Language of document : ECLI:EU:T:2021:718

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

20. Oktober 2021(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Spiralhaargummi darstellt – Offenbarung älterer Geschmacksmuster – Offenbarung im Internet – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Waffengleichheit – Beweise, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden“

In der Rechtssache T‑823/19,

JMS Sports sp. z o.o. mit Sitz in Lódź (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Piróg und J. Słupski,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Śliwińska und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

InterVion S.A. mit Sitz in Warschau (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Grucelski und T. Gawliczek,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2019 (Sache R 1573/2018‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Inter‑Vion und JMS Sports

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter) und der Richterin K. Kowalik‑Bańczyk,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 4. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 31. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 23. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren am 25. sowie 30. November und am 1. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die JMS Sports sp. z o.o., ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) am 24. Juni 2010 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und unter der Nummer 1723677‑0001 für als „Haarklemmen“ definierte Waren der Klasse 28.03 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 eingetragen wurde.

2        Das angegriffene Geschmacksmuster wird wie folgt wiedergegeben:

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3        Am 3. Januar 2017 stellte die Streithelferin, die Inter‑Vion S.A., gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters. Die Streithelferin machte geltend, das angegriffene Geschmacksmuster sei nicht neu und weise namentlich im Verhältnis zu den folgenden beiden Geschmacksmustern keine Eigenart auf:

–        Geschmacksmuster Fancy Fane, das am 29. November 2009 auf der Website „http://faneaccessories.blogspot.fr/2009/11“ (im Folgenden: Website oder Blog „faneaccessories.blogspot“) offenbart worden sei und wie folgt wiedergegeben werde:

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–        Geschmacksmuster SwirliDo, das am 1. November 2009 auf der Website „http://nouveaucheap.blogspot.com/2009/11“ (im Folgenden: Website oder Blog „nouveaucheap.blogspot“) offenbart worden sei und ferner auf einem Screenshot der Website „facialwork.com“ vom 10. Juli 2009 angeführt werde, der über den Website-Archivierungsdienst „https://archive.org“ – auch als Wayback Machine bekannt – erlangt worden sei. Das Geschmacksmuster SwirliDo werde wie folgt wiedergegeben:

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4        Mit Entscheidung vom 26. Juni 2018 erklärte die Nichtigkeitsabteilung das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig, da ihm im Vergleich zum Geschmacksmuster SwirliDo die Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 fehle.

5        Am 13. August 2018 legte die Klägerin Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung begehrte.

6        Mit Entscheidung vom 13. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer die vorstehend in Rn. 5 genannte Beschwerde zurück. Die Offenbarung der älteren Geschmacksmuster sei vorschriftsmäßig bewiesen worden, und diese Geschmacksmuster erlaubten es nicht, das angegriffene Geschmacksmuster als neu anzusehen. Hierzu stellte die Beschwerdekammer insbesondere fest, die Klägerin habe die Glaubhaftigkeit des Beweises, dass die älteren Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo zumindest auf den beiden oben in Rn. 3 genannten Websites offenbart worden seien, nicht erschüttern können, und das angegriffene Geschmacksmuster sei mit diesen beiden älteren Geschmacksmustern identisch, weshalb ihm die Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 fehle. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt Argumente vorgebracht habe, um die Unterschiede zwischen dem angegriffenen Geschmacksmuster und den beiden oben genannten älteren Geschmacksmustern darzutun.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen;

–        der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Anlagen A.5 bis A.16 zur Klageschrift

9        Das EUIPO macht, unterstützt durch die Streithelferin, geltend, dass es sich bei den Anlagen A.5 bis A.16 zur Klageschrift um Beweise handele, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden seien und somit erstmals vor dem Gericht vorgelegt würden. Das EUIPO führt aus, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, diese Beweise im Verwaltungsverfahren vorzulegen, dies aber nicht getan habe. Folglich seien die besagten Anlagen als unzulässig zurückzuweisen.

10      Die Klägerin entgegnet, die Anlagen A.5 bis A.16 zur Klageschrift stellten keine unzulässigen Beweise dar und änderten den Streitgegenstand nicht. Sie seien keine Beweise, sondern dienten ausschließlich dazu, das Verständnis ihres Vorbringens zu erleichtern, das sich namentlich auf die Möglichkeit beziehe, Informationen auf Websites wie z. B. Blogs zu manipulieren. Die in den fraglichen Anlagen enthaltenen Dokumente könnten jederzeit durch den Einsatz allgemein zugänglicher IT‑Anwendungen erstellt werden.

11      Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet ist, und diese Rechtmäßigkeit anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Beschwerdekammern im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen verfügen konnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C‑546/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:574, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO – Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefone], T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Aus der Akte geht hervor, dass die Dokumente, die in den besagten Anlagen A.5 bis A.16 beigefügt sind, vor der Beschwerdekammer nicht vorgelegt wurden, obwohl die Klägerin die Möglichkeit dazu hatte, sondern erstmals vor dem Gericht vorgelegt werden. Folglich sind sie nach der vorstehend in Rn. 11 angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen, da sie den tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits, wie er vor der Beschwerdekammer gegeben war, überschreiten und daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden können.

