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Klage, eingereicht am 2. März 2012 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-135/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. Dezember 2011, mit dem die Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten von France Télécom durchgeführt hat und die die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betraf (staatliche Beihilfe Nr. C 25/2008 [ex NN 23/2008]), unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen und ist auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützt, insofern die Kommission die Ansicht vertreten habe, dass die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Klägerin macht geltend,

dass die Kommission fehlerhaft angenommen habe, dass die Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung France Télécom nicht von dem strukturellen Nachteil befreit habe, den dieses Unternehmen infolge des Inkrafttretens des Gesetzes von 1990 getroffen habe, und dass die Maßnahme diesem Unternehmen einen Vorteil gewähre;

hilfsweise, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass France Télécom seit 1996 ein Vorteil zugute gekommen sei, trotz der Zahlung eines außerordentlichen pauschalen Beitrags durch dieses Unternehmen.

Als zweiter Klagegrund wird hilfsweise ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV geltend gemacht, insofern die Kommission die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme von der Einhaltung der in Art. 2 des streitigen Beschlusses gestellten Bedingung abhängig gemacht habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verstoßen, als sie angenommen habe, dass im vorliegenden Fall der Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht erreicht werde, da bei der Berechnung der von France Télécom infolge des Inkrafttretens des Gesetzes von 1996 gezahlten Gegenleistung die nicht gemeinsamen Risiken nicht berücksichtigt worden seien.

Mit dem zweiten Teil macht die Klägerin hilfsweise geltend, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verstoßen, als sie es abgelehnt habe, den unzureichenden Charakter des Satzes zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen anhand der Zahlung eines außerordentlichen pauschalen Beitrags von France Télécom zu beurteilen, und sie zu dem Schluss gekommen sei, dass dieses Unternehmen noch bis zum Jahr 2043 seinen Mitbewerbern nicht gleichgestellt werde.

Der dritte Klagegrund ist auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt, insofern die Kommission es abgelehnt habe, als Anpassungssatz für den außerordentlichen pauschalen Beitrag einen Satz in Höhe von 7 % anzunehmen.

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