Language of document : ECLI:EU:T:2021:600

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

10. September 2021(*)

„Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Beamte – Mobilitätsregelung – Antrag betreffend die Verpflichtung zur Mobilität – Nicht anfechtbare Maßnahme – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑691/20,

Verena Kühne, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Schmechel,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Darie und B. Schäfer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung des am 21. April 2020 ergänzten Schreibens des Parlaments vom 17. April 2020, mit dem der Antrag der Klägerin in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Mobilität zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen O. Porchia und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt und Verfahren

1        Die Klägerin, Frau Verena Kühne, ist Beamtin des Europäischen Parlaments (Besoldungsgruppe AST 7). Sie tut seit ihrer Ernennung am 1. Dezember 2001 beim Verbindungsbüro des Parlaments in Berlin (Deutschland) Dienst.

2        Die Klägerin ist verheiratet und Mutter einer minderjährigen Tochter. Ihr Ehemann ist ebenfalls in Berlin erwerbstätig; das Ehepaar hat dort zwei Wohnungen.

3        Mit Beschluss vom 15. Januar 2018 erließ das Präsidium des Parlaments die Regelung über die Mobilität des Personals vom 15. Januar 2018 (PE 422.627/BUR, im Folgenden: Mobilitätsregelung 2018), die am 1. Februar 2018 in Kraft trat. Danach unterliegen Beamte, die Planstellen der Funktionsgruppe AST bekleiden, und damit die Klägerin, einer Mobilitätsregelung, d. h. der Verpflichtung, nach einer bestimmten Zeit des Dienstes auf derselben Planstelle die Tätigkeit zu wechseln.

4        Am 2. Juli 2019 legte der Generalsekretär des Parlaments im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Personalvertretung die praktischen Modalitäten für die Mobilität der am 1. Februar 2018 in Verbindungsbüros des Parlaments Dienst tuenden Beamten der Funktionsgruppe AST fest (im Folgenden: praktische Modalitäten für die Mobilität der AST). Diese praktischen Modalitäten sehen vier Ausnahmen von der Mobilitätsregelung vor, darunter den Fall geschiedener oder getrennt lebender Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. In diesem Fall soll eine Ausnahme von der Mobilitätsregelung bis zu dem Tag gelten, an dem das Kind volljährig wird.

5        Am 19. Dezember 2019 beantragte die Klägerin beim Parlament gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), festzustellen, dass die Mobilitätsregelung von 2018 auf sie nicht anwendbar ist, hilfsweise, dass sie nicht dazu führt, dass sie ihren Dienstort wechseln muss, hilfsweise, dass sie nicht dazu führt, dass sie den Dienstort vor dem 1. Februar 2029, dem Tag, an dem ihre minderjährige Tochter volljährig wird, wechseln muss.

6        Das Parlament wies den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2020, ergänzt am 21. April 2020, zurück (im Folgenden: angefochtene Maßnahme).

7        Gegen die angefochtene Maßnahme legte die Klägerin am 22. Juni 2020 eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

8        Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 verfügte das Parlament die Umsetzung der Klägerin in das Verbindungsbüro des Parlaments in Luxemburg (Luxemburg) zum 1. September 2020 (im Folgenden: Umsetzungsverfügung).

9        Mit Klageschrift, die am 24. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Aufhebung der Umsetzungsverfügung erhoben. Diese Klage wurde unter der Nummer T‑468/20 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

10      Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde) wurde die Beschwerde der Klägerin gegen die angefochtene Maßnahme als unzulässig zurückgewiesen.

11      Mit Klageschrift, die am 18. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit der Rechtssache T‑468/20 zu verbinden. Am 19. Januar 2021 hat das Parlament seine Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. Mit Entscheidung vom 17. Februar 2021 hat der Präsident der Ersten Kammer entschieden, die beiden Rechtssachen nicht zu verbinden.

13      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 18. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Parlament gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 30. März 2021 eingereicht.

14      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit des Parlaments hat die Klägerin beantragt, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Endentscheidung in der Rechtssache T‑468/20 auszusetzen. Am 22. April 2021 hat das Parlament seine Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. Mit Entscheidung vom 5. Mai 2021 hat der Präsident der Ersten Kammer beschlossen, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nicht auszusetzen.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die angefochtene Maßnahme aufzuheben;

–        dem Parlament aufzuerlegen, sämtliche rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Mobilität der Klägerin zu ziehen;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

16      Das Parlament beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen,

–        die Klage in vollem Umfang als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin im Wesentlichen, die Klage für zulässig zu erklären.

