Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 - Sotgia/Kommission
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden - Bewerber, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen Vorschriften - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Stefano Sotgia (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und H. Krämer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Kläger, ein in Besoldungsgruppe A*11 eingestufter Bediensteter auf Zeit, der erfolgreich an dem allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/18/04 teilgenommen hatte, mit Wirkung vom 16. April 2006 zum Beamten ernannt und dabei gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wurde
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 326 vom 30.12.2006, S. 86.