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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2021 von Danske Slagtermestre gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2020 in der Rechtssache T-486/18, Danske Slagtermestre/Europäische Kommission

(Rechtssache C-99/21 P)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Danske Slagtermestre (Prozessbevollmächtigter: H. Sønderby Christensen, advokat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Königreich Dänemark

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2020 in der Rechtssache T-486/18 aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit falsch angewendet. Zur Begründung macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es für die unmittelbare Betroffenheit ausreichend sei, dass Danske Slagtermestre die Gründe erläutert habe, warum das Stufenmodell ihre Mitglieder in eine ungünstige Wettbewerbsstellung versetzen könne (vgl. Rn. 47 und 50 des Urteils in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P)1 . Das Gericht habe daher einen Fehler begangen, als es in dem angefochtenen Beschluss in Rn. 103 angenommen habe, dass Danske Slagtermestre dartun müsse, welche konkreten Mitglieder beeinträchtigt würden und welche konkreten Konsequenzen das Stufenmodell für deren Wettbewerbsstellung habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht übersehe, dass das Erfordernis der individuellen Betroffenheit nicht für Fälle gelte, die unter den dritten Teil von Art. 263 Abs. 4 AEUV fielen. Die Rechtsmittelführerin macht daher geltend, dass der Beschluss des Gerichts insoweit mit einem Fehler behaftet sei, als in der Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit in Rn. 103 auf die Erwägungen in den Rn. 71 bis 77 verwiesen würde, die sich auf die individuelle Betroffenheit bezögen. Wie ausdrücklich sowohl aus Rn. 63, mit der der Abschnitt eingeleitet werde, als auch aus Rn. 82, mit der dieser Abschnitt beendet werde, hervorgehe, bezögen sich die Rn. 71 bis 77 ausschließlich auf das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht übersehe, dass die vom Gerichtshof im Urteil in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P angewandten Kriterien bestätigten, dass das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit im vorliegenden Fall erfüllt sei. Die Rechtsmittelführerin macht daher geltend, dass Danske Slagtermestre ordnungsgemäß vorgetragen habe, dass 1. die Tätigkeiten einander ähnlich seien, 2. ihre Mitglieder auf demselben Markt für Waren und Dienstleistungen wie das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen tätig seien und 3. ihre Mitglieder auf demselben geografischen Markt wie dieses Unternehmen tätig seien. Im vorliegenden Fall seien die Tätigkeiten ihrer Mitglieder somit nicht bloß ähnlich, sondern identisch mit denen des Beihilfeempfängers.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht verwende das Wort „dartun“ in Rn. 103 unzutreffend, da dieses Wort eine wesentliche Intensivierung der Wörter „ausführen“ oder „erläutern“ sei. In diesem Zusammenhang macht die Rechtsmittelführerin geltend, es sei unzutreffend, dass Danske Slagtermestre nicht ausgeführt habe, warum die Mitglieder einem Wettbewerb ausgesetzt seien, der durch das Stufenmodell verfälscht werde. Das Erfordernis sei bereits damit erfüllt, dass der Beihilfeempfänger von Kosten befreit werde, die er normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. beispielsweise Urteil Heiser, C-172/03, Rn. 55)2 .

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht wende jedenfalls den Sachverhalt dieser Rechtssache falsch an, und die Rn. 71 bis 77 wiesen daher Rechtsfehler auf. Als Fehler wird geltend gemacht, dass das Gericht zum einen Vorbehalte in Bezug auf einige der von Danske Slagtermestre angegebenen Informationen äußere, obwohl diese von der Kommission oder der dänischen Regierung nicht bestritten würden, und dass das Gericht zum anderen fehlerhaft eine Reihe wesentlicher Angaben, die Danske Slagtermestre an mehreren Stellen in ihrer Klageschrift, ihrer Erwiderung und in den Anhängen aufgeführt habe, ignoriere.

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1 Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873).

2 Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005 (C-172/03, EU:C:2005:130).