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Rechtsmittel des Herrn René Repasi gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. Juni 2023 in der Rechtssache T-628/22, René Repasi gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. August 2023

(Rechtssache C-552/23 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: René Repasi (vertreten durch Rechtsanwalt H.-G. Kamann, Rechtsanwältin D. Fouquet sowie die Universitätsprofessoren F. Kainer und M. Nettesheim)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Juni 2023, Repasi/Kommission (Rechtssache T-628/22, EU:T:2023:353) aufzuheben;

die Delegierte Verordnung (EU) 2022/12141 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt das Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe: Der angefochtene Beschluss verstoße zum einen gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und verletze den Rechtsmittelführer zum anderen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Gericht verneine im angefochtenen Beschluss die unmittelbare Betroffenheit des Rechtsmittelführers nach Art. 263 Abs. 4 AEUV und somit seine Klagebefugnis im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Rechtsmittelführer als Mitglied des Europäischen Parlaments geltend gemachten Rechte durch den behaupteten Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments nur mittelbar verletzt werden könnten und der Rechtsmittelführer seine demokratisch-parlamentarischen Mitwirkungsrechte nur im Rahmen der internen Verfahren des Parlaments ausüben können solle.

Erstens stelle dies eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Kriteriums der unmittelbaren Betroffenheit gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV unter fehlerhafter Qualifizierung der Rechtsstellung der Mitglieder des Europäischen Parlaments dar.

Der Rechtsmittelführer besitze gemäß Art. 2, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 EUV, konkretisiert durch seine parlamentarischen Mitwirkungsrechte, insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 des Direktwahlakts, Art. 2 f. des Abgeordnetenstatuts sowie Art. 177 und 218 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, ein sich aus seinem Status als Mitglied des Europäischen Parlaments ergebendes individuelles Recht auf Mitwirkung an einem ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahren. Dieses Recht sei ein eigenes Recht des Rechtsmittelführers, welches er nicht nur intra-institutionell im Verfahren des Parlaments, sondern auch inter-institutionell gegenüber der Kommission geltend machen könne. Durch den Erlass der streitigen Delegierten Verordnung auf Grundlage von Art. 290 AEUV anstelle der Einleitung des eigentlich einschlägigen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemäß Art. 289 AEUV durch einen entsprechenden Vorschlag der Kommission sei der Rechtsmittelführer in diesem Recht unmittelbar betroffen.

Daneben liege ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV auch in der ansonsten rechtsfehlerhaften Auslegung des Unmittelbarkeitskriteriums durch das Gericht vor. Von einer unmittelbaren Betroffenheit des Rechtsmittelführers sei auch dann auszugehen, wenn – wie das Gericht annehme – das Recht auf Mitwirkung an einem ordnungsgemäßen Rechtsetzungsverfahren als im Zusammenhang mit der Gesetzgebungskompetenz des Parlaments stehend bzw. von ihr abgeleitet anzusehen wäre und somit durch die streitige Delegierte Verordnung nur mittelbar verletzt sein könne. Das Unmittelbarkeitskriterium beziehe sich lediglich auf die beanstandete Handlung, nicht aber auf das Recht des Rechtsmittelführers. Eine unmittelbare Betroffenheit nur bei einem Eingriff in ein unmittelbares, also nicht abgeleitetes Recht anzunehmen, sei mit Wortlaut, Systematik und Telos des Art. 263 Abs. 4 AEUV unvereinbar.

Zweitens verstoße der angefochtene Beschluss gegen das Recht des Rechtsmittelführers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte, indem er dem Rechtsmittelführer jedwede Möglichkeit nehme, sich gegen die Verletzung seiner Mitwirkungsrechte als Abgeordneter gerichtlich zur Wehr zu setzen. Die innerparlamentarischen Verfahren, auf welche das Gericht verweise, stellten keine geeignete Rechtsschutzmöglichkeit im Sinne des Art. 47 der Charta der Grundrechte dar. Eine Klage des Parlaments, welches gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV privilegiert klagebefugt sei, stelle keinen effektiven Rechtsbehelf des Rechtsmittelführers dar, insbesondere wenn sich die Mehrheit des Parlaments einer Klage verweigere.

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1     Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. 2022, L 188, S. 1).