Language of document : ECLI:EU:T:2013:311

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Juni 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Eintragung der Wortmarke Lean Performance Index – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑598/11

MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor mit Sitz in Mosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Marten und R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2011 (Sache R 131/2011‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Lean Performance Index als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon, Kanzler,

aufgrund der am 28. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. November 2008 meldete die Klägerin, die MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Lean Performance Index.

3        Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 16, 35 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung. Mit Entscheidung vom 23. November 2010 ließ die Prüferin die Anmeldung des Zeichens für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 zur Eintragung zu, verweigerte jedoch die Eintragung des angemeldeten Zeichens für die Dienstleistungen der Klasse 35, d. h. für: „Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Verarbeitung von Daten für Dritte; Aktualisierung und Pflege von Daten und Computerdatenbanken, Dateiverwaltung mittels Computer, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; EDV-Beratung“.

4        Am 12. Januar 2011 erhob die Klägerin beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin vom 23. November 2010, soweit darin die Eintragung der Marke für die Dienstleistungen der Klasse 35 abgelehnt worden war.

5        Mit Entscheidung vom 15. September 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

6        Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise englischsprachige Fachkreise innerhalb der Europäischen Union seien und dass der Ausdruck „Lean Performance Index“ in der Sprache des Verfahrens vor dem HABM, d. h. im Deutschen, als „Index der schlanken Arbeitsweise“ verstanden werde. Sie stellte zum einen fest, dass die angemeldete Marke dem Verbraucher offensichtliche und direkte Informationen zum Gegenstand der Dienstleistungen vermittele und damit für diese beschreibend sei. Zum anderen vertrat sie die Auffassung, dass diese Marke eine ausschließlich werbewirksame Botschaft darstelle und keine Unterscheidungskraft habe. Folglich gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung von der Eintragung auszuschließen sei.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

1.     Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

10      Die Klägerin macht zunächst geltend, die Beschwerdekammer habe die angesprochenen Verkehrskreise fehlerhaft definiert, indem sie auf Fachkreise abgestellt habe und nicht auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher. Dagegen bestreitet sie nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ein englischsprachiges Publikum sind. Sie macht aber weiter geltend, die Beschwerdekammer habe sich zudem auf eine unzutreffende Bedeutung der angemeldeten Marke gestützt und einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass diese Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend sei.

11      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

12      Nach ständiger Rechtsprechung ist der beschreibende Charakter einer Marke im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die das Zeichen als Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, und nach seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2010, MPDV Mikrolab/HABM [ROI ANALYZER], T‑233/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet ist, zur Klasse 35 gehören und die Bereiche Beratungsdienstleistungen, Dienstleistungen der Unternehmensverwaltung sowie Informatikdienstleistungen für Unternehmen betreffen, wobei diese Dienstleistungen entweder von eigenem Personal erbracht oder an externe Dienstleister ausgelagert werden. Das Gericht ist somit der Ansicht, dass es sich um spezialisierte Dienstleistungen handelt, die sich an ein Publikum richten, das sich aus Gewerbetreibenden mit Kenntnissen oder Interessen im betriebswirtschaftlichen Bereich zusammensetzt.

14      Daher war die Beschwerdekammer zu Recht der Auffassung, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus englischsprachigen Gewerbetreibenden zusammensetzen.

 Zum Beurteilungsfehler in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke

15      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

16      Nach ständiger Rechtsprechung sind die verschiedenen Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung schließt es daher aus, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen demgemäß solche Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers dazu dienen können, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 24).

19      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil PAPERLAB, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 25).

20      Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen zu prüfen, mit dem die Klägerin einen Beurteilungsfehler des HABM in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die fraglichen Dienstleistungen geltend macht.

 Zum Aussagegehalt der angemeldeten Marke

21      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der angemeldete Ausdruck eine phantasievolle Kombination von aus dem Englischen stammenden Begriffen sei, die eine unklare und vage Bedeutung besitze und nicht mit dem aus dem Bereich der Unternehmensverwaltung stammenden Begriff „Lean Production“ gleichgesetzt werden könne.

