Language of document : ECLI:EU:C:2011:425

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 28. Juni 2011(1)

Rechtssache C‑404/09

Europäische Kommission

gegen

Königreich Spanien

„Gebiet ‚Alto Sil‘ – Richtlinie 85/337/EWG – Prüfung der Auswirkungen bestimmter Vorhaben auf die Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten – Braunbär (Ursus arctos) – Auerhuhn (Tetrao urogallus)“

Inhaltsverzeichnis

I – Einführung

II – Rechtlicher Rahmen

A – Die UVP-Richtlinie

B – Die Vogelschutzrichtlinie

C – Die Habitatrichtlinie

III – Sachverhalt, Vorverfahren und Anträge

IV – Rechtliche Würdigung

A – Zur Genehmigung der Vorhaben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet „Alto Sil“

1. Zur Notwendigkeit einer Prüfung der Vorhaben

2. Zur Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des BSG „Alto Sil“

B – Zur Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets „Alto Sil“

1. Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie

2. Zu den Auswirkungen der Vorhaben

a) Zum Flächenverbrauch

b) Zu den Auswirkungen auf benachbarte Flächen

c) Zur Barrierewirkung der Tagebauvorhaben

d) Zwischenergebnis

3. Zur Verantwortlichkeit Spaniens

4. Zur Rechtfertigung der Beeinträchtigungen des Auerhuhns

5. Zwischenergebnis zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

C – Zum vorläufigen Schutz des vorgeschlagenen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Alto Sil“

D – Zur Genehmigung von Vorhaben in Bezug auf das GGB „Alto Sil“

E – Zur Beeinträchtigung des GGB „Alto Sil“

1. Zur Zerstörung von Flächen mit geschützten Lebensraumtypen

2. Zur Störung benachbarter Flächen und zur Barrierewirkung

3. Zwischenergebnis zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes

F – Zur UVP-Richtlinie

1. Zur Notwendigkeit einer Prüfung der Umweltauswirkungen

2. Zu den untersuchten Umweltauswirkungen

V – Zu den Kosten

VI – Ergebnis





I –    Einführung

1.        Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren beanstandet die Europäische Kommission, dass das Königreich Spanien bei der Genehmigung und bei der Überwachung des Betriebs verschiedener Tagebauvorhaben in der Region Kastilien-Leon die UVP-Richtlinie(2) und die Habitatrichtlinie(3) verletzt habe. Die Vorhaben befinden sich innerhalb eines nach der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie(4) geschützten Gebiets. Die Kommission rügt die Prüfung der Umweltauswirkungen einiger Vorhaben und die Beeinträchtigung des Gebiets.

2.        Viele der aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich auf der Grundlage der existierenden Rechtsprechung lösen. Bislang ist allerdings noch nicht geklärt, wie weit die Verpflichtung zur Vermeidung von Gebietsverschlechterungen und Störungen nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie reicht, wenn es um Auswirkungen von Vorhaben geht, die vor dem Beginn der Anwendung der Schutzbestimmungen der Habitatrichtlinie genehmigt wurden.(5) Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich des notwendigen Inhalts einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie.(6) Im Übrigen wirft der Fall vor allem Schwierigkeiten bei der Bewertung des komplexen Sachverhalts auf.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Die UVP-Richtlinie

3.        Art. 2 Abs. 1 legt das Ziel der UVP-Richtlinie fest:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 definiert.“

4.        Art. 3 der UVP-Richtlinie beschreibt den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Art. 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

–        Mensch, Fauna und Flora,

–        Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

–        Sachgüter und kulturelles Erbe,

–        die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.“

5.        Nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Nr. 19 der UVP-Richtlinie sind Tagebaugruben auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar zwingend einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 zu unterziehen.

6.        Art. 5 der UVP-Richtlinie regelt, welche Angaben im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen sind:

„(1)      Bei Projekten, die nach Art. 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b)      die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(2)       …

(3)      Die vom Projektträger gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:

–        eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

–        eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

–        die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird;

–        eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;

–        eine nichttechnische Zusammenfassung der unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Angaben.

(4) …“

7.        Die Angaben gemäß Art. 5 Abs. 1 der UVP-Richtlinie werden in Anhang IV präzisiert:

„…

4.      Beschreibung(1) der möglichen wesentlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge:

–        des Vorhandenseins der Projektanlagen,

–        der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

–        der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen

und Hinweis des Projektträgers auf die zur Vorausschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden

(1)      Diese Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz- mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.“

B –    Die Vogelschutzrichtlinie

8.        Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die am besten für den Schutz von Vögeln nach Anhang I der Richtlinie und von Zugvögeln geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete (im Folgenden: BSG) ausweisen.

9.        In Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ist insbesondere das Auerhuhn (Tetrao urogallus) aufgeführt.