13      Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, die oben genannten Dokumente seien durch die Verwendung von Anwendungen wie der Suchmaschine Google und der Wayback Machine erlangt worden, die frei zugänglich seien und jederzeit aufgerufen werden könnten. Dieser Umstand, auf den sich die Klägerin beruft, wirkt sich nämlich nicht auf die Feststellung aus, dass das Gericht, wenn es die oben genannten Beweise im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen würde, eine erneute Prüfung der tatsächlichen Umstände anhand von Unterlagen, die vor der Beschwerdekammer nicht vorgelegt wurden, vornehmen und somit die Grenzen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung überschreiten würde, die es nach Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 vorzunehmen hat.

14      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Anlagen A.5 bis A.16 zur Klageschrift als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

15      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, gegen die Beweislastregel und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002

16      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes bestreitet die Klägerin, dass ein mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit früher im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zugänglich gemacht worden sei. Insbesondere stellt sie die Beweiskraft der von der Streithelferin zum Nachweis dieser früheren Offenbarung vorgelegten Beweise in Abrede. Hingegen bestreitet sie nicht, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster in Form von Spiralhaargummis im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 identisch seien.

17      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 sieht u. a. vor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wenn es die in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehene Voraussetzung der Neuheit nicht erfüllt.

19      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

20      In Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ist außerdem geregelt, dass Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

21      Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein Geschmacksmuster im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

22      Ein Geschmacksmuster gilt nach ständiger Rechtsprechung als offenbart, wenn die Partei, die dies geltend macht, die die Offenbarung darstellenden Tatsachen bewiesen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters kann nicht durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden, sondern muss auf konkreten und objektiven Gegebenheiten beruhen, die beweisen, dass das ältere Geschmacksmuster auf dem Markt wirksam offenbart wurde (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die vom Nichtigkeitsantragssteller vorgelegten Beweise in ihrem Zusammenhang zu würdigen sind. Auch wenn nämlich einige dieser Beweise für sich genommen unzureichend sein können, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters nachzuweisen, können sie doch in Verbindung miteinander oder in der Zusammenschau mit anderen Dokumenten oder Informationen zum Beweis der Offenbarung beitragen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Ferner sind nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Weder die Verordnung Nr. 6/2002 noch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) legen fest, welche Form die Beweise haben müssen, die der Nichtigkeitsantragssteller vorzulegen hat, um die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters darzutun. Daraus folgt, dass der Antragsteller die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO der Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung dient, frei wählen kann und dass das EUIPO alle vorgelegten Beweisstücke daraufhin prüfen muss, ob sie tatsächlich die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nachweisen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationsblatthalter für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 4 und 24 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer hauptsächlich auf folgende von der Streithelferin vorgelegte Beweise gestützt hat, um die Offenbarung der älteren Geschmacksmuster zu bejahen:

–        einen Screenshot der Website „faneaccessories.blogspot“ vom 29. November 2009, der das Geschmacksmuster Fancy Fane zeige (siehe oben Rn. 3 erster Gedankenstrich);

–        einen Screenshot der Website „nouveaucheap.blogspot“ vom 1. November 2009, der das Geschmacksmuster SwirliDo zeige (siehe oben Rn. 3 zweiter Gedankenstrich);

–        einen Screenshot der Website „facialwork.com“ vom 10. Juli 2009, der mittels der Wayback Machine erlangt worden sei und auf dem das Geschmacksmuster SwirliDo angeführt werde (siehe oben Rn. 3 zweiter Gedankenstrich).

28      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer, wie sich aus Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ergibt, auch von der Streithelferin vorgelegte weitere Beweise berücksichtigt, mit denen die Authentizität der das Geschmacksmuster SwirliDo betreffenden Screenshots der Website „nouveaucheap.blogspot“ belegt werden sollte. Dabei handelte es sich um

–        Beiträge, die im Jahr 2009 auf der Website „nouveaucheap.blogspot“ zu anderen Schönheitsprodukten als Haargummis veröffentlicht worden seien;

–        einen Screenshot der Ergebnisse einer Google-Suche, der bestätige, dass der Beitrag mit dem Titel „SWIRLIDO OR SWIRLIDON'T?“ am 1. November 2009 in dem Blog „nouveaucheap.blogspot“ veröffentlicht worden sei;

–        ein Dokument der Wayback Machine, das bestätige, dass die Website „nouveaucheap.blogspot“ im Jahr 2009 aktiv gewesen sei.

29      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Einstellen der Abbildung eines Geschmacksmusters im Internet einen Vorgang darstelle, der als „Bekanntmachung“ im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 eingestuft werden könne, und daher eine Offenbarung begründe, es sei denn, dieser Vorgang könne den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs vernünftigerweise nicht bekannt sein. In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hat sie darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht bestreite, dass eine Veröffentlichung im Internet eine Offenbarung darstellen könne, sondern dass sie die „Glaubhaftigkeit“ oder „Zuverlässigkeit“ der Screenshots der Websites „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ in Frage stelle.

30      Die Beschwerdekammer ist in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gekommen, die Klägerin habe die Glaubhaftigkeit des Beweises, dass das ältere Geschmacksmuster zumindest auf den Websites „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ offenbart worden sei, nicht erschüttern können.

31      Diese Feststellung der Beschwerdekammer weist keine Fehler auf.

32      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 lediglich Beispiele für mögliche Offenbarungen (mit den Wendungen „nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht“, „ausgestellt“, „im Verkehr verwendet“) und keine abschließende Aufzählung („auf sonstige Weise offenbart“) enthält. Außerdem wurde bereits entschieden, dass es keine Einschränkung hinsichtlich des Ortes gibt, an dem eine Offenbarung stattfinden muss, damit ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C‑479/12, EU:C:2014:75, Rn. 33). Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte ist dem Befund der Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu folgen, dass das Einstellen der Abbildung eines Geschmacksmusters im Internet einen Vorgang darstellt, der als „Bekanntmachung“ angesehen werden kann und daher eine „Offenbarung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 begründet.

