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Rechtsmittel des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in der Rechtssache T-414/17, Hypo Vorarlberg Bank AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss, eingelegt am 4. Dezember 2020

(Rechtssache C-663/20 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (Prozessbevollmächtigte: H. Ehlers, P.A. Messina, J. Kerlin, Bevollmächtigte, sowie H.-G. Kamann, F. Louis, P. Gey, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hypo Vorarlberg Bank AG

Anträge des Rechtsmittelführers:

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (T-414/17, EU:T:2020:437), aufzuheben;

die Nichtigkeitsklage abzuweisen;

die Rechtsmittelgegnerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, Verfälschung von Beweismitteln und Verletzung des Rechts des SRB auf ein faires Verfahren

Als Erstes trägt der SRB vor, das Gericht habe Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es entschied, dass der SRB seinen Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (streitiger Beschluss) nicht ordnungsgemäß festgestellt habe, da die vom SRB in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung unzulässig seien. Der SRB macht diesbezüglich erstens geltend, dass es gerechtfertigt gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung Beweismittel zur ordnungsgemäßen Feststellung des SRB-Beschlusses vorzubringen, da die Frage der fehlenden Feststellung zuvor weder Gegenstand des schriftlichen Verfahrens gewesen sei noch in einer prozessleitenden Maßnahme oder einem Beweisbeschluss des Gerichts behandelt worden sei. Der SRB macht zweitens geltend, das Gericht habe die ihm vorliegen Beweismittel verfälscht, indem es sie missachtete und feststellte, dass diese Beweismittel, auch wenn sie zulässig seien, unsubstantiiert seien. Daneben habe das Gericht durch seine Feststellung, die vorgelegten Beweise belegten jedenfalls keine untrennbare Verbindung zwischen dem von der Vorsitzenden des SRB unterzeichneten Laufzettel und dem Anhang des streitigen Beschlusses, die Referenznummer auf dem Laufzettel nicht beachtet, durch die der Laufzettel untrennbar mit der elektronischen Akte verbunden gewesen sei, welche ihrerseits den angefochtenen Beschluss und seinen Anhang enthalte. Der SRB macht drittens geltend, dass das Gericht sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem es das Problem der fehlenden Feststellung nicht vor der mündlichen Verhandlung aufgebracht habe, indem es das Angebot des SRB auf Vorlage weiterer Beweismittel nicht angenommen habe und indem es dem SRB zu keiner Zeit einen Hinweis erteilt habe, dass es die Beweismittel für nicht ausreichend erachte.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 296 AEUV

Als Zweites trägt der SRB vor, das Gericht habe die Anforderungen gemäß Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte überspannt, indem es feststellte, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet sei, da Hypo Vorarlberg Bank die Richtigkeit der darin enthaltenen Berechnung nicht vollständig habe überprüfen können. Es sei dem Gericht nicht gelungen, diese Anforderungen mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen, wie sie aus Art. 339 AEUV, den das Gericht im angefochtenen Urteil nicht erwähnt habe, sowie aus anderen unionsrechtlichen Grundsätzen folge. Die Verordnung (EU) 2015/631 , auf der die Berechnung der Beiträge beruhe und deren Gültigkeit von Hypo Vorarlberg Bank auch nicht angegriffen worden sei, gelange zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Transparenz, der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der anderen von ihr verfolgten Ziele, insbesondere, eine bestimmte Zielausstattung von Beiträgen zur Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu erreichen und Beiträge von allen relevanten Instituten in einer fairen und verhältnismäßigen Weise einzunehmen. Der SRB habe bei der Begründung des streitigen Beschlusses diesen Rechtsrahmen eingehalten und damit seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung des streitigen Beschlusses Genüge getan.

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1 Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).