10.      Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie regelt den Schutz der BSG:

„Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, [in den] in den Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden.“

C –    Die Habitatrichtlinie

11.      Nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang III (Phase 1) der Habitatrichtlinie schlagen die Mitgliedstaaten der Kommission Gebiete vor, in denen natürliche Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimische Arten des Anhangs II vorkommen. Die Kommission wählt unter diesen Vorschlägen gemäß Art. 4 Abs. 2 und Anhang III (Phase 2) die Gebiete aus, die sie auf eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GGB) setzt.

12.      Unter den nach der Habitatrichtlinie zu schützenden Arten und Lebensraumtypen gelten einige als prioritär. Nach Art. 1 Buchst. d und h zeichnen sie sich dadurch aus, dass sie bedroht sind und der Union für ihre Erhaltung eine besondere Verantwortung zukommt.

13.      Für den vorliegenden Fall sind die nachfolgenden nicht-prioritären Lebensraumtypen des Anhangs I der Habitatrichtlinie von Bedeutung:

–        4030 – Trockene europäische Heiden,

–        4090 – Oromediterrane endemische Heiden mit Stechginster,

–        6160 – Oro-Iberisches Grasland auf Silikatböden mit Festuca indigesta,

–        6510 – Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),

–        8230 – Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii und

–        9230 – galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica.

14.      Außerdem ist auf den Braunbär (Ursus arctos) hinzuweisen, der in Anhang II der Habitatrichtlinie als prioritäre Art aufgeführt wird.

15.      Die Bestimmungen zum Gebietsschutz sind in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie niedergelegt:

„(2)      Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)      Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs. 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

...“

16.      Dazu besagt der 10. Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie:

„Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen.“

17.      Art. 7 der Habitatrichtlinie überträgt diese Bestimmungen auf BSG nach der Vogelschutzrichtlinie:

„Was die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“

18.      Diese Regelung wird durch den siebten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie folgendermaßen erläutert:

„Alle ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europäische ökologische Netz einzugliedern, und zwar einschließlich der nach der Richtlinie 79/409/EWG ... derzeit oder künftig als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiete.“

III – Sachverhalt, Vorverfahren und Anträge

19.      Das Gebiet „Alto Sil“, am Oberlauf des Flusses Sil, hat einen Umfang von über 43 000 Hektar und liegt im Nordwesten der spanischen Region Kastilien-Léon, nahe den Regionen Galizien und Asturien. Es ist Teil einer Kette großräumiger Schutzgebiete, die überwiegend aneinander anschließend von Galizien bis nach Kantabrien reichen.(7)

20.      Spanien schlug „Alto Sil“ im Jahr 1998 als GGB nach der Habitatrichtlinie vor und wies es im Jahr 2000 als BSG nach der Vogelschutzrichtlinie aus. Am 7. Dezember 2004 setzte die Kommission das Gebiet unter der Nr. ES0000210 auf die Liste der GGB nach der Habitatrichtlinie.(8)

21.      In dem Standarddatenbogen der Gebietsmitteilung an die Kommission sind u. a. 10 bis 15 Exemplare des Braunbärs und 42 bis 47 männliche Exemplare der kantabrischen Unterart des Auerhuhns (Tetrao urogallus cantabricus) aufgeführt sowie insbesondere die nachfolgenden Lebensraumtypen:

–        4030 – Trockene europäische Heiden (50 % des Gebiets, d. h. über 21 000 Hektar),

–        4090 – Oromediterrane endemische Heiden mit Stechginster (6 % des Gebiets, d. h. etwa 2 600 Hektar),

–        6160 – Oro-Iberisches Grasland auf Silikatböden mit Festuca indigesta (1 % des Gebiets, d. h. etwa 430 Hektar),

–        8230 – Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii (13 % des Gebiets, d. h. über 5 500 Hektar) und

–        9230 – galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica (6 % des Gebiets, d. h. etwa 2 600 Hektar).

22.      Die Kommission erfuhr im Jahr 2001 von verschiedenen Tagebauvorhaben zur Kohlegewinnung, die das Gebiet „Alto Sil“ beeinträchtigen könnten.

23.      Nach ersten Untersuchungen forderte sie Spanien im Jahr 2003 erstmals auf, zu möglichen Verletzungen der Habitatrichtlinie und der UVP-Richtlinie Stellung zu nehmen. Im Jahr 2005 richtete sie eine erste mit Gründen versehene Stellungnahme an Spanien. Zur Beantwortung legte Spanien u. a. eine Studie vor, in der die Auswirkungen der verschiedenen Vorhaben untersucht und Maßnahmen zum Schutz des Gebiets vorgeschlagen werden (im Folgenden: Studie von 2005).(9)

24.      In der Folge von zwei Urteilen des Gerichtshofs(10) bewertete die Kommission den Sachverhalt neu und forderte Spanien am 29. Februar 2008 ein zweites Mal zur Stellungnahme auf. Nach der Antwort vom 7. Mai 2008 und weiteren Kontakten folgte am 1. Dezember 2008 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission, in der sie Spanien eine Frist bis zum 1. Februar 2009 setzte, um die Verletzung des Unionsrechts zu beenden. Spanien übermittelte daraufhin bis zum 30. Juli 2009 weitere Informationen.