33      Als Zweites ist festzustellen, dass die Screenshots der Websites „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ eindeutig die Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo zeigen, die mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch sind. Im Übrigen sind diese Screenshots eindeutig mit den vollständigen URL‑Adressen (Uniform Resource Locator) der beiden Websites sowie den Daten der Offenbarung, dem 29. November bzw. dem 1. November 2009, versehen. Diese Daten liegen aber vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters, d. h. dem 24. Juni 2010.

34      Als Drittes ist festzustellen, dass der Screenshot der Website „nouveaucheap.blogspot“ weitere, mit einem Zeitstempel versehene Informationen enthält, die belegen, dass das Geschmacksmuster SwirliDo am 1. November 2009 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Bei diesen weiteren, mit einem Zeitstempel versehenen Informationen handelt es sich um mit der Uhrzeit ihrer Veröffentlichung versehene Kommentare von Internetnutzern vom 1. und 2. November 2009 zum Beitrag mit dem Titel „SWIRLIDO OR SWIRLIDON'T?“, der aus einem Bericht zu Haargummis mit der Handelsbezeichnung SwirliDo besteht.

35      Als Viertes ist die Erwägung in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt worden, wonach es sich bei den Websites „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ um Blogs handele, die auf Schönheitsaccessoires spezialisiert seien und auf denen Darstellungen und Bewertungen von Produkten zu finden seien, damit sich die interessierten Verkehrskreise diese Produkte ansehen und sich zu ihnen austauschen könnten. Auch die Feststellung in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung, dass es sich bei den beiden genannten Blogs um zwei unterschiedliche Blogs handele, ist nicht bestritten worden. Die Tatsache, dass der Schwerpunkt dieser beiden unterschiedlichen Blogs auf Schönheitsaccessoires liegt, erhöht angesichts der Art der betreffenden Produkte den Beweiswert der von der Streithelferin als Beweise vorgelegten Screenshots dieser Blogs.

36      Als Fünftes ist festzustellen, dass die Offenbarung des Geschmacksmusters SwirliDo im Jahr 2009 durch die folgenden drei Nachweise bestätigt wird, die der Beschwerdekammer vorgelegt wurden. Erstens wird sie durch den mittels der Wayback Machine erlangten Screenshot der Website „www.facialwork.com“ vom 10. Juli 2009 bestätigt, der sich auf SwirliDo-Haargummis bezieht. Zweitens wird sie durch das Ergebnis einer Google-Suche gestützt, die das Geschmacksmuster SwirliDo dem Jahr 2009 zuordnet. Drittens wird sie durch das Ergebnis einer mit der Wayback Machine durchgeführten Suche bestätigt, die zeigt, dass die Website „nouveaucheap.blogspot“ im Jahr 2009 aktiv war.

37      Die vorstehend in den Rn. 33 bis 36 erläuterten Beweise belegen in ihrer Gesamtheit in rechtlich hinreichender Weise, dass die Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo, die mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch sind, der Öffentlichkeit durch ihre Verbreitung auf zwei Websites mit Schwerpunkt auf Schönheitsaccessoires spätestens im November 2009 zugänglich gemacht wurden.

38      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

39      Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Screenshots von Websites hätten für den Nachweis der Offenbarung eines Geschmacksmusters lediglich begrenzte Beweiskraft und müssten zu diesem Zweck durch glaubhaftere Beweise untermauert werden. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich die Klägerin auf Nr. 5.5.1.5 eines Dokuments des EUIPO („Prüfungsrichtlinien für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, im Folgenden: EUIPO-Richtlinien zu Geschmacksmustern) vom 1. Oktober 2017.

40      Diesem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

41      Es ist nämlich daran zu erinnern, dass der Antragsteller die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO der Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung dient, frei wählen kann und dass das EUIPO alle vorgelegten Beweisstücke daraufhin prüfen muss, ob sie tatsächlich die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nachweisen (vgl. oben Rn. 26). Somit ist festzustellen, dass weder die anwendbare Regelung noch die Rechtsprechung die Auffassung der Klägerin zur begrenzten Beweiskraft von Screenshots bestätigen.

42      Im Übrigen stützen entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch die EUIPO-Richtlinien zu Geschmacksmustern in ihrer bei Erlass der angefochtenen Entscheidung geltenden Fassung vom 1. Oktober 2018 ihre Auffassung zur begrenzten Beweiskraft von Screenshots nicht. Nach Nr. 5.5.1.5 dieser Richtlinien gelten Informationen, die im Internet oder in Online‑Datenbanken offenbart werden, ab dem Tag, an dem die Informationen veröffentlicht wurden, als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zwar wird dort darauf hingewiesen, dass sich das genaue Datum, an dem die Informationen veröffentlicht wurden, wegen des Charakters des Internets unter Umständen schwer feststellen lässt, doch wird ebenfalls ausgeführt, dass das Datum der Offenbarung im Internet dann als zuverlässig gilt, wenn einer der folgenden vier Fälle vorliegt:

–        Die betreffende Website hat Zeitstempel‑Informationen zur Änderungshistorie einer Datei oder Webseite (solche gibt es zum Beispiel für Wikipedia oder als automatischen Anhang zum Inhalt, etwa zu Beiträgen in Foren oder Blogs);

–        die Webseite wird durch Suchmaschinen mit Indexierungsdaten versehen;

–        es gibt einen Screenshot der Webseite mit Datumsangabe; oder

–        Angaben über die Updates zu einer Webseite können bei einem Internet-Archivierungsdienst wie der Wayback Machine angefordert werden.

