – außer im Fall eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmissbrauchs – eine Kündigungsentscheidung treffen darf, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Wenn dieses Verhältnis unwiederbringlich zerstört ist, können folglich die Grenzen, die sich für eine Handlung der Verwaltung aus der Fürsorgepflicht ergeben, grundsätzlich kein Hindernis für den Erlass einer auf diesen Grund gestützten Kündigungsentscheidung sein.

115    Insoweit ist hervorzuheben, dass die zuständige Behörde gemäß der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, die das Statut und entsprechend die BSB in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten geschaffen haben, bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten verpflichtet ist, alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, d. h. nicht nur das dienstliche Interesse, sondern insbesondere auch das des betroffenen Bediensteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2015, Kommission/D’Agostino, T‑670/13 P, EU:T:2015:877, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Die Verwaltung verfügt zudem auch insoweit über einen weiten Ermessensspielraum, so dass die Kontrolle des Richters auf die Prüfung beschränkt ist, ob kein offensichtlicher Fehler oder kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2015, Kommission/D’Agostino, T‑670/13 P, EU:T:2015:877, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Da der Kläger nicht ausführt, inwieweit die Art. 30 und 41 der Charta sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – unterstellt, sie wären einschlägig – inhaltlich über die Fürsorgepflicht hinausgingen, ist zu prüfen, ob diese Pflicht impliziert, dass die Anstellungsbehörde des EAD, obwohl sie – wie sich oben aus Rn. 59 ergibt – festgestellt hatte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kläger unwiederbringlich zerstört sei, dennoch aufgrund eines oder mehrerer besonderer, mit dessen Interesse zusammenhängender Umstände daran gehindert war, den Vertrag des Klägers zu beenden.

118    Der Umstand, dass keiner der insoweit vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte bei der Anstellungsbehörde des EAD zu einem Verzicht auf die Kündigung des Klägers geführt hat, stellt allerdings keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

119    Erstens ergibt sich zum Gesundheitszustand des Klägers, wie oben in Rn. 98 ausgeführt wurde, aus Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB, dass die Erkrankung eines Bediensteten kein Hindernis für eine Beendigung seines Vertrags darstellt. Daher ergibt sich das Gleichgewicht der wechselseitigen Rechte und Pflichten insoweit ausdrücklich aus den BSB, so dass die Verwaltung nicht nach der Fürsorgepflicht dazu verpflichtet werden kann, es unberücksichtigt zu lassen.

120    Die gleiche Begründung gilt für eine etwaige Dienstbedingtheit einer zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Krankheit, da Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB insoweit keinerlei Ausnahme bestimmt. Außerdem ist festzustellen, dass die Interessen des Klägers von der Anstellungsbehörde des EAD zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kündigungsentscheidung berücksichtigt wurden, da sie ihn auf den Fortgang des Invaliditätsverfahrens aufmerksam machte, für das die Dienstbedingtheit der psychischen Erkrankung des Klägers einen möglichen, für ihn positiven Einfluss darstellte.

121    Zweitens ist zu dem geltend gemachten Fehlverhalten der Vorgesetzten des Klägers festzustellen, dass dieser Gesichtspunkt weder in der Sache ausgeführt noch in Bezug auf die Folgen genauer dargestellt wird, die daraus für die angefochtene Entscheidung zu ziehen wären.

122    Was drittens die angeblich mangelnde Unterstützung des EAD im Rahmen der Krankheit des Klägers und den gerügten Verstoß gegen die für psychiatrische Notfälle geltenden Bestimmungen betrifft, so sind diese Sachverhalte nicht nachgewiesen. Der Kläger hat im Übrigen im Rahmen des am 24. März 2013 gestellten und unter der Nr. D/233/13 registrierten Antrags nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts bestimmte ähnlich gelagerte Behauptungen aufgestellt. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 14. November 2013, die mangels Beschwerde bestandskräftig geworden ist (vgl. oben, Rn. 80), als unbegründet zurückgewiesen, was der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht mittelbar in Frage stellen kann. Des Weiteren wird der Zusammenhang zwischen den hier vorgetragenen Sachverhalten und der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert. In jedem Fall kann dieser Zusammenhang nicht in einer Aufrechnung des Verschuldens der Verwaltung mit dem ihres Bediensteten liegen, wonach bestimmtes, dem Bediensteten gegenüber an den Tag gelegtes Fehlverhalten eine Beendigung seines Vertrags anlässlich eines späteren Fehlverhaltens des Bediensteten verhindern könnte.

