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Klage, eingereicht am 19. Januar 2017 – Habermaaß/EUIPO – Here Global (h)

(Rechtssache T-40/17)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Habermaaß GmbH AG (Bad Rodach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder, H. Gauß und E. Bertram)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Here Global BV (Eindhoven, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „h“ – Anmeldung Nr. 12 833 141.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Oktober 2016 in der Sache R 53/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen die der bei der Anwendung und Auslegung der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwendenden Grundsätze;

Verstoß gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung.

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