25.      Die Tagebauvorhaben gliedern sich nach den vorliegenden Informationen in zwei Gruppen.

26.      Nördlich des Sil und des Ortes Villablino werden verschiedene Bergkuppen und Bergkämme abgebaut. Zwischen diesen Vorhaben liegen meist Bachtäler, so dass sie etwa ein bis zwei Kilometer voneinander entfernt sind. Die Kommission wendet sich gegen die Tagebaugruben „Feixolín“ (95,86 Hektar, genehmigt 1986, wird mittlerweile renaturiert) und daran anschließend „Ampliación de Feixolín“ (Erweiterung „Feixolín“, 93,9 Hektar) sowie „Fonfría“ (350 Hektar, genehmigt am 21. Juli 1999). Daneben werden östlich und westlich dieser Vorhaben weitere Tagebaugruben geplant. Sie alle liegen innerhalb des Gebiets „Alto Sil“.

27.      Besonders kompliziert ist die Sachlage in Bezug auf die Erweiterung „Feixolín“. Dieses Vorhaben war beim Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch nicht genehmigt, doch wurde es in einem Teilbereich von 35,24 Hektar bereits durchgeführt. Daher verhängten spanische Behörden am 9. November 2009 eine Strafe und ordneten bestimmte Maßnahmen an.(11) Schon am 11. Juni 2009 wurde jedoch eine Ausbeutung dieser Grube auf einer Teilfläche von 39,62 Hektar genehmigt, und am 7. Oktober 2009 wurden bestimmte Maßnahmen zur Begrenzung und zum Ausgleich von Umweltauswirkungen angeordnet.

28.      Etwa 10 bis 15 Kilometer entfernt, südlich des Flusses Sil, im Südwesten des Ortes Villa Seca de Laciano liegen die anderen von der Kommission beanstandeten Vorhaben „Salguero-Prégame-Valdesegadas“ (196 Hektar, genehmigt 1986, bereits weitgehend renaturiert), „Nueva Julia“ (405 Hektar, genehmigt 2003) und „Ladrones“ (117 Hektar, genehmigt 2003). Sie – und ein weiteres geplantes Vorhaben – grenzen unmittelbar aneinander an. Nur „Ladrones“ befindet sich innerhalb von „Alto Sil“.

29.      Die Kommission ist trotz der spanischen Angaben weiterhin der Auffassung, dass das Unionsrecht verletzt wurde, und beantragt daher mit der vorliegenden Klage, die am 20. Oktober 2009 beim Gerichtshof einging,

1.      festzustellen,

a)      dass das Königreich Spanien dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ladrones“ ohne eine Prüfung, die es erlaubt hätte, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 sowie aus Art. 5 Abs. 1 und 3 der UVP-Richtlinie verstoßen hat;

b)      dass das Königreich Spanien ab dem Jahr 2000, in dem der „Alto Sil“ als BSG ausgewiesen wurde,

–        dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieser Projekte in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz des mit ihnen für die Art „Auerhahn“, eines der Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ als BSG ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos mangels Alternative durchgeführt werden können, sowie dadurch, dass der Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitgeteilt wurden, und

–        dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen dieser Art, die der Grund für die Ausweisung dieses BSG war, durch die Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ zu verhindern,

hinsichtlich des BSG „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie verstoßen hat;

c)      dass das Königreich Spanien ab Januar 1998, dadurch, dass es bezüglich des Mineralabbaus an den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“ nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des ökologischen Werts ergriffen hat, den das vorgeschlagene Gebiet „Alto Sil“ auf nationaler Ebene hat, hinsichtlich dieses Gebiets gegen seine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 13. Januar 2005, Dragaggi, C-117/03, und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern, C-244/05, bestehenden Verpflichtungen verstoßen hat;

d)      dass das Königreich Spanien ab Dezember 2004,

–        dadurch, dass es Tagebauprojekte (an den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“) genehmigt hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, die für die Ausweisung des „Alto Sil“ als GGB ausschlaggebend waren, ohne eine geeignete Prüfung der möglichen Auswirkungen dieses Mineralabbaus durchzuführen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte trotz des mit ihnen für die Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos ausschließlich aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und erst nach Mitteilung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 an die Kommission mangels Alternative durchgeführt werden könnten,

–        sowie dadurch, dass es hinsichtlich dieser Projekte nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch die Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ampliación de Feixolín“ zu verhindern,

hinsichtlich des GGB „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Habitatrichtlinie verstoßen hat; sowie

2.      dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

30.      Das Königreich Spanien beantragt,

a)      die Klage abzuweisen und

b)      der klagenden Institution die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31.      Die Parteien haben ausschließlich schriftlich verhandelt.