123    Viertens ist zum Fehlen von Ermahnungen daran zu erinnern, dass dem Kläger derartige Ermahnungen, wie oben in Rn. 95 ausgeführt wurde, gegeben wurden.

124    Fünftens ist zu der fehlenden Prüfung, ob das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten seinem Gesundheitszustand zuzurechnen sei, zum einen darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Klägers, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung „zeitweise nicht fähig [gewesen,] ‚normal‘ zu funktionieren“, nicht nachgewiesen ist und dass ihn diese Erkrankung, wie oben in Rn. 98 ausgeführt, in jedem Fall nicht daran hinderte, sich in geeigneter Weise beraten zu lassen. Zum anderen ist anzumerken, dass die Fürsorgepflicht, auch wenn sie der Verwaltung die Berücksichtigung des Interesses des Bediensteten, dessen Kündigung erwogen wird, auferlegt, die Verwaltung nicht dazu verpflichten kann, Prüfungen durchzuführen, wenn nichts dargetan ist, das für eine Sinnhaftigkeit dieser Prüfungen spräche. Im vorliegenden Fall kann der Anstellungsbehörde des EAD nicht vorgehalten werden, insoweit keine Untersuchung eingeleitet zu haben, da es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gab, dass das dem Kläger im Rahmen des ersten Kündigungsgrundes vorgeworfene Fehlverhalten auf seiner psychischen Erkrankung beruhen könnte.

125    Sechstens ist zur Loyalität und zum guten Willen, die der Kläger für sich reklamiert, darauf zu verweisen, dass diese nicht dargetan sind und in einem Kontext, in dem nach einer Beurteilung ohne offensichtliche Fehler gerade ein Verstoß gegen diese Pflichten festgestellt wurde, nicht vermutet werden können. Selbst wenn ausnahmsweise die Annahme zulässig wäre, dass ein punktueller Verstoß gegen die Treue- und Mitwirkungspflicht durch ein Verhalten ausgeglichen werden könnte, dass für gewöhnlich im Einklang mit dieser Pflicht steht, drängt sich jedenfalls die Feststellung auf, dass dies im vorliegenden Fall in Anbetracht der allgemeinen Dimension der insoweit erhobenen Rügen, die im ersten Kündigungsgrund der angefochtenen Entscheidung dargestellt werden, nicht der Fall ist.

126    Siebtens ist zur Nichtberücksichtigung der Empfehlungen der Ärzte des Klägers hinsichtlich einer Veränderung der Arbeitsumgebung zur Ermöglichung einer Wiederaufnahme der Arbeit durch den EAD festzustellen, dass die gegen den Kläger im Rahmen des ersten Kündigungsgrundes erhobenen Vorwürfe überhaupt keine Verbindung zu einer Wideraufnahme der Arbeit aufweisen, da sie sich auf sein Verhalten während seines Krankheitsurlaubs beziehen. Folglich bezieht sich der Vortrag, auf dem dieses Argument fußt – seinen Nachweis unterstellt –, auf einen Gesichtspunkt, der keinen Bezug zur angefochtenen Entscheidung aufweist, und kann sie nicht beeinflussen.

127    Schließlich ist achtens zum Vortrag, die Anstellungsbehörde des EAD habe die geringen Chancen des Klägers, wieder Arbeit zu finden, nicht berücksichtigt, festzustellen, dass solche Erwägungen nicht dazu geeignet sind, ein Organ dazu anzuhalten, den Vertrag eines Bediensteten bei einer unwiederbringlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aufrechtzuerhalten, da es sich bei diesem Verhältnis, wie oben in Rn. 114 ausgeführt wurde, um einen für die Durchführung des Vertrags notwendigen Aspekt handelt.

128    Daher stellt der Umstand, dass die Anstellungsbehörde des EAD die verschiedenen vom Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgetragenen Umstände nicht gemäß ihrer Fürsorgepflicht berücksichtigt hat, um davon abzusehen, die Konsequenzen zu ziehen, die sich grundsätzlich aus der Feststellung einer unwiederbringlichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien ergeben – d. h. die Kündigung des Vertrags des Klägers –, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

129    Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung zum dienstlichen Interesse

130    Mit diesem Klagegrund macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil die Kündigung seines Vertrags auf Erwägungen zum dienstlichen Interesse gestützt sei, zu denen er vor Erlass dieser Entscheidung keine Stellung habe nehmen können. Während das Schreiben der Anstellungsbehörde des EAD vom 30. Juni 2016, mit dem er über deren Absicht in Kenntnis gesetzt worden sei, seinen Vertrag zu kündigen, auf die ursprüngliche Kündigungsentscheidung verwiesen habe, die wiederum auf das dienstliche Interesse im Hinblick auf die Personalsituation der Delegation in Kiew, wie sie 2014 bestanden habe, Bezug genommen habe, habe sich die angefochtene Entscheidung auf die Personalsituation des EAD im Jahr 2016 gestützt.

