Language of document : ECLI:EU:F:2011:96

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

28. Juni 2011

Rechtssache F‑128/10

Aurora Mora Carrasco u. a.

gegen

Europäisches Parlament

„Dienst – Beamte – Interinstitutionelle Übernahme während eines Beförderungsverfahrens, in dem der Beamte bei seinem Stammorgan befördert worden wäre – Für die Entscheidung über die Beförderung des übernommenen Beamten zuständiges Organ“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Frau Mora Carrasco, Frau Serrano Jimenez sowie Herr Görlitz die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments beantragen, sie nicht im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nach AST 8, AST 5 bzw. AD 7 zu befördern

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger.

Leitsätze

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Interinstitutionelle Übernahme während eines Beförderungsverfahrens – Zuständigkeit des Stammorgans für die Entscheidung über die Beförderung

(Beamtenstatut, Art. 45)

Gemäß den Bestimmungen des Art. 45 des Statuts ist für die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten, der im Laufe des Jahres, in dem er übernommen wird, befördert werden kann, die Anstellungsbehörde des Stammorgans zuständig.

Art. 45 des Statuts stellt klar, dass die Beförderung nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, erfolgt und die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste insbesondere die Beurteilung des Beamten berücksichtigt.

Um zu entscheiden, ob ein Beamter rückwirkend zum 1. Januar des Jahres N (und sogar allgemeiner im Laufe des Jahres N) zu befördern ist, kann die Anstellungsbehörde in der Praxis nur eine Abwägung der in der Vergangenheit erworbenen Verdienste der Beamten vornehmen, insbesondere im Jahr N–1 (und unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Leistungen dieser Beamten im Jahr N–1 und davor). Dazu ist es notwendig, die Verdienste der übernommenen Beamten mit jenen der Beamten zu vergleichen, die während des Jahres vor ihrer Übernahme noch ihre Kollegen waren. Diese Beurteilung kann nur vom Stammorgan angemessen vorgenommen werden.

(vgl. Randnrn. 34, 35 und 39)