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Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 – Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission

(Rechtssache T-301/16)1

(Dumping – Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien – Durchführungsverordnung [EU] 2016/388 – Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036] – Dumpingspanne – Feststellung des Ausfuhrpreises – Geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer – Zuverlässiger Ausfuhrpreis – Rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises – Angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten – Angemessene Spanne für Gewinne – Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union – Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne – Ursachenzusammenhang – Zugang zu den vertraulichen Informationen der Antidumpinguntersuchung – Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien), Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Antonini und Rechtsanwältin E. Monard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und G. Luengo)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Saint-Gobain Pam (Pont-à-Mousson, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, A. Coelho Dias und C. Bouvarel)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 53), soweit sie die Klägerinnen betrifft

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Jindal Saw Ltd betrifft.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Jindal Saw und der Jindal Saw Italia SpA entstanden sind.

Saint-Gobain Pam trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 314 vom 29.8.2016.