Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats - Österreich) - Sky Österreich GmbH/Österreichischer Rundfunk
(Rechtssache C-283/11)
(Richtlinie 2010/13/EU - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Art. 15 Abs. 6 - Gültigkeit - Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse und Gegenstand exklusiver Fernsehübertragungsrechte sind - Recht der Fernsehveranstalter auf Zugang zu solchen Ereignissen zum Zweck der Kurzberichterstattung - Beschränkung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 und 17 - Verhältnismäßigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundeskommunikationssenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sky Österreich GmbH
Beklagter: Österreichischer Rundfunk
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen - Bundeskommunikationssenat - Vereinbarkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1) mit der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie nach den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind - Anspruch jedes Fernsehveranstalters, zum Zweck der Kurzberichterstattung Zugang zu Ereignissen zu haben, die von großem öffentlichen Interesse sind und exklusiv übertragen werden - Begrenzung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten - Verhältnismäßigkeit
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beeinträchtigen könnte.
____________1 - ABl. C 269 vom 10.9.2011.