131    Der EAD hält diesen Klagegrund für unbegründet.

132    Der dritte Klagegrund ist aus den gleichen Gründen wie denen im Rahmen der Entgegnung auf den zweiten Teil des ersten Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

133    Daher ist der dritte Klagegrund und folglich der Aufhebungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über die Zulässigkeit der im Anhang der Gegenerwiderung vorgelegten Anlagen zu befinden.

 Zum Antrag auf Schadensersatz

134    Der Kläger beantragt im Wesentlichen, den EAD zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass seine physische und psychische Gesundheit aufgrund seines labilen Zustands durch die mittels des Aufhebungsantrags angefochtene Entscheidung außerordentlich belastet worden sei. Insoweit erscheine ein Mindestbetrag von 6 000 Euro angemessen.

135    Der EAD beantragt die Zurückweisung des Schadensersatzantrags, da der Aufhebungsantrag, mit dem er eng zusammenhänge, ebenfalls zurückzuweisen sei.

136    Hierzu genügt der Hinweis, dass Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückzuweisen sind, wenn sie eng mit einem Aufhebungsantrag zusammenhängen, der seinerseits als unbegründet zurückzuweisen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, EU:T:2005:447, Rn. 207 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Da der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist, ist der Schadensersatzantrag somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Veröffentlichung bestimmter, bereits zu der Akte des Gerichts gereichter Dokumente im Internet

138    Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte der Kläger der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik seine Absicht mit, eine bestimmte Anzahl ihn betreffender Dokumente, nämlich sämtliche Anlagen, die der oben in Rn. 87 angeführten Beschwerde und den dort angeführten Anträgen sowie der oben in Rn. 24 angeführten Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst beigefügt waren, der Öffentlichkeit durch eine Veröffentlichung im Internet zugänglich zu machen. Diese Mitteilung wurde so dargestellt, als ob sie im Rahmen von Art. 17a Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts erfolge.

139    Nach einer vom EAD in Reaktion auf dieses erste Schreiben an den Rechtsanwalt des Klägers gerichteten E‑Mail wandte sich der Kläger am 13. November 2017 mit einem zweiten Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in dem er sich darauf berief, dass die betreffenden Dokumente bereits 2013 veröffentlicht worden seien, da sie einer nicht näher bezeichneten Organisation und „acht unterschiedlichen Personen“, darunter seiner Mutter, übermittelt worden seien. Diese Veröffentlichung sei rechtmäßig gewesen, da sie am 27. März 2013 Gegenstand eines Antrags auf Genehmigung gewesen sei und der EAD dieser Veröffentlichung nicht widersprochen habe. Die Dokumente seien über Bekannte der Mutter des Klägers auf seiner Internetsite veröffentlicht worden.

140    Mit zwei Schreiben vom 17. und 24. November 2017 wies der EAD den Kläger u. a. darauf hin, dass die Veröffentlichung bestimmter Dokumente, die er als Anlagen zur Klageschrift im vorliegenden Verfahren vorgelegt habe, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit laufender Gerichtsverfahren darstelle.

141    Nach Übermittlung des Schreibens des EAD vom 4. Dezember 2017, mit dem dieser das Gericht über den oben in den Rn. 138 und 139 dargestellten Sachverhalt informiert hatte (vgl. oben, Rn. 34), an den Kläger und der zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichung verschiedener Dokumente hat der Kläger seinen Standpunkt zu diesem Thema im Rahmen der Erwiderung dargelegt.

142    Der Kläger ist der Meinung, dass die fragliche Veröffentlichung nicht rechtswidrig sei. Er wiederholt, dass die betreffenden Dokumente vorher rechtmäßig veröffentlicht worden seien, da der hierzu von ihm am 27. März 2013 gestellte Antrag vom EAD stillschweigend genehmigt worden sei, weil dieser innerhalb der in Art. 17a Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von 30 Arbeitstagen keine Einwendungen erhoben habe. Daher habe der Umstand, dass diese Dokumente im Rahmen eines späteren Gerichtsverfahrens vorgelegt worden seien, ihnen nicht eine Vertraulichkeit verleihen können, die nicht mehr bestanden habe.