IV – Rechtliche Würdigung

32.      Abweichend von der Gliederung der Klage werde ich zunächst die Klagegründe hinsichtlich der Habitatrichtlinie prüfen und erst danach die Anwendung der UVP-Richtlinie untersuchen.

A –    Zur Genehmigung der Vorhaben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet „Alto Sil“

33.      Die Kommission vertritt im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes die Auffassung, dass Spanien bei der Genehmigung der Vorhaben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ im Jahr 2003 Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie im Hinblick auf das BSG „Alto Sil“ verletzt hat.

34.      Schon zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Vorhaben im Jahr 2001(12) hatte Spanien das BSG als Vogelschutzgebiet ausgewiesen, so dass die Genehmigungsverfahren nach Art. 7 der Habitatrichtlinie Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie unterlagen.

35.      Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Gemäß Satz 2 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs 4 nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.

36.      Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie erlaubt es unter bestimmten Bedingungen, Vorhaben trotz eines negativen Ergebnisses des Verfahrens nach Abs. 3 durchzuführen.

1.      Zur Notwendigkeit einer Prüfung der Vorhaben

37.      Die Tagebauvorhaben stehen weder mit der Verwaltung des BSG „Alto Sil“ in Verbindung, noch sind sie hierfür notwendig. Folglich greifen die entsprechenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Prüfungspflicht des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie nicht ein.

38.      Eine Prüfung war daher notwendig, wenn die einzelnen Vorhaben das Gebiet einzeln oder gemeinsam mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass Pläne oder Projekte das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen.(13)

39.      Wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit deren zehnter Begründungserwägung ergibt, ist die Erheblichkeit der Auswirkung von Plänen oder Projekten im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen.(14)

40.      Eine solche Prüfung ist bei Zweifeln hinsichtlich des Fehlens erheblicher Auswirkungen unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes vorzunehmen. Dieser ist eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus, die die Union im Bereich der Umwelt gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verfolgt. In seinem Licht ist die Habitatrichtlinie auszulegen.(15)

41.      Da im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muss, ist es allerdings ihre Sache, ausreichende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass ein Plan oder ein Projekt im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des betroffenen Gebiets geeignet ist, dieses Gebiet im Hinblick auf die dafür festgelegten Erhaltungsziele erheblich zu beeinträchtigen.(16)

42.      Die Beanstandungen der Kommission beziehen sich auf die Erhaltung des kantabrischen Auerhuhns. Diese Unterart des Auerhuhns gilt in Spanien als gefährdet. Sie ist unstreitig Gegenstand der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets „Alto Sil“.

43.      Somit ist zu prüfen, ob die beiden Tagebauvorhaben geeignet sind, die Erhaltung des kantabrischen Auerhuhns im Vogelschutzgebiet „Alto Sil“ erheblich zu beeinträchtigen.

44.      Das Vorhaben „Ladrones“ liegt innerhalb des Schutzgebiets. Die unmittelbar betroffenen Flächen können daher zum Erhalt des Auerhuhns zumindest bis zur Renaturierung nichts mehr beitragen. Selbst nach Abschluss der Ausbeutung wird es lange dauern, bis die Flächen wieder eine vergleichbare ökologische Funktionalität erreichen, wenn dies überhaupt möglich sein sollte.

45.      Andere Teile des Gebiets können durch Lärm, Vibrationen und weitere Auswirkungen der Durchführung des Vorhabens ebenfalls beeinträchtigt werden. Nach einer von Spanien vorgelegten Studie kann der Lärm eines Tagebaus bis zu vier Kilometer weit wirken; für Vibrationen wird eine Wirkungsdistanz von 300 Metern angenommen.(17) Diese möglichen Auswirkungen haben besonderes Gewicht, da das Vorhaben „Ladrones“ unmittelbar an ein für die Erhaltung des Auerhuhns sogenanntes kritisches Areal, also vermutlich einen bevorzugten Lebensraum dieser Art, grenzt.(18)

46.      „Nueva Julia“ liegt zwar außerhalb des BSG, doch unmittelbar an seiner Grenze. Störungen von Teilen des Gebiets, insbesondere durch Lärm und Vibrationen, sind daher ebenfalls möglich. Dies gilt insbesondere für das erwähnte kritische Areal, das höchstens einen Kilometer von der Grenze der Grube „Nueva Julia“ entfernt liegt.

