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Rechtsmittel, eingelegt am 4. September 2023 von Fertilizers Europe gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 5. Juli 2023 in der Rechtssache T-126/21, Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“/ Kommission

(Rechtssache C-554/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fertilizers Europe (vertreten durch Rechtsanwälte L. Ruessmann und J. Beck)

Andere Parteien des Verfahrens: AO Nevinnomysskiy Azot und AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023 in der Rechtssache T-126/211 aufzuheben und die erstinstanzlichen Klagen im Übrigen abzuweisen;

den Klägerinnen vor dem Gericht die der Rechtsmittelführerin entstandenen Kosten des Rechtsmittels und des Streitbeitritts aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens sei die Feststellung des Gerichts, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung in einem innerhalb der Frist von drei Monaten einzureichenden Antrag auf eine Auslaufüberprüfung enthalten sein müssten und es nicht genüge, wenn die Kommission im Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung in deren Besitz sei, rechtsfehlerhaft.

Zweitens sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass Art. 11 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung das Einreichen „neuer“ Informationen in Bezug auf Auslaufüberprüfungen nach Ablauf der Frist von drei Monaten nicht zulasse.

Drittens sei dem Gericht mit der Feststellung, dass es sich bei den zusätzlichen preisbasierten Dumping-Berechnungen, die die Rechtsmittelführerin der Kommission nach Ablauf der Frist von drei Monaten vorgelegt habe, um „neue“ Beweise handele und die Kommission die Entscheidung, die Auslaufüberprüfung einzuleiten, nicht auf diese Beweise stützen könne, ein Rechtsfehler unterlaufen.

Viertens habe das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Tatsachen sowie Beweise verzerrt, als es festgestellt habe, dass aus der Einleitungsbekanntmachung oder Verordnung 2020/21001 nicht hervorgehe, dass die Kommission der Ansicht sei, dass die ursprüngliche Auslaufüberprüfung genügend Beweise dafür enthalten habe, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.

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1 EU:T:2023:376.

1 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2020 L 425, S. 21).