43      Somit ist festzustellen, dass die EUIPO-Richtlinien zu Geschmacksmustern in ihrer Fassung vom 1. Oktober 2018 in keiner Weise den Beweiswert der Screenshots der in Rede stehenden Websites in Frage stellen, sondern bestimmte Klarstellungen in Bezug auf die Feststellung des maßgeblichen Zeitpunkts der Offenbarung im Internet vornehmen. Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Richtlinien im Einklang, soweit sie u. a. auf die Screenshots der Websites „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ gestützt ist, die – wie oben in Rn. 33 ausgeführt – konkrete Daten, nämlich den 29. November 2009 bzw. den 1. November 2009, enthalten und mithin gemäß den besagten Richtlinien (vgl. vorstehend Rn. 42 dritter Gedankenstrich) den Zeitpunkt der Offenbarung der älteren Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo belegen.

44      Aus den Ausführungen in den vorstehenden Rn. 41 bis 43 ergibt sich, dass die Auffassung der Klägerin zum begrenzten Beweiswert der Website-Screenshots zurückzuweisen ist.

45      Als Zweites macht die Klägerin geltend, es gebe weitreichende Möglichkeiten, die Inhalte von Blogs, die, wie im vorliegenden Fall die Blogs „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“, auf der Plattform „Blogger.com“ unter der Subdomain „blogspot.com“ veröffentlicht seien, zu ändern. Die Plattform „Blogger.com“ ermögliche es, Blogbeiträge ex nihilo zu erstellen und ihnen ein frühes Datum zuzuweisen, aber auch das Datum der Veröffentlichung eines bereits bestehenden Beitrags zu ändern, indem dieses durch ein früheres Datum ersetzt werde. Dieses Datum könne dann von der Suchmaschine Google indexiert werden und unter den Suchergebnissen aufscheinen, wodurch der Eindruck vermittelt werde, dass ein Beitrag vor dem tatsächlichen Datum seiner Veröffentlichung veröffentlicht worden sei. Die Möglichkeit, einen Inhalt zurückzudatieren, bestehe auch für Kommentare zu auf der Plattform „Blogger.com“ veröffentlichten Beiträgen. Daraus folge, dass ein bloßer Screenshot einer Website mit einem Beitrag der Plattform „Blogger.com“, der nicht z. B. durch die Wayback Machine bestätigt werde, als weniger glaubhafter Beweis anzusehen sei als der gleiche Screenshot einer anderen Website, die keine so weitreichenden Möglichkeiten zur Änderung ihrer wesentlichen Komponenten biete.

46      Der Umstand, dass die Website Wikipedia nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte wegen der weitreichenden Möglichkeiten einer Änderung des Codes nicht als vollständig glaubhafte Quelle angesehen werden könne, bestätige ihre Auffassung, dass hinsichtlich der Beweiskraft von bloßen Screenshots von Beiträgen, die auf der Plattform „Blogspot.com“ veröffentlicht worden seien, große Vorsicht geboten sei.

47      Außerdem gebe es im vorliegenden Fall ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Screenshots der Websites „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ aufwürfen.

48      Hierzu führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Suche nach dem auf dem Screenshot der Website „faneaccessories.blogspot“ abgebildeten Artikel „TC0100201 – Thick telephone coil rubber band“ und nach dem auf dem Screenshot der Website „nouveaucheap.blogspot“ abgebildeten Beitrag „SWIRLIDO OR SWIRLIDON’T? “ mit der Suchmaschine Google zu keinem Ergebnis führe, wenn diese Suche auf einen Zeitraum um den angeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels bzw. dieses Beitrags eingegrenzt werde. Dass die Suche anhand der Suchmaschine Google zu keinem Ergebnis führe, gebe Anlass zu Zweifeln hinsichtlich des tatsächlichen Datums der Veröffentlichung des Artikels bzw. des Beitrags und damit der Offenbarung der Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo, da der besagte Artikel und der fragliche Beitrag, wenn sie tatsächlich am 29. November 2009 bzw. am 1. November 2009 veröffentlicht worden wären, von der Suchmaschine Google mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Zeitraum um ihre angeblichen Veröffentlichungszeitpunkte indexiert worden wären und daher in den Ergebnissen der durchgeführten Google Suche aufscheinen würden. Zur Stützung dieses Vorbringens hat die Klägerin die Anlagen A.9 bis A.13 zur Klageschrift vorgelegt.

49      Zum oben in Rn. 45 dargestellten Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, dass mit diesem in abstrakter und theoretischer Weise die Möglichkeiten zur Manipulation des Inhaltes von Blogs aufgezeigt werden sollen. Wie aber die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, stellt die rein abstrakte Möglichkeit, dass Inhalt oder Datum einer Website manipuliert werden, keinen hinreichenden Grund dar, um die Glaubhaftigkeit des Beweises in Form eines Screenshots dieser Website in Frage zu stellen. Diese Glaubhaftigkeit kann nur durch die Berufung auf Tatsachen in Frage gestellt werden, die in konkreter Weise auf eine Manipulation schließen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 90, sowie vom 27. Februar 2020, Bog‑Fran/EUIPO – Fabryki Mebli „Forte“ [Möbel], T‑159/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:77, Rn. 28 und 29). Nach den Feststellungen der Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung können solche Tatsachen eindeutige Hinweise auf Verfälschungen, unbestreitbare Widersprüche in den angegebenen Informationen oder offensichtliche Unstimmigkeiten umfassen, die vernünftigerweise Zweifel an der Authentizität der Screenshots der betreffenden Websites rechtfertigen können.