47.      Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie nicht nur die Auswirkungen erfasst, die bei einer isolierten Betrachtung einzelner Pläne oder Projekte möglich sind, sondern ausdrücklich das Zusammenwirken verschiedener Pläne und Projekte einbezieht. Ein solches Zusammenwirken ist vorliegend schon deshalb möglich, weil verschiedene Tagebauvorhaben in großer Nähe zueinander durchgeführt oder zumindest geplant werden. Zu diesen können weitere Auswirkungen hinzutreten, etwa von den Siedlungen und den Verkehrswegen in diesem Bereich. Dabei ist nicht nur an die Störung der Art in den sogenannten kritischen Arealen zu denken, sondern auch daran, dass die verschiedenen Vorkommen der Art voneinander getrennt werden könnten, so dass ein Austausch zwischen den jeweiligen Populationen erschwert oder unmöglich würde.(19)

48.      Beide Tagebauvorhaben sind daher geeignet, die Erhaltung des kantabrischen Auerhuhns im Vogelschutzgebiet „Alto Sil“ erheblich zu beeinträchtigen. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass Spanien selbst im Standarddatenbogen für das Gebiet Tagebauvorhaben als die wesentliche Gefährdung des Gebiets angegeben hat.

2.      Zur Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des BSG „Alto Sil“

49.      Daher musste die Verträglichkeit beider Vorhaben mit dem Schutzgebiet geprüft werden.

50.      Diese Prüfung muss in der Weise erfolgen, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Plan oder Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt, wobei die Behörden verpflichtet sind, die beantragte Genehmigung zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass keine derartigen Auswirkungen auftreten.(20)

51.      Hinsichtlich der Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden die erforderliche Gewissheit erlangen können, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehen darf,(21) mit der Maßgabe, dass sich die Behörden auf die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen müssen.(22)

52.      Weder das Vorbringen Spaniens noch die Akte lassen erkennen, dass in Bezug auf die Erhaltung des Auerhuhns eine solche Prüfung durchgeführt wurde.

53.      Die vorliegenden Dokumente zur Genehmigung des Tagebaus „Nueva Julia“ erwähnen das Auerhuhn noch nicht einmal.

54.      Spanien verweist zwar darauf, dass in der Genehmigungsentscheidung für den Tagebau „Ladrones“ festgestellt wird, mögliche Auswirkungen dieses Vorhabens auf das Auerhuhn seien untersucht und zufriedenstellend bewertet worden.(23) Das ist allerdings nur eine Behauptung der Genehmigungsbehörde und als solche nicht geeignet, eine angemessene Prüfung der Verträglichkeit zu beweisen. Ein entsprechendes Dokument hat Spanien nicht vorgelegt.

55.      Spanien betont zwar, dass keine Balzplätze des Auerhahns betroffen seien, doch folgt daraus noch nicht, dass das Auerhuhn in allen Stadien seiner Entwicklung unbeeinträchtigt bleibt. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass die Nutzung des oben erwähnten kritischen Areals im Einwirkungsbereich der beiden Tagebaugruben beeinträchtigt wird.

56.      Schließlich beruft Spanien sich auf die erwähnte Studie von 2005, die mögliche Auswirkungen des Vorhabens „Fonfría“ und auch kumulative Auswirkungen mit anderen Tagebauvorhaben untersucht. Hier kann jedoch dahinstehen, ob diese Studie die Verträglichkeit der Vorhaben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ mit dem Schutz des Auerhuhns im Vogelschutzgebiet „Alto Sil“ ausreichend prüft. Die Verträglichkeit eines Vorhabens muss nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nämlich vor seiner Genehmigung geprüft werden.(24) Die hier gegenständlichen Genehmigungen wurden aber bereits im Jahr 2003 erteilt.

57.      Wie die Kommission zu Recht betont, stellt diese Studie im Übrigen fest, dass die zuvor durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen die Auswirkungen der Vorhaben nicht gut untersucht hätten.(25)

58.      Da die Vorhaben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ somit nicht angemessen geprüft wurden, verstößt ihre Genehmigung zwangsläufig gegen Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie. Denn eine Genehmigung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie hätte vorausgesetzt, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich die Projekte nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkten.(26) Eine solche Gewissheit war ohne jede Verträglichkeitsprüfung jedoch ausgeschlossen.

59.      Aus den gleichen Gründen waren die Voraussetzungen einer Genehmigung nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.(27)

60.      Spanien hebt zwar die Bedeutung des Bergbaus für die lokale Wirtschaft hervor und vertritt die Auffassung, die Auswirkungen auf die Erhaltung des Auerhuhns seien gering. Doch ohne eine angemessene Verträglichkeitsprüfung kommt es auf diese Überlegungen nicht an.

61.      Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie kommt nämlich nur zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie erforscht wurden. Die Kenntnis der Verträglichkeit mit den für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4. Ohne sie kann keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden. Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch den vorgesehenen Plan oder das vorgesehene Projekt entstünden. Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können.(28)

62.      Daher hat Spanien dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieser Projekte in angemessener Weise zu prüfen, Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie verletzt.

B –    Zur Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets „Alto Sil“

63.      Die Kommission rügt mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, dass Spanien Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verletzt habe, weil nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden, um Beeinträchtigungen des BSG „Alto Sil“ durch den Betrieb der Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, Erweiterung „Feixolín“ und „Nueva Julia“ zu verhindern.

