Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 27. November 2023 – Indetec/CINEA

(Rechtssache T-250/22)1

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Schiedsklausel – Programm für die Umwelt und Klimapolitik [LIFE] – Finanzhilfevereinbarung – Entscheidung, mit der bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einem Untervertrag als nicht förderfähige Ausgaben eingestuft werden – Begründungspflicht – Recht auf eine gute Verwaltung – Art. 202 Abs. 4 der Verordnung [EU, Euratom] 2018/1046 – Verteidigungsrechte – Verhältnismäßigkeit – Klage, die teilweise offensichtlich vor einem für die Entscheidung unzuständigen Gericht erhoben wird und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ingeniería para el Desarrollo Tecnológico, SL (Indetec) (Valencia, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Navas Marqués)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (vertreten durch I. Ramallo und P. Rosa Plaza im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés und Rechtsanwältin A. Manzaneque Valverde)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 und 272 AEUV beantragt die Klägerin erstens die Nichtigerklärung der in dem Schreiben mit dem Aktenzeichen Ares(2022) 1775149 der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt (CINEA) vom 10. März 2022 enthaltenen Entscheidung, mit der bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einem Untervertrag als nicht förderfähige Ausgaben eingestuft wurden, zweitens die Feststellung, dass sie die Klausel II.9.1 der Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, an der sie als Partei beteiligt war, korrekt angewandt hat, und drittens die Europäische Kommission zu verurteilen, ihr den Gesamtbetrag von 335 900 Euro für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten nach der Finanzhilfevereinbarung zu zahlen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Ingeniería para el Desarrollo Tecnológico, SL (Indetec) trägt die Kosten.

____________

1     ABl. C 244 vom 27.6.2022.