Klage, eingereicht am 19. Januar 2017 – Habermaaß/EUIPO – Here Global (h)
(Rechtssache T-40/17)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Habermaaß GmbH AG (Bad Rodach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder, H. Gauß und E. Bertram)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Here Global BV (Eindhoven, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „h“ – Anmeldung Nr. 12 833 141.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Oktober 2016 in der Sache R 53/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009;
Verstoß gegen die der bei der Anwendung und Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwendenden Grundsätze;
Verstoß gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung.
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