Language of document : ECLI:EU:C:2022:89

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

10. Februar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Richtlinie 96/71/EG – Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen – Entlohnung – Art. 5 – Sanktionen – Verjährungsfrist – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 41 – Recht auf eine gute Verwaltung – Art. 47 – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑219/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidung vom 12. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2020, in dem Verfahren

LM

gegen

Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld,

Beteiligte:

Österreichische Gesundheitskasse,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von LM, vertreten durch Rechtsanwältin P. Cernochova,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und C. Leeb als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, M. Van Regemorter und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LM und der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Österreich) wegen der Geldstrafe, die über LM wegen Nichteinhaltung der im österreichischen Recht vorgesehenen Lohnverpflichtungen für entsandte Arbeitnehmer verhängt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 96/71/EG

3        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird,

–        durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder

–        durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche im Sinne des Absatzes 8, sofern sie die im Anhang genannten Tätigkeiten betreffen, festgelegt sind:

c)      Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme;

Zum Zweck dieser Richtlinie wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannte Begriff der Mindestlohnsätze durch die Rechtsvorschriften und/oder Praktiken des Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird.“

4        Art. 5 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie vor.

…“

 Richtlinie 2014/67/EU

5        Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt‑Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. 2014, L 159, S. 11) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten dürfen nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71… erwachsen, zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

b)      die Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung … der Lohnzettel, der Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie der Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente …

c)      die Pflicht, nach der Entsendung auf Ersuchen der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die unter Buchstabe b genannten Dokumente innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen;

…“

 Österreichisches Recht

6        In § 7i Abs. 5 und 7 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (BGBl. Nr. 459/1993) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: AVRAG) heißt es:

„(5)      Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. … Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.

(7)      Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7        Die GVAS s. r. o., eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, entsandte mehrere Arbeitnehmer nach Österreich.

8        Auf der Grundlage von Feststellungen, die bei einer am 19. Juni 2016 durchgeführten Kontrolle getroffen wurden, verhängte die Bezirksverwaltungsbehörde Hartberg-Fürstenfeld über LM in seiner Eigenschaft als Vertreter der GVAS auf der Grundlage von § 7i Abs. 5 AVRAG eine Geldstrafe in Höhe von 6 600 Euro wegen Nichteinhaltung von Lohnverpflichtungen in Bezug auf vier entsandte Arbeitnehmer.

9        Diese Entscheidung wurde LM am 20. Februar 2020 zugestellt.

10      LM erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde beim vorlegenden Gericht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich).

11      Dieses Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit von § 7i Abs. 7 AVRAG, der für die LM zur Last gelegte Übertretung nach § 7i Abs. 5 AVRAG eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, mit dem Unionsrecht. Eine solche Frist sei besonders lang für ein fahrlässig begangenes Bagatelldelikt im Verwaltungsstrafrecht, und es sei fraglich, ob sich eine Person angemessen verteidigen könne, insbesondere wenn diese Verteidigung fast fünf Jahre nach den vorgeworfenen Handlungen stattfinde.

12      Vor diesem Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 6 EMRK, Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche zwingend eine fünfjährige Verjährungsfrist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt in einem Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, entgegenstehen?

 Zur Vorlagefrage

 Zuständigkeit des Gerichtshofs und Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

13      Die österreichische und die belgische Regierung tragen vor, dass dem Gerichtshof keine Zuständigkeit zur Auslegung von Art. 6 EMRK zukomme.

14      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht befugt, über die Auslegung völkerrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden, die zwischen den Mitgliedstaaten Bindungen außerhalb des unionsrechtlichen Bereichs schaffen (Beschluss vom 6. November 2019, EOS Matrix, C‑234/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:986, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Folglich ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 6 EMRK bezieht, während er für die Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta zuständig ist, der, wie es in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) heißt, Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C‑481/19, EU:C:2021:84, Rn. 37).

