Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Nejvzšší správní soud, eingereicht am 5. Oktober 2009 - Bezpečnostní softwarová asociace - Svaz softwarové ochrany / Ministerium für Kultur der Tschechischen Republik

(Rechtssache C-393/09)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvzšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bezpečnostní softwarová asociace - Svaz softwarové ochrany

Beklagter: Ministerium für Kultur der Tschechischen Republik

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen1 dahin gehend auszulegen, dass für die Zwecke des urheberrechtlichen Schutzes eines Computerprogramms als Werk im Sinne des Urheberrechts nach dieser Richtlinie unter "alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen" auch die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder ein Teil davon fällt?

Falls die erste Frage bejaht wird: Stellt Fernsehrundfunk, mit dem es der Öffentlichkeit ermöglicht wird, die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder einen Teil davon sinnlich wahrzunehmen, ohne aber das Programm aktiv steuern zu können, eine öffentliche Wiedergabe eines Werks im Sinne des Urheberrechts oder eines Teils davon im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar2?

____________

1 - ABl. 122 vom 17. Mai 1991, S. 42; Sonderausgabe in tschechischer Sprache, Kapitel 17, Band 1, S. 114.

2 - ABl. 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; Sonderausgabe in tschechischer Sprache, Kapitel 17, Band 1, S. 230.