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Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – ADDE/Parlament

(Rechtssache T-48/17)1

(„Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem bestimmte Ausgaben einer politischen Partei für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden – Beschluss, mit dem eine Finanzhilfe für das Jahr 2017 gewährt wird und eine Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe und die Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft vorgesehen werden – Pflicht zur Unparteilichkeit – Verteidigungsrechte – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL (ADDE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte L. Defalque und L. Ruessmann, dann Rechtsanwalt M. Modrikanen und schließlich Rechtsanwalt Y. Rimokh)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und S. Alves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses des Parlaments vom 21. November 2016, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, und zum anderen des Beschlusses FINS-2017-13 des Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin für das Jahr 2017, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe beschränkt und von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird

Tenor

Der Beschluss des Parlaments vom 21. November 2016, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, wird für nichtig erklärt.

Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-13 des Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin für das Haushaltsjahr 2017 wird zurückgewiesen.

Die Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 78 vom 13.3.2017.