64.      Nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den dieser Bestimmung unterliegenden Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

1.      Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie

65.      Zunächst ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie auf die Auswirkungen dieser Vorhaben anwendbar ist. Diese Bestimmung gilt nämlich nicht für alle Verschlechterungen oder Störungen von Schutzgebieten. Der Gerichtshof hat vielmehr festgestellt, dass, wenn ein Plan oder ein Projekt nach dem Verfahren des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genehmigt worden ist, damit, was den Einfluss dieses Planes oder Projekts auf das betreffende Schutzgebiet angeht, eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen Schutznorm des Art. 6 Abs. 2 überflüssig wird.(29)

66.      Danach gilt Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie für die bereits durchgeführten Maßnahmen der Erweiterung „Feixolín“. Sie wurden ohne eine Genehmigung durchgeführt, so dass Art. 6 Abs. 3 und 4 noch nicht zur Anwendung kommen konnte.

67.      Darüber hinaus folgt aus dem Ergebnis der vorangehenden Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie, dass Art. 6 Abs. 2 auch für die Auswirkungen des Vorhabens „Nueva Julia“ gilt. Falls nämlich für einen Plan oder ein Projekt unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie eine Genehmigung erteilt wurde, so kann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 in Bezug auf ein BSG festgestellt werden, wenn Verschlechterungen eines Lebensraums oder Störungen von Arten, für die das fragliche Gebiet ausgewiesen wurde, erwiesen sind.(30)

68.      Einer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie auf die Auswirkungen der Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“ und „Fonfría“ könnte jedoch entgegenstehen, dass sie genehmigt wurden, bevor der Gebietsschutz nach der Habitatrichtlinie anwendbar war.

69.      Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass ein Projekt, wenn es vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigt oder das Genehmigungsverfahren vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union eingeleitet wurde, nicht den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung auf seine Auswirkungen auf das betreffende Gebiet unterliegt.(31) Es wäre nämlich nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden.(32)

70.      Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur verfahrensrechtliche Aspekte. Dagegen hat der Gerichtshof mehrfach betont, dass die materiellen Anforderungen des Gebietsschutzes nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie durch bestehende Genehmigungen nicht ausgeschlossen werden. So ermöglicht diese Bestimmung, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der ersten Begründungserwägung der Richtlinie zu entsprechen, wenn sich ein nach Art. 6 Abs. 3 genehmigter Plan oder ein solches Projekt später – auch wenn kein von den zuständigen nationalen Behörden zu vertretender Fehler vorliegt – als geeignet erweist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen hervorzurufen.(33) Darüber hinaus kann Art. 6 Abs. 2 dazu verpflichten, eine bestehende Genehmigung nachträglich zu überprüfen;(34) dementsprechend fällt die Ausführung eines vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigten Vorhabens in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.(35)

71.      Folglich verpflichtet Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, auch im Hinblick auf Altvorhaben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Verschlechterungen oder Störungen von Schutzgebieten zu verhindern. Die berechtigten Interessen der Inhaber von Genehmigungen müssen notfalls im Wege der Entschädigung befriedigt werden.

72.      Diese Rechtsprechung steht nicht im Widerspruch zum Verbot der rückwirkenden Anwendung von Rechtsnormen. Eine neue Rechtsnorm gilt vielmehr grundsätzlich ab ihrem Inkrafttreten. Sie ist zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar, wohl aber auf deren künftige Wirkungen.(36) Daher können etwa neue Rechtsnormen über den Schutz von Patenten die Reichweite des Schutzes bestehender Patente einschränken.(37) Vergleichbar ist die Lage bei bestehenden Genehmigungen für Vorhaben, die Schutzgebiete verschlechtern oder erheblich stören können. Sie dürfen nach der Ausweisung des Gebiets nur insoweit ausgeübt werden, als sie mit dem Gebietsschutz vereinbar sind.

73.      Was den Schutz der Auerhühner angeht, so ist schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Genehmigungen im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil davon auszugehen ist, dass das Gebiet „Alto Sil“ vor seiner Ausweisung als Vogelschutzgebiet bereits den strengen Anforderungen des Schutzes faktischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie(38) unterlag, selbst wenn die Kommission eine Verletzung dieser Bestimmung nicht gerügt hat. Vorhaben, die das Gebiet verschlechtern oder erheblich stören können, hätten daher im Prinzip schon seit dem spanischen Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986(39) nicht mehr genehmigt werden dürfen.(40)

74.      Daher unterliegen die Auswirkungen von Vorhaben, die vor der Ausweisung des BSG „Alto Sil“ genehmigt wurden, Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie.