 Rechtliche Würdigung

18      Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit vorab entscheiden. Da das Parlament im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

19      Im vorliegenden Fall hält das Parlament die vorliegende Klage für unzulässig, weil zum einen die angefochtene Maßnahme die Klägerin beschwerende Maßnahme darstelle und zum anderen die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe.

20      Einleitend ist festzustellen, dass sich der erste Antrag der Klägerin zwar in einem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Maßnahme erschöpft, Rn. 4 der Klageschrift jedoch zu entnehmen ist, dass die Klägerin auch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde in den Gegenstand der Klage einbeziehen will.

21      Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die angefochtene Maßnahme lediglich unter Angabe der diese tragenden Gründe bestätigt, ist festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat und demnach nicht eigens darüber zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 43).

23      Das Parlament macht in Bezug auf den ersten Unzulässigkeitsgrund des Nichtvorliegens einer beschwerenden Maßnahme sodann geltend, in der angefochtenen Maßnahme werde nur festgestellt, dass die Klägerin unter keine der von den praktischen Modalitäten für die Mobilität der AST vorgesehenen Ausnahmen falle und die Mobilitätsregelung von 2018 für sie gelte. Diese Maßnahme könne daher höchstens als eine Absichtserklärung der Verwaltung verstanden werden, die Klägerin in Zukunft umzusetzen, was jedoch keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten könne, die ihre Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigten, indem sie sie in qualifizierter Weise verändere. Darüber hinaus werde die Mobilitätsregelung von 2018, ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, durch eine Reihe individueller Entscheidungen umgesetzt, die Beamte beträfen, die nach dieser Regelung als mobil gälten. Folglich sei ihre Umsetzung in das Verbindungsbüro in Luxemburg mit Wirkung vom 1. September 2020 mit der Umsetzungsverfügung und nicht mit der angefochtenen Maßnahme erfolgt.

24      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit verweist die Klägerin auf die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission (17/78, EU:C:1979:24), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), ergangen sind, und macht geltend, dass die angefochtene Maßnahme als beschwerende Maßnahme anzusehen sei. Da die angefochtene Maßnahme bestätige, dass die Klägerin der Verpflichtung zur Mobilität unterliege, müsse sie unweigerlich dazu führen, dass das Parlament zu einem späteren Zeitpunkt einen Versetzungsbescheid gegen die Klägerin erlasse. Die Weigerung, festzustellen, dass die Mobilität nicht anwendbar sei, gehe daher über die Ankündigung einer bloßen Absicht, die Klägerin in Zukunft zu versetzen, hinaus. Zudem sei die Klägerin, auch wenn die Mobilitätsregelung von 2018 ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung sei, der einer individuellen Umsetzung durch Versetzungsbescheide bedürfe, trotz allem beschwert, da das Parlament festgestellt habe, dass der Erlass eines Versetzungsbescheids nur eine Frage der Zeit sei.

25      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer den Kläger beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten oder sonstigen Bediensteten gegen das für ihn zuständige Organ ist (Urteil vom 12. Mai 1998, OʼCasey/Kommission, T‑184/94, EU:T:1998:85, Rn. 63).

26      Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung eine beschwerende Maßnahme eine solche, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern; eine solche Maßnahme muss von der zuständigen Behörde stammen und eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung enthalten (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2011, Marcuccio/Kommission, T‑311/09 P, EU:T:2011:734, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Schreiben nicht schon deshalb als Entscheidung im Sinne einer endgültigen Stellungnahme der Verwaltung eingestuft werden kann, weil ein Unionsorgan damit einen Antrag des Adressaten beantwortet (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2000, Fleurbaay/EIB, T‑96/99, EU:T:2000:134, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Nach der Rechtsprechung hängt die Einstufung einer Maßnahme als beschwerend nämlich nicht von deren Form oder Bezeichnung ab, sondern bestimmt sich nach ihrem Gehalt und insbesondere danach, ob sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, wie sie oben in Rn. 26 beschrieben werden. Diese Wirkungen sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie z. B. des Inhalts der Maßnahme, wobei gegebenenfalls der Kontext ihres Erlasses und die Befugnisse des die Maßnahme erlassenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2020, Lucaccioni/Kommission, T‑308/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:207, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich aus der Prüfung des Gehalts der angefochtenen Maßnahme, dass diese keinesfalls als eine Maßnahme gedeutet werden kann, die eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung zur Lage der Klägerin enthält, d. h. als eine Entscheidung, gegen die eine Beschwerde eingelegt und eine Klage erhoben werden kann.

