Language of document :

Klage, eingereicht am 6. November 2009 - Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-449/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre national de la recherche scientifique (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den Betrag von 97 399,55 Euro zu erstatten, den die Kommission als Forderung aus dem Vertrag mit ihrer Belastungsanzeige Nr. 3230906573 vom 6. Juli 2009 geltend gemacht hat und der Gegenstand der Aufrechnungshandlung vom 28. August 2009 (Az. BUDG/C3 D2009 10.5 - 1232) war, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen entsprechend dem auf den Vertrag anwendbaren belgischen Recht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt das Centre national de la recherche scientifique (CNRS), die Kommission zu verurteilen, den in der Belastungsanzeige Nr. 3230906573 vom 6. Juli 2009 aufgeführten Betrag von 97 399,55 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, der als Forderung gegenüber dem Kläger aufgrund des Vertrags NEMAGENETAG über ein Vorhaben des 6. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung geltend gemacht wird und der Gegenstand einer Aufrechnungshandlung vom 28. August 2009 war.

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe:

-    Nichtbeachtung der Definitions- und Belegkriterien für die in dem Vertrag NEMAGENETAG vorgesehenen erstattungsfähigen Kosten und des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Vertragsdurchführung, wodurch dem CNRS der Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags erschwert und in bestimmten Fällen sogar unmöglich gemacht worden sei.

-    Falsche Beurteilung der Rückstellung für Arbeitsplatzverlust (Provision pour Perte d'Emploi, PPE) im Hinblick auf die in Art. II.19.1, Art. II.19.2.c und Art. II.20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags NEMAGENETAG vorgesehenen Kriterien, da die PPE entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung eine mit der Arbeitslosenversicherung verbundene Personalabgabe sei, die untrennbar mit den erstattungsfähigen Personalkosten verbunden sei. Die Kommission habe gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, indem sie von den erstattungsfähigen Kosten Beträge ausgeschlossen habe, die der PPE entsprächen, die von den Vergütungen für die am Projekt NEMAGENETAG beteiligten Zeitbediensteten des CNRS abgezogen worden sei.

____________