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Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2011 von Mario Paulo da Silva Tenreiro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-72/10, da Silva Tenreiro/Kommission

(Rechtssache T-634/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Mario Paulo da Silva Tenreiro (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 (Rechtssache F-72/10, da Silva Tenreiro/Kommission), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;

den Rechtsstreit neu zu entscheiden;

demgemäß die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Direktors der Direktion E "Justiz" der Generaldirektion (GD) "Justiz, Freiheit und Sicherheit" abgelehnt wurde, und die Entscheidung, Frau K auf diese Stelle zu ernennen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Klagegrund des Ermessensmissbrauchs trotz der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten ernsthaften Hinweise auf einen solchen Missbrauch zurückgewiesen habe, obgleich zur Wahrung der Gleichheit der Parteien vor dem Gericht eine Umkehrung der Beweislast hätte festgestellt werden müssen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Waffengleichheit der Parteien dadurch missachtet, dass es nicht angeordnet habe, u. a. die Beurteilung von Frau K für den Zeitraum vorzulegen, in dem sie die Aufgaben eines Direktors der Direktion "Sicherheit" der GD "Justiz, Freiheit und Sicherheit" wahrgenommen habe, obwohl die Anstellungsbehörde die Ablehnung ihrer Bewerbung auf diese Stelle mit ihrer Ungeeignetheit begründet habe, die sich an ihren Leistungen als Interimsdirektorin gezeigt habe, gleichzeitig aber die Auffassung vertreten habe, sie könne in Anbetracht dieser Erfahrung als Direktorin auf die Stelle eines Direktors der Direktion "Justiz" derselben GD ernannt werden.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe die Tatsachen dadurch verfälscht, dass es entschieden habe, dass die beiden Verfahren zur Besetzung der Stellen des Direktors ("Justiz" und "Sicherheit") auseinanderzuhalten seien und das Ergebnis eines der Verfahren keinen Einfluss auf den Ausgang des anderen gehabt habe.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht verstoßen, dass es nicht auf den offenkundigen Beurteilungsfehler eingegangen sei, den der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des Bewertungsschemas des Vorauswahlausschusses, das er dem Anhang der Klagebeantwortung entnommen habe, geltend gemacht habe, nachdem es der Auffassung gewesen sei, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht stattfinden solle.

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