50      Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin keine solchen konkreten Tatsachen anführt, die die Glaubhaftigkeit der Screenshots der Blogs „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ in Frage stellen würden, und sich darauf beschränkt, auf die theoretisch bestehenden Möglichkeiten hinzuweisen, Inhalt und Datum von Beiträgen sowie dazugehörigen Kommentaren in den auf der Plattform „Blogger.com“ veröffentlichten Blogs zu ändern. Diesem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

51      In diesem Zusammenhang ist auch das oben in den Rn. 47 und 48 dargestellte Vorbringen der Klägerin zu angeblich „ernsthaften und konkreten“ Anhaltspunkten, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Screenshots der Blogs „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ aufwürfen, zurückzuweisen, ohne dass über seine vom EUIPO in Frage gestellte Zulässigkeit entschieden zu werden braucht. Es ist nämlich unstreitig, dass dieses Vorbringen auf Anlagen gestützt wird, die als unzulässig zu betrachten sind (vgl. oben Rn. 9 bis 14), und dass sein Zutreffen somit jedenfalls nicht als belegt angesehen werden kann. Insbesondere beruht das besagte Vorbringen auf der Annahme, dass die Suchmaschine Google Websites (im vorliegenden Fall die Blogs „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“) in zeitlicher Nähe zu dem Zeitpunkt indexiert, zu dem sie ins Internet gestellt worden sein sollen. Diese Annahme wird von der Klägerin aber nicht belegt.

52      Zum Vorbringen der Klägerin, das sie auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte zur Wikipedia-Website stützt (vgl. oben Rn. 46,) ist festzustellen, dass aus dieser Rechtsprechung hervorgeht, dass es sich bei einem Auszug aus Wikipedia um eine nicht gesicherte Information handelt, da sie einer Kollektiv-Enzyklopädie im Internet entstammt, deren Inhalt jederzeit und in bestimmten Fällen von jedem Besucher, selbst anonym, geändert werden kann (Urteil vom 16. Juni 2016, Fútbol Club Barcelona/EUIPO – Kule [KULE], T‑614/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:357, Rn. 47). Sowohl das EUIPO als auch die Streithelferin haben aber – ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte – vorgetragen, dass der Inhalt von Blogs im Gegensatz zum Inhalt der Wikipedia-Website, die jederzeit von ihren Nutzern bearbeitet werden könne, nur von ihren Autoren und nicht von Dritten bearbeitet werden könne. Angesichts der wesentlich geringeren Möglichkeiten, den Inhalt von Blogs im Vergleich zum Inhalt der Wikipedia-Website zu ändern, bestätigt das auf die Rechtsprechung zu dieser Website gestützte Vorbringen der Klägerin ihre Auffassung zur begrenzten Beweiskraft von Screenshots von Blog-Beiträgen nicht. Jedenfalls hat die Klägerin keinen ernsthaften und konkreten Anhaltspunkt vorgebracht, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Screenshots der Blogs „faneaccessories.blogspot“ und „nouveaucheap.blogspot“ aufwerfen könnte.

53      Als Drittes bestreitet die Klägerin die Zuverlässigkeit der durch die Wayback Machine erlangten Ergebnisse. Insoweit beruft sie sich u. a. auf Ausführungen aus dem Jahr 2017, in denen ein Mitglied einer Beschwerdekammer des EUIPO darauf hingewiesen habe, dass die Heranziehung der Wayback Machine als Instrument zum Nachweis der früheren Offenbarung eines Geschmacksmusters gewisse Unsicherheiten aufwerfe, insbesondere in Bezug auf die Bilder, die auf den in der Wayback Machine archivierten Websites veröffentlicht worden seien. Diese Unsicherheiten hingen damit zusammen, dass sich das angegebene Datum der Versionen der in der Wayback Machine archivierten Websites nur auf den Inhalt der HTML‑Datei dieser Websites beziehe und nicht auf die Bilder, die als externer Inhalt mit diesen Websites verknüpft seien. Somit könnte es sein, dass die Bilder auf dem Screenshot einer Website nicht am selben Tag wie die HTML‑Datei archiviert worden seien. Daraus folge, dass es für die Feststellung, wann ein Bild archiviert worden sei, erforderlich sei, seine URL‑Adresse zu überprüfen. Im Übrigen komme es auch vor, dass das Datum eines Bildes z. B. dann nicht angezeigt werde, wenn dieses Bild nicht archiviert sei.

54      In diesem Zusammenhang stellt die Klägerin den Beweiswert des Screenshots der Website „www.facialwork.com“ vom 10. Juli 2009 in Abrede, der von der Wayback Machine stammt und auf dem das Geschmacksmuster SwirliDo angeführt wird (vgl. oben Rn. 3 zweiter Gedankenstrich sowie Rn. 27 dritter Gedankenstrich). Dieser Screenshot enthalte weder Fotografien noch Abbildungen, aus denen sich ableiten lasse, auf welches Geschmacksmuster Bezug genommen werde, so dass er die Offenbarung eines mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identischen älteren Geschmacksmusters nicht beweisen könne.

