Klage, eingereicht am 24. Januar 2017 – No Limits/EUIPO – Morellato (NO LIMITS)
(Rechtssache T-43/17)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: No Limits International Investments SA (Bissone, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Canu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Morellato SpA (Fratte di Santa Giustina in Colle, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke NO LIMITS – Unionsmarke Nr. 67 967.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 in der Sache R 2007/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens in der Sache R 2007/2015-5 vor der Beschwerdekammer, des Verfahrens in der Sache 2919C vor der Nichtigkeitsabteilung und des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Fehler in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des für die Beurteilung der Nichtigkeit der Unionsmarke relevanten Datums;
Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 der Verordnung Nr. 207/2009 – fehlende, unzureichende und widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Feststellungen der Corte d’Appello di Milano (Appellationsgerichtshof Mailand) im rechtskräftigen Urteil Nr. 4425/2013 auf die Unionsmarke;
fehlende, unzureichende und widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Unionsmarke;
Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 der Verordnung Nr. 207/2009 – fehlerhafte und widersprüchliche Begründung.
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