16      Im Übrigen stellt die österreichische Regierung die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Abrede.

17      Das Vorabentscheidungsersuchen erfülle nicht die Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

18      Zum einen sei die Begründung der Frage knapp und beziehe sich im Wesentlichen auf die Verhältnismäßigkeit von Strafen, während die gestellte Frage die Verjährungsfrist nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung betreffe.

19      Zum anderen enthalte das Vorabentscheidungsersuchen keine Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Unionsrechtsvorschriften, deren Auslegung begehrt werde, und dem in Rede stehenden nationalen Recht.

20      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, INPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C‑350/20, EU:C:2021:659, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Zudem muss das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten.

22      In der vorliegenden Rechtssache führt das vorlegende Gericht unter Darlegung seiner Zweifel an der Vereinbarkeit der Verjährungsfrist nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit der Wahrung der Verteidigungsrechte die Gründe an, aus denen ihm die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts fraglich erscheint.

23      Es nennt die Art. 41 und 47 der Charta als Bestimmungen des Unionsrechts, die seiner Ansicht nach einer Auslegung bedürfen.

24      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Es ist aber festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht darlegt, welche Bestimmungen des Unionsrechts die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung durchführen soll.

26      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich allerdings, dass die vorliegende Rechtssache im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern steht und dass die Verjährungsfrist nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung eine Übertretung in Bezug auf die Unterentlohnung entsandter Arbeitnehmer betrifft.

27      Daraus folgt, dass der Ausgangsrechtsstreit die Sanktion betrifft, die wegen Nichteinhaltung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf den Mindestlohnsatz verhängt wurde.

28      Um sicherzustellen, dass ein Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz beachtet wird, sieht Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die Unternehmen im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der in dieser Vorschrift aufgeführten Aspekte – zu denen die Mindestlohnsätze gehören – die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Isbir, C‑522/12, EU:C:2013:711, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Außerdem ergibt sich aus Art. 5 der Richtlinie 96/71, dass der Unionsgesetzgeber es den Mitgliedstaaten überlassen hat, geeignete Sanktionen festzulegen, um die Durchsetzung dieser Verpflichtung zu gewährleisten.

30      Vor diesem Hintergrund geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, mit der die Unterentlohnung entsandter Arbeitnehmer geahndet und die für diese Übertretung geltende Verjährungsfrist festgesetzt wird, eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt. Folglich reichen diese Angaben nach der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aus, um einen Zusammenhang zwischen der Charta, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, und dieser nationalen Regelung herzustellen.

31      Demnach ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Verpflichtungen aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung nachgekommen ist.

32      Die Vorlagefrage ist daher als zulässig anzusehen.

 Zur Beantwortung der Frage

33      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, und dass der Gerichtshof hierzu die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren hat (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Weiter hindert nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass das vorlegende Gericht eine Frage unter Bezugnahme nur auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 7. März 2017, X und X, C‑638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Wie sich aus den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils ergibt, legt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Unterentlohnung entsandter Arbeitnehmer geahndet und die für diese Übertretung geltende Verjährungsfrist festgesetzt wird, die Sanktionen für den Fall fest, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorgesehene Verpflichtung in Bezug auf den Mindestlohnsatz nicht eingehalten wird, und stellt somit eine Umsetzung von Art. 5 dieser Richtlinie dar.

36      Im Übrigen ist der vom vorlegenden Gericht angeführte Art. 41 der Charta für dessen Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit nicht relevant. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht nämlich eindeutig hervor, dass sich diese nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, der für die Mitgliedstaaten gelten soll, wenn sie dieses Recht umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann der Gerichtshof die Vorlagefrage im Licht dieses allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts beantworten.

38      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 5 der Richtlinie 96/71 in Verbindung mit Art. 47 der Charta und im Licht des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Verstöße gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Entlohnung entsandter Arbeitnehmer eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht.

39      Wie aus Art. 5 der Richtlinie 96/71 hervorgeht, hat der Unionsgesetzgeber es den Mitgliedstaaten überlassen, geeignete Sanktionen festzulegen, um u. a. die Durchsetzung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf den Mindestlohnsatz zu gewährleisten.

