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Klage, eingereicht am 21. September 2007 - Rebizant u. a./Kommission

(Rechtssache F-94/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean Rebizant (Karlsruhe, Deutschland) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A Coolen, J.-N. Lois, E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Rechtswidrigkeit der Entscheidung festzustellen, mit der die Schwellen für die Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 13 für die unter den Haushalt Forschung/Gemeinsame Forschungsstelle und den Verwaltungshaushalt fallenden Beamten festgelegt werden;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht in die Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut);

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 des Statuts und gegen Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts;

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Indem die Kommission die Schwelle für die Beförderungsfähigkeit in die Besoldungsgruppe AD 13 für die unter den Forschungshaushalt und den Haushalt Gemeinsame Forschungsstelle fallenden Beamten auf 98,5 festgelegt habe, habe sie zum einen die Stellen, die in Anwendung von Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts bei der GD Forschung und der GD Gemeinsame Forschungsstelle tatsächlich frei gewesen seien, und zum anderen die besondere Situation der unter diese Haushalte fallenden Beamten nicht berücksichtigt.

Da die Kommission dies unterlassen habe, habe sie ihre Entscheidung vom 20. Juli 2005 zum Beförderungsverfahren der aus dem Teil Forschung des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten nicht beachtet, mit der Regeln zur Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten der verschiedenen Haushalte aufgestellt würden.

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