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Klage, eingereicht am 17. November 2008 - Power-One Italy / Kommission

(Rechtssache T-489/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Power-One Italy SpA (Terranova Bracciolini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Giussani)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Kommission gem. Art. 288 EG-Vertrag zu verurteilen, sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden in Höhe von 2 876 188,99 Euro oder in Höhe der für das PNEUMA-Projekt angefallenen Kosten oder in Höhe eines darüber hinausgehenden oder dahinter zurückbleibenden, für billig erachteten Betrags zu ersetzen;

der Kommission die Kosten, Gebühren und Honorare aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung, das sogenannte "Pneuma"-Projekt einzustellen und den als Vorschuss für dessen Finanzierung gewährten Betrag zurückzufordern. Gegenstand dieses Projekts sei die Schaffung eines innovativen UPS-Systems zur Versorgung der Einrichtungen von Mobiltelefonfunkbasisstationen mit Energie über die Nutzung einer zweckmäßigen Druckluftreserve gewesen. Für seine Verwirklichung habe die Klägerin einen Vertrag mit den Strategiepartnern geschlossen, und zwar insbesondere mit der Universität Florenz für die Planung und Vollendung des Dynamikteils sowie für die Testläufe der Prototypen des neuen Systems, mit ENEA und FEBE ECOLOGIC für die Umweltanalyse des neuen UPS und mit TELEFONICA MOVILES für die Bereitstellung von Funkbasisstationen in Spanien für Testläufe der Prototypen unter tatsächlichen Betriebsbedingungen.

Infolge der vorstehend genannten Entscheidung der Kommission habe die Klägerin nicht nur den gesamten Finanzierungsvorschuss erstatten müssen, sondern sie habe sich außerdem Schadensersatzforderungen ihrer eigenen Strategiepartner ausgesetzt gesehen. Auf jeden Fall habe sie - auch in Anbetracht des berechtigten Vertrauens, das durch die von der Kommission stets gewährten Aufschübe hervorgerufen worden sei - das Projekt auf eigene Kosten vollendet und übergeben, wobei sie Kosten in Höhe von 2 876 188,99 Euro getragen und, wie mit der Beklagten und den Partnern vereinbart, für die völlige Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit des vorgesehenen Geräts in Spanien gesorgt habe.

Die Klägerin macht für ihre Ansprüche Folgendes geltend:

Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)1.

Unanwendbarkeit von Art. 14 der Standardverwaltungsvorschriften für LIFE-Projekte insoweit, als die Klägerin stets ein uneingeschränktes und konsequentes Kooperativverhalten beibehalten und die Anfragen der Kommission in allen Fällen pünktlich beantwortet habe. Außerdem sei das "Pneuma"-Projekt abgeschlossen, funktionstüchtig gemacht und abgenommen worden.

Diskriminierung durch die in Rede stehende Entscheidung und Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

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1 - ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1.