2.      Zu den Auswirkungen der Vorhaben

75.      Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verlangt geeignete Maßnahmen, um in den Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

76.      Da es bei diesem Klagegrund um ein BSG nach der Vogelschutzrichtlinie geht, kommt es nicht unmittelbar auf eine etwaige Verschlechterung seiner natürlichen Lebensräume an, sondern auf die Verschlechterung der Habitate von Vögeln, für die das BSG ausgewiesen wurde – hier das Auerhuhn –, sowie mögliche Störungen dieser Arten.

77.      Für Verschlechterungen von Habitaten kommt vorliegend vor allem der Flächenverbrauch der einzelnen Vorhaben in Betracht (dazu unter a). Zu untersuchen sind jedoch auch mögliche Störungen benachbarter Flächen durch Lärm und Vibration (dazu unter b) sowie die Barrierewirkung der Vorhaben (dazu unter c).

a)      Zum Flächenverbrauch

78.      Alle von der Kommission beanstandeten Vorhaben nehmen Flächen in Anspruch, die vom kantabrischen Auerhuhn zumindest während des Betriebs des Tagebaus, aber vermutlich auch für eine längere nachfolgende Periode der Renaturierung nicht genutzt werden können. Der Verbrauch von Flächen verschlechtert ein BSG im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, wenn dadurch der Schutz von Vogelarten beeinträchtigt wird, für die das BSG ausgewiesen wurde.(41)

79.      Die Vorhaben „Salguero-Prégame-Valdesegadas“ und „Nueva Julia“ liegen jedoch außerhalb des BSG „Alto Sil“. Ihr Flächenverbrauch kann daher direkt keine Verschlechterung des Gebiets bewirken.

80.      Dagegen nehmen die Tagebaugruben „Fonfría“, „Feixolín“ und Erweiterung „Feixolín“ Flächen innerhalb des BSG in Anspruch. Die Kommission trägt vor, diese Vorhaben hätten den für das Auerhuhn geeigneten Lebensraumtyp 9230, galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica, zerstört.

81.      Weder für „Feixolín“ noch für die Erweiterung „Feixolín“ erbringt die Kommission jedoch einen entsprechenden Nachweis. Sie legt zwar unwidersprochen dar, der genannte Lebensraum habe unmittelbar außerhalb der Grenzen von „Feixolín“ noch im Jahr 2008 existiert. Doch zwingt dieser Umstand nicht zu der Annahme, dass innerhalb dieses Vorhabens nach dem Jahr 2000 Vorkommen dieses Lebensraums zerstört wurden. Falls dieser Lebensraum dort jemals existierte, könnte er bereits vor der Ausweisung des BSG im Jahr 2000 zerstört worden sein. Im Übrigen hat zumindest das Altvorhaben „Feixolín“ nach der erwähnten Studie von 2005 diesen Lebensraumtyp nicht berührt.(42) Für die Erweiterung „Feixolín“ nennt die Studie zwar den Verlust von 19,9 Hektar dieses Lebensraumtyps,(43) doch wurde dieses Vorhaben bislang nur auf einem Drittel der vorgesehenen Abbaufläche durchgeführt.(44) Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Lebensraumtyp 9230 nur außerhalb der bislang berührten Fläche vorkommt.

82.      Dagegen hat „Fonfría“ nach der von Spanien vorgelegten Studie von 2005 17,92 Hektar des für das Auerhuhn geeigneten Lebensraumtyps 9230, galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica, zerstört.(45) Dieses Vorhaben wurde im Juli 1999 genehmigt und nach den Akten ab dem Jahr 2001(46) umgesetzt, also erst nach der Ausweisung des BSG.

83.      Dieser Eingriff in das BSG ist qualitativ schwerwiegender als das Fällen von etwa 2 500 Bäumen für eine Skipiste in einem italienischen BSG vergleichbarer Größe, was der Gerichtshof als Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie ansah.(47) Denn eine ganzjährig betriebene Tagebaugrube steht der Nutzung einer Fläche durch Vögel noch deutlich stärker im Weg als eine Skipiste, die nur im Winter genutzt wird.

84.      Spanien trägt zwar vor, dass die betroffenen Flächen für den Schutz des Auerhuhns keine Bedeutung hätten. Doch zur Begründung wird nur auf das Fehlen von Balzplätzen verwiesen. Die Balz ist aber nur ein Abschnitt im Lebenszyklus des Auerhuhns. Dementsprechend hält auch die von Spanien vorgelegte Studie von 2005 fest, dass die Beseitigung der Vegetation das Auerhuhn beeinträchtige.(48)

85.      Daher bewirkte die Durchführung des Vorhabens „Fonfría“ eine Verschlechterung des BSG „Alto Sil“, da der Lebensraumtyp 9230 – galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica, der vom Auerhuhn genutzt werden konnte, auf einer Fläche von 17,92 Hektar zerstört wurde.

b)      Zu den Auswirkungen auf benachbarte Flächen

86.      Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verlangt auch, Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

87.      Dieser Schutz reicht sehr weit, da nicht der Nachweis einer erheblichen Störung notwendig ist, sondern es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bereits genügt, dass die Störung sich erheblich auswirken könnte.