22      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Insoweit stellt das Gericht fest, dass sich der angemeldete Ausdruck aus drei aus dem Englischen stammenden Begriffen zusammensetzt, nämlich „lean“, „performance“ und „index“.

24      Wie erstens festzustellen ist, bedeutet „lean“ im Englischen als Adjektiv „schlank, dünn“. Dieser Begriff weist, wie die Prüferin in ihrer in Randnr. 4 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Entscheidung vom 23. November 2010 festgestellt hat, im betriebswirtschaftlichen Bereich auf eine manchmal auch als „Lean Production“ oder „Toyota-Prinzip“ bezeichnete Produktionsmanagement-Methode hin. Das HABM hat daher in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Methode darauf abziele, die Produktivität von Unternehmen durch das Weglassen überflüssiger Arbeitsgänge zu verbessern, und alle Bereiche der Unternehmensverwaltung wie das Management oder die Personal- und Lagerverwaltung betreffe.

25      Zwar besteht nach Auffassung der Klägerin keine Verbindung zwischen dem Ausdruck „Lean Performance Index“ und dem Begriff der „Lean Production“, doch tritt sie dem vom HABM dargestellten Verständnis dieses Begriffs nicht entgegen.

26      Zweitens bezieht sich, wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 12. April 2011, Fuller & Thaler Asset Management/HABM (BEHAVIOURAL INDEXING) (T‑310/09 und T‑383/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt hat, der englische Begriff „Index“ auf einen Informationsindex. Mit dem Begriff „Performance“ wird im Englischen der Grad des Erfolgs beschrieben, mit dem eine Aufgabe erledigt wird.

27      Die Kombination „Performance Index“ wird im betriebswirtschaftlichen Bereich häufig verwendet. Wie das HABM in seiner Klagebeantwortung festgestellt hat, bezeichnet sie ein Management-Instrument, das eine Vielzahl von Informationen in eine Gesamtzahl oder in ein Messkriterium verarbeitet. Der Ausdruck „Performance Index“ wird oft mit einem Adjektiv verbunden, das die Art der gemessenen Leistung näher bezeichnet, wie beispielsweise in den Begriffen „Environmental Performance Index“, „Cost Performance Index“ oder „Myocardial Performance Index“.

28      Entgegen den Ausführungen der Klägerin wird daher die Kombination der drei englischen Wörter, die das Wortzeichen „Lean Performance Index“ bilden, von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die sich aus mit betriebswirtschaftlichen Begriffen wie „Lean Production“ und mit Erfolgsindizes vertrauten Gewerbetreibenden zusammensetzen, eindeutig als Hinweis auf einen „Index der schlanken Arbeitsweise“ im Sinne eines Begriffs aus dem Bereich der Betriebswirtschaft verstanden werden.

29      Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdekammer des HABM in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „Lean Performance Index“ als einen Index verstehen, der die Beurteilung erlaubt, in welchem Maß eine Arbeitsweise dem Ideal der „schlanken Arbeitsweise“ nahekommt.

 Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke

30      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der angemeldete Ausdruck nicht geeignet sei, die von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 konkret und unmittelbar zu beschreiben.

31      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Insoweit erinnert das Gericht erstens daran, dass hinsichtlich der wesentlichen Förmlichkeiten, die bei der Prüfung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu beachten sind, der Rechtsprechung zu entnehmen ist, dass im Hinblick auf die Begründungspflicht die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, erstrecken muss und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss. Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich diese Begründungspflicht aus dem grundlegenden Erfordernis ergibt, dass jede Entscheidung einer Behörde, mit der die Gewährung eines vom Unionsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. April 2011, Euro‑Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10, Slg. 2011, II‑1535, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die für das HABM bestehende Möglichkeit, die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses auf eine Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen nur pauschal zu begründen, darf jedoch nicht den mit der Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV und Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Zweck vereiteln, eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Es ist daher zu verlangen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um dem HABM eine solche pauschale Begründung zu ermöglichen. Dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, genügt insoweit nicht, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (vgl. Urteil EURO AUTOMATIC PAYMENT, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im Hinblick auf diese Grundsätze ist zu überprüfen, ob die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen rechtlich fehlerfrei geprüft hat.

