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Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-135/12)1

(Staatliche Beihilfen – Ruhegehälter – Beihilfe, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft – Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vorteil)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi, dann D. Colas Diégo und R. Coesme)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, L. Flynn und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom-Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 174 vom 16.6.2012.