55      Dem vorstehend in den Rn. 53 und 54 dargestellten Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

56      Hierzu genügt unabhängig vom Beweiswert der durch die Wayback Machine erzielten Ergebnisse die Feststellung, dass sich die Beschwerdekammer nicht ausschließlich auf diesen Beweis gestützt hat, sondern den von der Wayback Machine stammenden Screenshot (vgl. Rn. 4 zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung) als Gesichtspunkt berücksichtigt hat, der die aus dem Screenshot der Website „nouveaucheap.blogspot“ hervorgehenden Informationen bestätige, wonach das Geschmacksmuster SwirliDo auf dieser Website im November 2009 offenbart worden sei. Die Beschwerdekammer hat somit den von der Wayback Machine stammenden Screenshot nicht isoliert, sondern zusammen mit anderen Beweisen gewürdigt.

57      In diesem Zusammenhang ist das oben in Rn. 54 dargestellte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen. Der Screenshot aus der Wayback Machine, um den es bei diesem Vorbringen geht, nimmt nämlich ausdrücklich auf das auf dem Screenshot der Website „nouveaucheap.blogspot“ erwähnte Produkt SwirliDo Bezug und beschreibt es als Haargummi. Die auf den beiden Screenshots angegebenen Preise stimmen ebenfalls überein. Im Übrigen enthält der von der Wayback Machine stammende Screenshot Wendungen wie „neutral colors“, „jelly colors“ und „no pony lines“, die auch auf dem Screenshot der Website „nouveaucheap.blogspot“ zu finden sind.

58      Auch wenn der von der Wayback Machine stammende Screenshot kein Bild des Produkts SwirliDo enthält, ist es somit möglich, aus den vorstehend in Rn. 57 dargelegten Anhaltspunkten zusammengenommen die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich dieser Screenshot auf dasselbe Produkt SwirliDo wie das auf dem Screenshot der Website „nouveaucheap.blogspot“ abgebildete bezieht. Daraus folgt, dass der von der Wayback Machine stammende Screenshot eine relevante Informationsquelle darstellt, die die Zuverlässigkeit des Screenshots der Website „nouveaucheap.blogspot“ bestätigt, und dass er von der Beschwerdekammer zu Recht bei der Beurteilung der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters berücksichtigt wurde, das mit dem angegriffenen identisch ist.

59      Als Viertes stellt die Klägerin die Beweiskraft des Screenshots in Abrede, auf dem die Ergebnisse einer Google-Suche nach dem Geschmacksmuster SwirliDo in Verbindung mit dem Jahr 2009 abgebildet sind (vgl. oben Rn. 28 zweiter Gedankenstrich). Zur Stützung ihrer Behauptung stellt die Klägerin die Glaubhaftigkeit von Beweisen in Form von Suchergebnissen der Suchmaschine Google allgemein in Frage. Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, in diesen Suchergebnissen werde das Datum der Veröffentlichung einer Website zu dem Zeitpunkt angezeigt, zu dem sie durch die Suchmaschine Google indexiert worden sei, und nicht das tatsächliche Datum der Veröffentlichung. Anhand der Suchergebnisse der Suchmaschine Google lasse sich nicht feststellen, ob das tatsächliche Datum der Veröffentlichung einer Website manipuliert worden sei, so dass die Anzeige eines Datums in den Suchergebnissen der Suchmaschine Google keinen glaubhaften Beweis dafür darstelle, dass eine Website an diesem Datum erstellt worden sei.

60      Diesem Vorbringen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit ihrem Vorbringen weist die Klägerin nämlich auf die abstrakte und theoretische Möglichkeit hin, dass das oben in Rn. 28 zweiter Gedankenstrich geschilderte Suchergebnis der Suchmaschine Google nicht das tatsächliche Datum der Veröffentlichung des Beitrags „SWIRLIDO OR SWIRLIDON'T?“ belege, ohne konkrete Nachweise vorzulegen, die die Glaubhaftigkeit und Beweiskraft dieses Suchergebnisses in Frage stellen würden. Außerdem ist festzustellen, dass Letzteres durch weitere Beweise, die die Offenbarung des Geschmacksmusters SwirliDo am 1. November 2009 auf dem Blog „nouveaucheap.blogspot“ belegen, und insbesondere durch den Screenshot dieses Blogs (vgl. oben Rn. 27 zweiter Gedankenstrich) bestätigt wird.

61      Als Fünftes macht die Klägerin, um die Glaubhaftigkeit des Screenshots des Blogs „faneaccessories.blogspot“ (vgl. oben Rn. 3 erster Gedankenstrich und Rn. 27 erster Gedankenstrich) in Zweifel zu ziehen, geltend, dieser Blog selbst sei nicht glaubhaft. Zur Stützung dieser Auffassung beruft sich die Klägerin erstens darauf, dass sämtliche Veröffentlichungen dieses Blogs aus dem November oder Dezember 2009 stammten und dass dieser Blog weder vor noch nach diesem Zeitraum aktiv gewesen sei. Dieser Blog habe daher nur kurzzeitig bestanden. Zweitens führe die auf den Zeitraum zwischen dem 1. November 2009 und dem 27. Juni 2010 eingegrenzte Suche des Schlagworts „www.faneaccessories.blogspot.com“ mit der Suchmaschine Google zu keinem Ergebnis, wie durch die Anlage A.16 zur Klageschrift bestätigt werde. Drittens seien die Beiträge in diesem Blog knapp gehalten und beschränkten sich lediglich auf eine oder mehrere Fotografien von Produkten und auf ein paar beschreibende Worte. Der Blog enthalte auch keine Kommentare. Viertens seien der Blog und der Artikel „TC0100201 – Thick telephone coil rubber band“ von der Wayback Machine nicht vor dem Jahr 2013 (Blog) bzw. vor dem Jahr 2017 (Artikel) indexiert worden. Zur Stützung des letztgenannten Vorbringens hat die Klägerin die Anlagen A.14 und A.15 zur Klageschrift vorgelegt.