35      Aus den Randnrn. 18 bis 20 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer bei der Entwicklung ihrer Überlegungen vorab im Wesentlichen drei Kategorien von Dienstleistungen der Klasse 35 gebildet hat, nämlich erstens Beratungsdienstleistungen, d. h. „betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, EDV-Beratung“, zweitens Dienstleistungen aus dem Bereich der Unternehmensverwaltung, d. h. „Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung“, und drittens Büroarbeiten, d. h. „Verarbeitung von Daten für Dritte; Aktualisierung und Pflege von Daten und Computerdatenbanken, Dateiverwaltung mittels Computer, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken“.

–       Zu den Beratungsdienstleistungen der Klasse 35

36      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der angemeldete Ausdruck, soweit es sich um Beratungsdienstleistungen handele, einen Hinweis auf das diesen Dienstleistungen zugrunde liegende Konzept darstelle und in Bezug auf deren Zweckbestimmung beschreibend sei.

37      Hierzu ist festzustellen, dass alle von der Beschwerdekammer dieser Kategorie zugeordneten Dienstleistungen der Unterstützung bei der Unternehmensorganisation und ‑verwaltung dienen und in erster Linie die Produktivität des Unternehmens erhöhen sollen. Gegenstand dieser Dienstleistungen ist nämlich die Analyse der von den Kundenunternehmen verwendeten Arbeitsweisen unter dem Gesichtspunkt der „schlanken Arbeitsweise“ und deren Verbesserung.

38      Somit hat die Beschwerdekammer diese Dienstleistungen angesichts ihrer gemeinsamen Merkmale zu Recht einer globalen Prüfung unterzogen und ist dabei zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit den zu dieser Kategorie zählenden Dienstleistungen unter der Marke „Lean Performance Index“ konfrontiert würden, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken annehmen würden, dass diese Dienstleistungen darauf abzielten, es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine Leistung zu verbessern.

–       Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 aus dem Bereich der Unternehmensverwaltung

39      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der angemeldete Ausdruck, was Dienstleistungen der Unternehmensverwaltung anbelange, einen Hinweis auf das diesen Dienstleistungen zugrunde liegende Konzept darstelle und für deren Zweckbestimmung beschreibend sei.

40      Insoweit ist das Gericht zunächst der Auffassung, dass die von der Beschwerdekammer dieser Kategorie zugeordneten Dienstleistungen einen Bezug zu Verkaufstechniken und zur Personalverwaltung haben, die zwei wesentliche Elemente der Unternehmensverwaltung bilden. Gegenstand aller dieser Dienstleistungen ist die Analyse der von den Kundenunternehmen angewendeten Methoden unter dem Gesichtspunkt der „schlanken Arbeitsweise“ und die Verbesserung dieser Methoden. Sie weisen somit gemeinsame Merkmale auf, so dass auch sie einer globalen Prüfung unterzogen werden können.

41      Weiter ist festzustellen, dass Markt- und Meinungsforschung es erlauben, die Effizienz der angewendeten Produktionsmethoden zu analysieren, und daher Instrumente darstellen, mit denen die Leistung von Unternehmen gemessen werden kann. Ebenso kann mit Dienstleistungen wie Marketing und Beratung in Fragen der Geschäftsführung ein besserer Absatz der Lagerbestände erreicht werden, und auch sie zielen auf die Verbesserung der Leistung eines Unternehmens ab. Bei Dienstleistungen wie Personalanwerbung und Personalvermittlung schließlich handelt es sich um wesentliche Elemente der Produktivität eines Unternehmens, die ebenfalls die Leistung eines Unternehmens verbessern können.

