Language of document : ECLI:EU:T:2014:839

Rechtssache T‑601/11

Dansk Automat Brancheforening

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Online-Spiele – Einführung in Dänemark von niedrigeren Steuern für Online-Spiele als für Casinos und Spielhallen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird – Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung über staatliche Beihilfen – Klage einer Vereinigung, die die kollektiven Interessen von Unternehmen wahrnimmt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie 263 Abs. 4 AEUV)

3.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird – Klage einer Vereinigung, die im kollektiven Interesse ihrer Mitglieder handelt – Individuelle Betroffenheit der Mitglieder der Vereinigung – Notwendigkeit für die Vereinigung, eine spürbare Betroffenheit ihrer Mitglieder nachzuweisen – Nichteinbeziehung – Unzulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie 263 Abs. 4 AEUV)

4.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen oder aber keine solche nach sich ziehen – Begriff – Verfügbare Klagemöglichkeiten gegen diese Rechtsakte

(Art. 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV)

5.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird – Unzulässigkeit der beim Unionsrichter eingereichten Klage – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verpflichtung zur Inanspruchnahme der innerstaatlichen Rechtsbehelfe, um diese Maßnahmen anzufechten

(Art. 263 Abs. 4 AEUV und 267 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31-33, 41, 42)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn 37)

3.      Bei einer Klage einer Vereinigung, die im kollektiven Interesse ihrer Mitglieder gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der eine Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird, ist es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht Sache des Unionsrichters, sich endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern der klagenden Vereinigung und den Unternehmen, die die fragliche Beihilfe erhalten haben, zu äußern. Die Vereinigung hat lediglich in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe die berechtigten Interessen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder durch eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann.

Hat die Vereinigung weder dargetan, dass die Auswirkungen der fraglichen Beihilfemaßnahme ihre Mitglieder nicht lediglich in ihrer objektiven Eigenschaft als Anbieter von Offline-Spielen genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Lage betreffen, noch das Ausmaß einer möglichen Auswirkung dieser Maßnahme auf die wirtschaftliche Situation ihrer Mitglieder aufgezeigt, hat sie demnach nicht nachgewiesen, dass die fragliche Beihilfemaßnahme geeignet war, die Stellung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitglieder dieser Vereinigung und damit sie selbst werden daher vom angefochtenen Beschluss nicht individuell betroffen.

(vgl. Rn. 40, 52)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 54-57)

5.      Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine staatliche Beihilfe für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt, die nicht die spezifischen, konkreten Folgen bestimmt, die sie für jeden Steuerpflichtigen hat, und aus der hervorgeht, dass das Inkrafttreten des Spielsteuergesetzes gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von den nationalen Behörden bis zur Annahme eines abschließenden Beschlusses über die Angelegenheit durch die Kommission ausgesetzt wurde, zieht Durchführungsmaßnahmen nach sich.

Denn die spezifischen, konkreten Folgen, die eine solche Entscheidung der Kommission für die Steuerpflichtigen hatte, haben sich in nationalen Maßnahmen, nämlich im Spielsteuergesetz, mit dem die fragliche Beihilferegelung vom Mitgliedstaat eingeführt wurde, und in den zur Durchführung dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen, mit denen die Höhe der von den Steuerpflichtigen erhobenen Steuern festgesetzt wurde, niedergeschlagen, die als solche Durchführungsmaßnahmen darstellen, die der angefochtene Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht. Damit die fragliche Beihilferegelung gegenüber den Steuerpflichtigen Wirkungen entfalten konnte, mussten diese Maßnahmen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangen sein. Da diese Maßnahmen vor den nationalen Gerichten angefochten werden konnten, hatten die Steuerpflichtigen Zugang zu den Gerichten, ohne gegen das Recht verstoßen zu müssen. Im Rahmen einer Klage vor den nationalen Gerichten hätten sie nämlich die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen und diese Gerichte dazu veranlassen können, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden. Eine solche Klage erfüllt daher nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV.

(vgl. Rn. 58-60)