Language of document :

Urteil des Gerichts vom 25. März 2015 – Sea Handling/Kommission

(Rechtssache T-456/13)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente, die ein Beihilfeprüfverfahren betreffen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung anzustellen – Überwiegendes öffentliches Interesse – Teilweiser Zugang)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Sea Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene und M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Grespan und C. Zadra, dann D. Grespan und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2013, mit der die Kommission der Sea Handling den Zugang zu Dokumenten, die ein Beihilfeprüfverfahren betreffen, verweigert hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Sea Handling SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

____________

____________

1     ABl. C 298 vom 12.10.2013.