Language of document : ECLI:EU:T:2019:293


 


 



Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 2019 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T49/17)

„EFGL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Begriff ‚Erzeuger‘ – Investitionen außerhalb der Räumlichkeiten einer Erzeugerorganisation – Der Genehmigung eines operationellen Programms vorausgehende Kontrollen – Kontrolle der Auszahlungsanordnungen – Einmalige finanzielle Berichtigung – Pauschale finanzielle Berichtigung – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“

1.      Landwirtschaft – Finanzierung durch den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat

(Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission, Art. 105 und 106)

(vgl. Rn. 88-94)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EGFL und vom ELER finanzierten Ausgaben

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 238-240)

3.      Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 303)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2018 der Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 312, S. 26)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.