42      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer diese Dienstleistungen angesichts ihrer gemeinsamen Merkmale zu Recht einer globalen Prüfung unterzogen hat und dabei zutreffend zu dem Schluss gelangt ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit den zu dieser Kategorie zählenden Dienstleistungen unter der Marke „Lean Performance Index“ konfrontiert würden, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken annehmen würden, dass diese Dienstleistungen darauf abzielten, es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine Leistung zu verbessern.

–       Zu den Büroarbeiten der Klasse 35

43      Zu den Büroarbeiten der Klasse 35 hat die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass auch diesen das Konzept der „schlanken Arbeitsweise“ zugrunde liege und dass somit ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den genannten Dienstleistungen bestehe.

44      Insoweit stellt das Gericht fest, dass sich alle fraglichen Dienstleistungen der Büroarbeit auf die Datenverarbeitung beziehen, da alle diese Dienstleistungen zum Bereich der Informatik gehören und einen Bezug zur Organisation, Speicherung, Systematisierung und Aufzeichnung von Daten haben. Wegen ihrer ähnlichen Merkmale und Funktionen bilden sie eine homogene Gruppe von Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen der Datenverwaltung sind für die Erstellung eines Leistungsindex und zur Messung der Effizienz der Produktionsmethoden von Unternehmen erforderlich. Überdies liegt auch der Erstellung von Datenbanken und der Systematisierung von Daten das Konzept der Rationalisierung der Kosten und damit der Annäherung an eine „schlanke Arbeitsweise“ zugrunde.

45      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer diese Dienstleistungen angesichts ihrer gemeinsamen Merkmale zu Recht einer globalen Prüfung unterzogen hat und dabei zutreffend zu dem Schluss gelangt ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit den zu dieser Kategorie zählenden Dienstleistungen unter der Marke „Lean Performance Index“ konfrontiert würden, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken annehmen würden, dass diese Dienstleistungen darauf abzielten, es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine Leistung zu verbessern.

46      Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdekammer im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu Recht festgestellt hat, dass die angemeldete Marke für die in Randnr. 3 des vorliegenden Urteils aufgezählten und in den Randnrn. 18 bis 20 der angefochtenen Entscheidung in drei Kategorien unterteilten Dienstleistungen der Klasse 35 beschreibend ist.

47      Das weitere Vorbringen der Klägerin kann dieses Ergebnis nicht entkräften.

48      Erstens ist das Argument, die angemeldete Marke habe eine „unklare und vage“ Bedeutung, wodurch ihr ein phantasievoller Charakter verliehen werde, als unbegründet zurückzuweisen. Der Ausdruck „Lean Performance Index“ hat nämlich, wie in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, für die maßgeblichen Verkehrskreise eine klare Bedeutung.

49      Folglich ist auch das in Randnr. 32 der Klageschrift vorgebrachte Argument der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe bei der Prüfung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens einen im Vergleich zu früheren Entscheidungen des HABM zu strengen Prüfungsmaßstab angelegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis (Urteil des Gerichts vom 5. September 2012, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAIEMENT], T‑497/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

50      Zweitens kann auch der in Randnr. 34 der Klageschrift angeführte Umstand, dass kein Freihaltebedürfnis für den Verkehr oder die Wettbewerber der Klägerin bestehe, die vorstehenden Schlussfolgerungen nicht in Frage stellen. Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich nicht voraus, dass ein konkretes, gegenwärtiges und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (EURO AUTOMATIC PAYMENT, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 44).

51      Der erste Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

52      Da sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts, EURO AUTOMATIC PAIEMENT, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 77), ist der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund, nämlich der behauptete Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung, nicht mehr zu prüfen.

53      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

54      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die MPDV Mikrolab GmbH trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juni 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.