30      So wird erstens im vierten Absatz der angefochtenen Maßnahme zum einen auf die allgemeine Geltung der Mobilitätsregelung von 2018, die auf alle Beamten des Parlaments der Funktionsgruppe AST anwendbar sei, und zum anderen auf die beschränkte Tragweite der in Art. 3 Abs. 2 der Mobilitätsregelung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Regelung sowie auf die vier Kategorien von Ausnahmen gemäß den praktischen Modalitäten für die Mobilität der AST hingewiesen.

31      Zweitens wird im fünften Absatz der angefochtenen Maßnahme erläutert, dass die Mobilitätsregelung von 2018 auf die Klägerin anwendbar sei, da ihr Fall unter keine dieser Befreiungen oder Ausnahmen falle, so dass ihr gegenüber eine Umsetzungsverfügung ergehen könne. Im zwölften und im dreizehnten Absatz wird schließlich bestätigt, dass eine solche Verfügung zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme noch nicht erlassen und die Umsetzung der Klägerin auf deren Antrag bis zum Ende des dreijährigen Übergangszeitraums verschoben worden sei.

32      Im Übrigen wird in den Absätzen 3 bis 7 der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die angefochtene Maßnahme darauf beschränkt habe, zu bestätigen, dass die allgemein geltende Regelung im Fall der Klägerin anwendbar sei, und dass sie daher nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden könne, gegen die eine Beschwerde eingelegt werden könne.

33      Nach alledem enthält die angefochtene Maßnahme lediglich der Klägerin erteilte Verwaltungsauskünfte und bringt die Absicht des Parlaments zum Ausdruck, zukünftig tätig zu werden.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Klage unzulässig ist, wenn sie gegen eine vorbereitende Maßnahme, insbesondere eine solche, die in die Kategorie der Verwaltungsauskünfte fällt, gerichtet ist, da sie auf einen späteren Rechtsakt mit Entscheidungscharakter verweist, und dass der Unionsrichter in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass bloße Erläuterungen nicht geeignet sind, Ansprüche festzustellen, die den Klägern aufgrund einer bestimmten Rechtslage entstehen mögen (vgl. Urteil vom 3. April 1990, Pfloeschner/Kommission, T‑135/89, EU:T:1990:26, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung die bloße Äußerung der zuständigen Behörde, in Zukunft eine bestimmte Entscheidung zu treffen, weder Rechte noch entsprechende Pflichten gegenüber dem oder den betroffenen Beamten gründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2014, Bermejo Garde/EWSA, T‑530/12 P, EU:T:2014:860, Rn. 45 bis 48).

35      Daher ist in Anwendung dieser Grundsätze davon auszugehen, dass die angefochtene Maßnahme nicht den Charakter einer beschwerenden Maßnahme hat und folglich nicht Gegenstand einer Klage sein kann, wie sie im vorliegenden Fall beim Gericht erhoben worden ist.

36      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Urteile vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission (17/78, EU:C:1979:24), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), in Frage gestellt werden.

37      Im Urteil vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), ist entschieden worden, dass der Inhalt der streitigen Maßnahme, mit der das Datum des Dienstantritts der Klägerin festgesetzt wird, diese beschwert und unmittelbare und endgültige Rechtswirkungen auf ihre dienstrechtliche Stellung entfaltet, da sie zur Folge hat, dass eine jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Renteneintrittsalter gelten, wie sie durch die Reform von 2014 geändert wurden. Das Gleiche gilt für das Urteil vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission (17/78, EU:C:1979:24), in dem entschieden wurde, dass eine Verwaltungsmaßnahme, mit der beschlossen wird, dass eine Dienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden kann, die Rechtsstellung des Betroffenen auch dann sofort und unmittelbar berührt, wenn sie erst später zur Ausführung gelangt.

38      In der vorliegenden Rechtssache ist die angefochtene Maßnahme ganz anderer Natur. Denn es lässt sich, anders als von der Klägerin geltend gemacht, nicht vertreten, dass die angefochtene Maßnahme durch die Ankündigung einer möglichen künftigen Umsetzung der Klägerin, deren Zeitpunkt und Modalitäten noch nicht festgelegt waren, verbindliche Rechtswirkungen entfaltet hat, die geeignet waren, die Interessen der Klägerin unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2014, Bermejo Garde/EWSA, T‑530/12 P, EU:T:2014:860, Rn. 46).

39      Nach alledem ist mangels einer beschwerenden Maßnahme und ohne dass es erforderlich wäre, den zweiten vom Parlament geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund des Nichtvorliegens eines Rechtsschutzinteresses zu prüfen, der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und der erste Klageantrag der Klägerin und damit die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

40      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Frau Verena Kühne trägt die Kosten.

Luxemburg, den 10. September 2021

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.