143    Der EAD hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet.

144    Der Kläger räumt ein, dass Dokumente, die er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegt hat, d. h. bestimmte Dokumente, die den Anträgen nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts, die am 20. und 24. März 2013 gestellt und unter den Nrn. D/227/13 und D/233/13 – Letztere zu Ereignissen anlässlich der Bearbeitung seiner medizinischen Akte – registriert wurden, als Anlagen beigefügt waren, im Internet veröffentlicht wurden. Der Kläger trägt zwar vor, dass die Veröffentlichung, obgleich auf seiner eigenen Internetsite erfolgt, nicht von ihm vorgenommen worden sei, sondern von unbekannten Personen, denen seine Mutter die betreffenden Dokumente übermittelt habe. Er räumt allerdings ein, dass diese Dokumente die Sphäre der strengen Vertraulichkeit, in der sie ursprünglich lagen, durch seine Vermittlung verlassen haben. Er beruft sich jedoch darauf, dass dies rechtmäßig geschehen sei und eine Veröffentlichung der Dokumente dargestellt habe.

145    Es ist hervorzuheben, dass die Art. 17 und 17a des Statuts verschiedene Zielsetzungen haben, die der Kläger verwechselt. Art. 17 betrifft nämlich das Verbot für alle Beamten oder Bediensteten, nicht öffentliche Informationen aller Art, deren Kenntnis eine Verbindung mit der Ausübung der Aufgaben dieses Beamten oder dieses Bediensteten aufweist, unabhängig davon, ob sie an einen Datenträger gebunden sind, zu verbreiten, es sei denn, dass ihm vorher eine Genehmigung dafür erteilt wurde. Dieses Verbot besteht nach dem Ausscheiden aus dem Dienst fort. Art. 17a bezieht sich hingegen auf die Veröffentlichung von Texten, die sich u. a. mit einer Arbeit, einer Studie oder Ansichten beschäftigen, die die Arbeit der Union betreffen. Eine solche Veröffentlichung genießt unter dem Vorbehalt der in diesem Artikel vorgesehenen Einschränkungen gemäß der Meinungsfreiheit einen besonderen Schutz. Diese Einschränkungen beziehen sich auf die Beachtung der Grundsätze der Loyalität und der Unparteilichkeit, der Würde des Amtes und des Verbots der Verbreitung von Informationen, deren Kenntnis im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben steht. Die Veröffentlichung unterfällt einem besonderen Genehmigungsverfahren, in dessen Rahmen das Ausbleiben einer Antwort in einer Frist von 30 Arbeitstagen als stillschweigende Genehmigung gilt.

146    Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag auf Genehmigung, auf den der Kläger abstellt, mithin das Schreiben, das er am 27. März 2013 an den EAD richtete, auch wenn es auf Art. 17a des Statuts verwies, in Wirklichkeit nach seinem ausdrücklichen Wortlaut, aber auch in Anbetracht seines Inhalts auf die Verbreitung von Informationen, die durch Art. 17 des Statuts geregelt wird. Folglich bedeutet die unterbliebene Zustellung einer Entscheidung binnen der Frist von 30 Arbeitstagen entgegen dem Vortrag des Klägers keinen stillschweigenden Verzicht auf die Erhebung von Einwänden. Der Antrag auf Genehmigung unterfiel nämlich der Regelung von Art. 90 Abs. 1 des Statuts, so dass die Behörde für den Erlass einer Entscheidung über eine Frist von vier Monaten verfügte, wobei das Fehlen einer Entscheidung innerhalb dieser Frist als stillschweigende Zurückweisung gilt.