62      Dem vorstehend in Rn. 61 dargestellten Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden, ohne dass über seine vom EUIPO in Frage gestellte Zulässigkeit entschieden zu werden braucht. Dieses Vorbringen stützt sich nämlich im Wesentlichen auf Vermutungen, die durch keine Nachweise gestützt werden, wobei die Anlagen A.14, A.15 und A.16 im Übrigen als unzulässig anzusehen sind (vgl. oben Rn. 9 bis 14). Genauer handelt es sich bei dem Vorbringen, dass der Blog „faneaccessories.blogspot“ wegen seines kurzen Bestehens, der Knappheit der darin veröffentlichten Beiträge und des Fehlens von Kommentaren von Internetnutzern nicht glaubhaft sei, um eine Vermutung. Das Vorbringen zur Suche mit der Suchmaschine Google und der Wayback Machine beruht ebenfalls auf der Annahme, dass die Suchmaschine Google und die Wayback Machine Websites und deren Inhalt in zeitlicher Nähe zu dem Zeitpunkt indexieren, zu dem sie ins Internet gestellt worden sein sollen. Diese Annahme in Bezug auf die Funktionsweise der Suchmaschine Google und der Wayback Machine wird aber auf keinen Beweis gestützt (vgl. auch oben Rn. 51). Es ist daher festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin die Beweiskraft des Screenshots des Blogs „faneaccessories.blogspot“ nicht in Frage stellen kann, der, wie bereits ausgeführt (vgl. oben Rn. 33), eindeutig die URL‑Adresse des Blogs und das Geschmacksmuster Fancy Fane sowie bedeutsamerweise das Datum der Veröffentlichung des Artikels „TC0100201 – Thick telephone coil rubber band“ und somit das Datum der Offenbarung dieses Geschmacksmusters aufweist.

63      Als Sechstes ist festzustellen, dass die Klägerin nicht geltend macht, dass die die Offenbarung der Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo darstellenden Tatsachen, auf die sich die Streithelferin beruft, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.

64      Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die Streithelferin die die Offenbarung der älteren Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo darstellenden Tatsachen bewiesen habe, nicht fehlerhaft. Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Beweislastregel

65      Ausgehend von der Annahme, dass der Antragsteller, der die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Geschmacksmusters begehre, die frühere Offenbarung eines mit diesem identischen Geschmacksmusters zu beweisen habe, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe im vorliegenden Fall gegen diese Beweislastregel verstoßen, da sie die Beweiskraft bloßer Screenshots von Websites anerkannt und von ihr die Erschütterung dieser Beweiskraft verlangt habe. Mit dieser Vorgehensweise habe das EUIPO die der Streithelferin obliegende Beweislast unrechtmäßig auf sie übertragen.

66      Die Klägerin macht hierzu geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v und vi der Verordnung Nr. 2245/2002 verstoßen, wonach demjenigen, der die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantrage, die Vorlage der Beweise für die Umstände obliege, die die Nichtigerklärung rechtfertigten.

67      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes beanstandet die Klägerin auch die Erwägung der Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beweiskraft eines Screenshots einer Website nicht allein mit der Berufung auf die abstrakte Möglichkeit einer Manipulation des Datums oder des Inhalts dieser Website erschüttert werden könne. Die Auffassung der Beschwerdekammer wirke sich auf die Rechtssicherheit und die Rechte des Inhabers des in Rede stehenden Geschmacksmusters aus, da es für diesen äußerst schwierig sei, eine gut verschleierte Manipulation einer Website nachzuweisen. Der Inhaber des in Rede stehenden Geschmacksmusters könne keine Zugangsrechte zur Website als beispielsweise Administrator oder Inhaber des Blogs haben. Dafür seien nämlich der Benutzername und das Passwort erforderlich, die nur den für den Inhalt einer bestimmten Website verantwortlichen Personen bekannt seien, d. h. Informationen, zu denen der Inhaber des Geschmacksmusters praktisch nie Zugang habe oder bekommen könne.

68      Die Klägerin schließt daraus, dass die Beschwerdekammer ihr eine höhere Beweislast auferlegt habe als der Streithelferin, indem sie sich auf die wenig glaubhaften Beweise gestützt habe, die von der Streithelferin vorgelegt worden seien, und ihr selbst unmöglich zu erfüllende Anforderungen auferlegt habe, um diese Beweise zu erschüttern. Dieser Umstand rechtfertige die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

69      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

70      Es ist daran zu erinnern, dass es dem Nichtigkeitsantragsteller – im vorliegenden Fall der Streithelferin – obliegt, die die frühere Offenbarung darstellenden Tatsachen zu beweisen, und dass diese Offenbarung nicht durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden kann, sondern auf konkreten und objektiven Gegebenheiten beruhen muss (vgl. oben Rn. 22 und 23). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Antragsteller die Beweise, von denen er annimmt, dass ihre Vorlage beim EUIPO dienlich ist, frei wählen kann (vgl. oben Rn. 26).

