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Klage, eingereicht am 9. Dezember 2011 - Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki/Kommission

(Rechtssache T-635/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE (Maroussi Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Niejahr, Q. Azau, F. Spyropoulos, I. Dryllerakis und K. Spyropoulos sowie F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2011/716/EU der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos (ABl. L 285, S. 25) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft;

weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm die Rückforderung von Beträgen von ihr angeordnet wird;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe durch ihre Feststellung, dass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, insbesondere dadurch,

dass sie festgestellt habe, dass die Klägerin in Form einer "steuerlichen Ungleichbehandlung" einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von 7,20 Euro pro Ticket erlangt habe;

dass sie festgestellt habe, dass mit der Maßnahme ein Verzicht auf staatliche Einnahmen einhergegangen sei;

dass sie angenommen habe, dass es sich um eine selektive Maßnahme zugunsten der Klägerin gehandelt habe, und

dass sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt habe.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie die Stellungnahme und die ergänzende Stellungnahme, die die Klägerin nach dem Eröffnungsbeschluss in Ausübung ihrer Verfahrensrechte vorgelegt habe, überhaupt nicht berücksichtigt habe.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem sie keine ausreichende Begründung geliefert habe, anhand deren die Klägerin hätte verstehen und das Gericht hätte überprüfen können, warum sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin einen selektiven Vorteil erlangt habe und dass diese Vorteile jeweils einen Verzicht auf staatliche Einnahmen bedeutet hätten und geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss, soweit mit ihm die Rückforderung von Beträgen von der Klägerin angeordnet werde, verstoße gegen

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, nach dem sich die Rückforderung nach der vom Empfänger erhaltenen Beihilfe zu richten habe, da die Beklagte es unterlassen habe, im angefochtenen Beschluss den Betrag der Beihilfe, den die Klägerin erhalten haben soll, richtig zu beziffern, und

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999, da die Rückforderung im vorliegenden Fall gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, u. a. gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).