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Urteil des Gerichts vom 2. April 2014 – Ben Ali/Rat

(Rechtssache T-133/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Einfrieren von Geldern – Rechtsgrundlage – Recht auf Eigentum – Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte – Änderung der Wirkungen einer Nichtigerklärung im Laufe der Zeit – Außervertragliche Haftung – Kein materieller Schaden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und S. Kyriakopoulou)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Cujo und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/50/GASP des Rates vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 27, S. 11), soweit dieser Beschluss den Kläger betrifft, und auf Zahlung von Schadensersatz

Tenor

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2011/79/GASP des Rates vom 4. Februar 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72 wird für nichtig erklärt, soweit dieser Anhang durch den Beschluss 2012/50/GASP des Rates vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/72 verlängert worden ist und in ihm der Name von Herrn Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali aufgeführt ist.

Die Wirkungen des Anhangs des Beschlusses 2011/72 in der durch den Durchführungsbeschluss 2011/79 geänderten und durch den Beschluss 2012/50 verlängerten Fassung gegenüber Herrn Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali werden bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 165 vom 9.6.2012.