71      Zur Beweiskraft von Screenshots von Websites (und im Allgemeinen von Beweisen, die aus dem Internet bezogen werden) ist daran zu erinnern, dass diese Beweiskraft durch die Berufung auf Tatsachen in Frage gestellt werden kann, die in konkreter Weise auf eine Manipulation schließen lassen (vgl. oben Rn. 49).

72      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin, wie im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, zuverlässige Beweise für ihre Behauptung der Offenbarung der älteren Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo vorgelegt. Diese Beweise, deren Inhalt und Datum durch mehrere Quellen bestätigt wurden, ließen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit aufkommen und die Klägerin hatte zudem keinen konkreten Anhaltspunkt für das Bestehen solcher Zweifel vorgebracht. Die Klägerin beschränkte sich im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO darauf, in abstrakter Weise auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass Websites und insbesondere Blogs manipuliert werden könnten.

73      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht gegen die Beweislastregel verstoßen wurde. Da die Streithelferin aus dem Internet stammende Beweise vorlegte, die die Offenbarung der älteren Geschmacksmuster Fancy Fane und SwirliDo belegten und die keine ernsthaften Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit aufkommen ließen, oblag es nämlich der Klägerin (die sich auf die mangelnde Glaubhaftigkeit dieser Beweise berief), diese mangelnde Glaubhaftigkeit konkret nachzuweisen, was sie nicht tat.

74      Ferner wird mit dem Vorbringen der Klägerin kein Verstoß gegen die oben in Rn. 66 genannten Bestimmungen dargetan. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 legt nämlich u. a. fest, dass das EUIPO, soweit es sich um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist. Bei Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2245/2002 handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die die formalen Anforderungen des Antrags auf Nichtigerklärung regelt. Nach Ziff. v dieser Bestimmung muss dieser Antrag die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, auf die der Antrag gestützt wird, sowie Unterlagen enthalten, die die Existenz dieser älteren Muster belegen. Ziff. vi dieser Bestimmung sieht vor, dass dieser Antrag die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten muss.

75      Außerdem ist zu dem oben in Rn. 67 dargestellten Vorbringen der Klägerin in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass von ihr nicht der Nachweis einer Manipulation der in Rede stehenden Websites gefordert wurde, sondern die Angabe konkreter Umstände, die glaubhafte Anhaltspunkte für eine Manipulation darstellten. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung auf „eindeutige Hinweise auf Verfälschungen“, „unbestreitbare Widersprüche in den angegebenen Informationen“ und „offensichtliche Unstimmigkeiten“ Bezug genommen, die vernünftigerweise Zweifel an der Authentizität der Screenshots rechtfertigen könnten. Somit hat die Beschwerdekammer von der Klägerin nicht verlangt, die Manipulation einer Website und insbesondere eines Blogs nachzuweisen. Folglich ist das oben in Rn. 67 dargestellte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, da es auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht.

76      Würde im Übrigen dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, stünde es dem Inhaber eines Geschmacksmusters frei, jede ordnungsgemäß dokumentierte Offenbarung im Internet allein auf der Grundlage allgemeiner und abstrakter Behauptungen, wonach Websites theoretisch manipuliert werden könnten, zu bestreiten.

77      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit

78      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, dass sie die von der Streithelferin vorgelegten Beweise für glaubhaft befunden und ihr selbst eine praktisch unmögliche zu erfüllende Obliegenheit auferlegt habe, nämlich diejenige, konkret nachzuweisen, dass der Inhalt der Blog-Screenshots manipuliert worden sei. Die Beschwerdekammer habe ein Ungleichgewicht zwischen den Verfahrensbeteiligten herbeigeführt, da sie ihr eine höhere Beweislast auferlegt habe als der Streithelferin.

79      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

80      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist und der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑543/14, EU:C:2016:605, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Dieser Grundsatz dient der Wahrung des prozeduralen Gleichgewichts zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens, indem er ihnen gleiche Rechte und Pflichten gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Regeln der Beweisführung und der streitigen Verhandlung vor Gericht (vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑543/14, EU:C:2016:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Der Grundsatz der Waffengleichheit ist entsprechend auch auf ein Verfahren inter partes vor den Instanzen des EUIPO wie das hier vorliegende anwendbar (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 102, vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO – L’éclaireur International [L’ECLAIREUR], T‑680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 23, und vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO – Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T‑105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 50).

83      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die oben in Rn. 78 dargestellten Rügen der Klägerin im Wesentlichen eine Wiederholung der Rügen sind, die sie im Rahmen des zweiten Klagegrundes erhoben hat, der zurückgewiesen worden ist. Es ist nämlich festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer die Beweise, die die Streithelferin zum Nachweis der Offenbarung von älteren Geschmacksmustern als dem angegriffenen anführte, zu Recht für glaubhaft gehalten hat, dass die Beweislastregel von der Beschwerdekammer beachtet worden ist und dass der Klägerin keine unmöglich zu erfüllende Beweispflicht auferlegt worden ist.

84      Da die Klägerin kein anderes Vorbringen zur Stützung des dritten Klagegrundes geltend gemacht hat und kein Umstand vorliegt, der einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO belegt, ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

85      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten entsprechend den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die JMS Sports sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der InterVion S.A.

Kornezov

Buttigieg

Kowalik‑Bańczyk

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Oktober 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.