40      Außerdem enthält diese Richtlinie keine Verjährungsregeln für die Verhängung von Sanktionen durch die nationalen Behörden im Fall der Nichteinhaltung der Richtlinie 96/71, insbesondere ihres Art. 3.

41      Mangels einer einschlägigen unionsrechtlichen Vorschrift sind solche Modalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen. Sie dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die bei entsprechenden nationalen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Die Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung des Unionsrechts auch zu gewährleisten, dass das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Was als Erstes den Äquivalenzgrundsatz betrifft, so setzt die Wahrung dieses Grundsatzes voraus, dass die betreffende Regelung in gleicher Weise für Verfahren gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern sie einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Land Sachsen-Anhalt [Besoldung der Beamten und Richter], C‑773/18 bis C‑775/18, EU:C:2020:125, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Hierzu ist festzustellen, dass dem Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entnehmen ist, dass die Verjährungsfrist nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung gegen diesen Grundsatz verstieße. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, jede etwaige Beeinträchtigung dieses Grundsatzes zu prüfen.

45      Was als Zweites den Effektivitätsgrundsatz angeht, ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind und insbesondere die Beachtung zum einen des Grundsatzes, wonach die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen, und zum anderen des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts jeder Person darauf, dass ihre Sache vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, zu gewährleisten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C‑628/15, EU:C:2017:687, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. November 2017, Ispas, C‑298/16, EU:C:2017:843, Rn. 31).

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des in dieser Bestimmung verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist, da er, wie u. a. der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens als solchem ist, gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Mit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der, wie sich aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils ergibt, die Unterentlohnung entsandter Arbeitnehmer geahndet und die für diese Übertretung geltende Verjährungsfrist auf fünf Jahre festgesetzt wird, soll die Einhaltung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf den Mindestlohnsatz sichergestellt werden.

48      Der grenzüberschreitende Charakter der Entsendung von Arbeitnehmern und der Verfolgung einer solchen Übertretung kann die Arbeit der zuständigen nationalen Behörden relativ komplex machen und damit die Festsetzung einer Verjährungsfrist rechtfertigen, die hinreichend lang ist, um den zuständigen nationalen Behörden die Verfolgung und Ahndung einer solchen Übertretung zu ermöglichen.

49      Außerdem kann angesichts der Bedeutung, die die Richtlinie 96/71 der Verpflichtung in Bezug auf den Mindestlohnsatz beimisst, von den Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, vernünftigerweise erwartet werden, dass sie die Belege über die Zahlung der Löhne an diese Arbeitnehmer mehrere Jahre lang aufbewahren.

50      Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/67 die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, von den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern zu verlangen, nach der Entsendung auf Ersuchen der zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist bestimmte Dokumente vorzulegen, darunter die Belege über die Entgeltzahlung.

51      In Anbetracht der Erwägungen in den beiden vorstehenden Randnummern erscheint es nicht unangemessen, dass die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistungserbringer aufgrund einer Verjährungsfrist wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden während eines Zeitraums von fünf Jahren die Belege über die Entgeltzahlung aufbewahren und vorlegen müssen.

52      Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren für eine Übertretung in Bezug auf die Unterentlohnung entsandter Arbeitnehmer geeignet ist, einen sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer dem Risiko auszusetzen, nicht in der Lage zu sein, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung, ihn wegen der Begehung einer solchen Übertretung mit einer Sanktion zu belegen, zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen, oder nicht in der Lage zu sein, seinen Standpunkt sowie seine Beweise vor einem Gericht vorzutragen.

53      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 96/71 in Verbindung mit Art. 47 der Charta und im Licht des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für Verstöße gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Entlohnung entsandter Arbeitnehmer eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht.

 Kosten

54      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Licht des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für Verstöße gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Entlohnung entsandter Arbeitnehmer eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.