147    Aus der Akte ergibt sich, dass der EAD den Antrag des Klägers auf Genehmigung mit Schreiben vom 5. Mai 2013, also innerhalb der in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten, beantwortet hat. In diesem Schreiben, das mit einer kurzen Darstellung zur Tragweite von Art. 17a des Statuts begann, beschränkte sich der EAD darauf, die Verbreitung der betreffenden Dokumente zu gestatten, um es dem Kläger zu ermöglichen, im Rahmen seiner medizinischen Akte Beistand zu erhalten. In Anbetracht des in Art. 17 des Statuts aufgenommenen Vertraulichkeitsgrundsatzes muss diese Genehmigung eng ausgelegt werden. Im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers und der ihm übersandten Antwort war folglich jede Verbreitung der genannten Dokumente, die nicht streng auf den persönlichen Beistand für den Kläger im Rahmen seiner medizinischen Akte in sozialer, medizinischer, psychologischer oder rechtlicher Hinsicht beschränkt war, ausgeschlossen. Im Zweifelsfall hätte es dem Kläger oblegen, sich beim EAD zu versichern, ob die geplante Verbreitung auch von der begrenzten Genehmigung, die er erhalten hatte, umfasst war. Dies gilt umso mehr, als die Genehmigung von einer Erinnerung an seine sich aus dem Statut ergebenden Pflichten begleitet wurde, u. a. an die Pflicht, sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen zu enthalten, die er im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben erhalten hatte, sowie an die Beachtung der Grundsätze der Loyalität und der Unparteilichkeit.

148    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich der Kläger in keinerlei Hinsicht mit Erfolg zur Rechtfertigung der Veröffentlichung aller oder einiger der in seinem Antrag vom 27. März 2013 genannten Dokumente im Internet auf diesen Antrag oder dessen Behandlung berufen kann.

149    Der Kläger kann sich für die Behauptungen, die Dokumente seien vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens öffentlich zugänglich gemacht worden und ihre Vorlage im Laufe des vorliegenden Verfahrens falle aus diesem Grund nicht unter das Verbreitungsverbot für Anlagen und Schriftsätze in einem gerichtlichen Verfahren, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Offenlegung dieser Dokumente gegenüber fachlich qualifizierten Personen gestattet wurde, um ihm persönlichen Beistand, wie oben in Rn. 147 beschrieben, angedeihen zu lassen.

150    Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass die Veröffentlichung der betreffenden Dokumente durch seine Mutter oder deren Bekannte erfolgt sei. Abgesehen davon, dass die Veröffentlichung dieser Dokumente auf seiner eigenen Internetsite über Dritte zumindest ohne sein Einverständnis wenig glaubwürdig ist, stellte schon die Übermittlung der Dokumente an seine Mutter einen Verstoß gegen die ihm erteilte Genehmigung dar. Zudem obliegt es einem Beamten oder Bediensteten auch für den Fall, dass er einem Dritten – gedeckt von einer Genehmigung zur Verbreitung – ein vertrauliches Dokument rechtmäßig übermittelt, sicherzustellen, dass dieser Dritte seinerseits die Bedingungen der Genehmigung beachtet. Selbst unter der Annahme, dass die eigentliche Veröffentlichung ohne Zutun des Klägers erfolgt wäre, wäre dennoch davon auszugehen, dass er durch die Missachtung der Grenzen der ihm erteilten Genehmigung zur Verbreitung objektiv das Risiko dieser Veröffentlichung geschaffen hat und daran beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. März 2016, One of Us u. a./Kommission, T‑561/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:173, Rn. 58 und 59).

151    Die Verbreitung von Verfahrensvorgängen durch eine Partei an dritte Personen stellt in einem Fall, in dem diese Verfahrensvorgänge nicht für die Vertretung der Interessen dieser Partei übermittelt wurden, einen Verfahrensmissbrauch dar (vgl. Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt umso mehr, wenn solche Verfahrensvorgänge – wie im vorliegenden Fall – veröffentlicht werden.

152    Diesem Verfahrensmissbrauch ist auf der Kostenebene Rechnung zu tragen, da dieser Zwischenstreit zu einer besonderen Mitteilung und zusätzlichen Stellungnahmen geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, EU:T:1998:127, Rn. 139).

153    Folglich sind die mit diesem Verfahrensmissbrauch zusammenhängenden Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

 Kosten

154    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EAD die Kosten einschließlich der mit dem oben in den Rn. 138 bis 153 angeführten Zwischenstreit zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Stephan Fleig trägt die Kosten.

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. April 2019.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage

Zum Aufhebungsantrag

Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der von der Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe sowie hinsichtlich des dienstlichen Interesses

– Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich des ersten Kündigungsgrundes (Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem EAD und dem Kläger)

– Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Unregelmäßigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich des zweiten Kündigungsgrundes (dienstliches Interesse)

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß des EAD gegen seine Fürsorgepflicht, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Art. 30 und 41 der Charta

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung zum dienstlichen Interesse

Zum Antrag auf Schadensersatz

Zur Veröffentlichung bestimmter, bereits zu der Akte des Gerichts gereichter Dokumente im Internet

Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


1      Das vorliegende Urteil wird in Auszügen veröffentlicht.