Language of document : ECLI:EU:F:2008:125

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

8. Oktober 2008

Rechtssache F-81/07

Florence Barbin

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2006 – Abwägung der Verdienste“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern

Entscheidung: Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2006, die Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht zu befördern, wird aufgehoben. Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beförderung – Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers – Zurückweisung – Völliges Fehlen einer Begründung

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, 45 und 90 Abs. 2)

Die Anstellungsbehörde muss Beförderungsentscheidungen gegenüber den nicht beförderten Beamten nicht begründen, jedoch ist sie verpflichtet, ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eines nicht beförderten Beamten zu begründen, wobei davon auszugehen ist, dass die Begründung dieser Zurückweisungsentscheidung mit der Begründung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet war, zusammenfällt, so dass es sich um eine gemeinsame Prüfung der Verdienste in der einen und der anderen Entscheidung handelt.

Das völlige Fehlen einer Begründung vor Erhebung einer Klage kann durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde nach Erhebung der Klage nicht ausgeglichen werden. In diesem Stadium würden solche Erklärungen nicht mehr ihren Zweck erfüllen, der darin besteht, dem Betroffenen die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung und dem Gericht die Prüfung der Korrektheit der Begründung zu ermöglichen. Darüber hinaus würde die Möglichkeit, dem völligen Fehlen einer Begründung nach Erhebung einer Klage abzuhelfen, die Verteidigungsrechte verletzen, da der Kläger gegen die Begründung, von der er erst nach Klageerhebung Kenntnis erlangen würde, keine Klagegründe vorbringen könnte. Dadurch würde der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter beeinträchtigt.

(vgl. Randnrn. 27 und 28)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 30. Oktober 1974, Grassi/Rat, 188/73, Slg. 1974, 1099, Randnr. 13; 27. Oktober 1977, Moli/Kommission, 121/76, Slg. 1977, 1971, Randnr. 12; 13. April 1978, Mollet/Kommission, 75/77, Slg. 1978, 897, Randnr. 12; 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22; 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnrn. 13 und 15; 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, Slg. 2004, I‑8691, Randnr. 50

Gericht erster Instanz: 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T‑52/90, Slg. 1992, II‑121, Randnrn. 40 und 41; 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T‑117/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑27 und II‑121, Randnr. 32; 11. Dezember 2007, Sack/Kommission, T‑66/05, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 66, Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, C‑38/08 P