Language of document : ECLI:EU:F:2009:122

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

24. September 2009

Rechtssache F-94/07

Jean Rebizant u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2006 – Multiplikationssatz – Art. 6 Abs. 2 des Statuts – Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts – Beförderungsschwelle“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Kläger im Beförderungsverfahren 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Anfechtungsklage – Gründe – Ins Leere gehender Klagegrund


Im Rahmen einer Anfechtungsklage geht ein Klagegrund ins Leere, der im Fall seiner Begründetheit nicht geeignet ist, zu der vom Kläger angestrebten Aufhebung zu führen. Daher hat ein Beamter, der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die für einen der Teile des Gesamthaushalts bereitgestellt werden, und der Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, ihn nicht zu befördern, erhebt, obgleich er aufgrund der unzureichenden Gesamtzahl seiner angesammelten Beförderungspunkte gar nicht hätte befördert werden können, kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung, von der bereits feststeht, dass sie in Bezug auf ihn nur in identischer Weise wieder erlassen werden könnte.

(vgl. Randnrn. 61 und 62)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, Slg. 2000, I–7079, Randnrn. 37 und 38; 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I–10091, Randnr. 52

Gericht erster Instanz: 6. Juni 2007, Parlante/Kommission, T‑432/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnr. 38