88.      Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus den Akten mögliche Störungen durch Lärm in bis zu vier Kilometer Entfernung und durch Vibrationen in bis zu 300 Meter Entfernung. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstrittig, dass das Auerhuhn sehr empfindlich ist. Nach der von der Kommission vorgelegten Karte(49) liegen verschiedene für das Auerhuhn kritische Areale innerhalb der genannten Entfernungen zu den beanstandeten Tagebaugruben.

89.      Nach der Studie von 2005 sind die Störungen dieser Art allerdings nicht als erheblich für das Auerhuhn anzusehen, da die Vorkommen dieser Art an allen Rändern seines Verbreitungsgebiets zurückgingen. Das gelte auch für Stellen, wo sich keine Abbauvorhaben befinden. Dort gebe es teilweise sogar noch deutlich stärkere Rückgänge.(50) Wie Spanien zutreffend hervorhebt, werden Störungen durch Tagebaugruben auch in den übrigen in den Akten enthaltenen Dokumenten nicht als Gefahr für das Auerhuhn beschrieben. Daher hat die Kommission nicht den notwendigen Nachweis erbracht, dass die Störungen durch Lärm und Vibrationen sich im Allgemeinen erheblich auswirken können.

90.      Etwas anderes gilt allerdings für das kritische Areal AS-09, den Balzplatz „Robledo El Chano“, der unmittelbar an den Tagebau „Fonfría“ angrenzt. Zwar wurde dieser Balzplatz nach Angaben Spaniens bereits Ende der 80er Jahre aufgegeben.(51) Aber nach einer von Spanien vorgelegten Bestandsaufnahme der Region Kastilien und Leon(52) wurde er noch 1999 genutzt und war erst bei einer Kontrolle im Jahr 2003 nicht mehr besetzt.

91.      Die genannte Bestandsaufnahme ist das einzige Dokument in den Akten, dem zu entnehmen ist, dass es auf einer spezifischen Beobachtung von Auerhühnern in diesem Areal beruht. Ihm kommt daher größeres Gewicht zu als der bloßen Behauptung der früheren Aufgabe des Balzplatzes, z. B. in der Studie von 2005. Da die Bestandsaufnahme von spanischen Stellen erstellt wurde und Spanien sie weder substantiiert widerlegt noch entkräftet, beweist sie hinreichend, dass das Auerhuhn diesen Balzplatz in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme des Betriebs der Tagebaugrube „Fonfría“ aufgegeben hat.

92.      Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben zweier anerkannter Experten, die auch am spanischen Plan zur Erhaltung des kantabrischen Auerhuhns beteiligt waren, dass Auerhühner zumindest die Waldflächen aufgeben, die sehr nahe an Tagebauvorhaben liegen.(53) Daher ist davon auszugehen, dass die Störung des Auerhuhns durch den Betrieb des Tagebaus „Fonfría“ im konkreten Fall die Aufgabe des Balzplatzes „Robledo El Chano“ verursacht hat.

93.      Der Betrieb des Tagebaus „Fonfría“ bewirkte folglich erhebliche Störungen des Auerhuhns am Balzplatz „Robledo El Chano“.

c)      Zur Barrierewirkung der Tagebauvorhaben

94.      Schließlich beanstandet die Kommission, dass die Tagebauvorhaben zur Isolierung von Teilpopulationen des Auerhuhns beitragen, da sie Verbindungskorridore zu anderen Populationen versperren.

95.      Dabei stützt sich die Kommission auf das bereits erwähnte Schreiben zweier anerkannter Experten.(54) Sie wenden sich gegen verschiedene Tagebauvorhaben auf der Nordseite des Sil, darunter die Tagebaugruben „Fonfría“, „Feixolín“ und Erweiterung von „Feixolín“. Diese Vorhaben zusammengenommen würden die südlicheren Populationen des Auerhuhns im BSG „Alto Sil“ isolieren und könnten zu ihrem Verschwinden beitragen.

96.      Grundsätzlich ist die Isolierung von Teilpopulationen geschützter Arten als Beeinträchtigung des betreffenden Schutzgebiets anzusehen.(55)

97.      Allerdings liegen die Tagebaugruben „Salguero-Prégame-Valdesegadas“ und „Nueva Julia“ abseits der Wanderungskorridore, deren Beeinträchtigung in dem erwähnten Schreiben geltend gemacht wird.(56) Sie tragen daher nicht zur Isolierung der fraglichen Teilpopulationen bei.

98.      Was „Fonfría“, „Feixolín“ und die Erweiterung „Feixolín“ angeht, widerspricht Spanien zwar dem Vorbringen der Kommission in diesem Punkt, doch fehlt jedes Argument, das die – auf wissenschaftlichen Erwägungen beruhenden – Kritik entkräften würde. Die Isolierung von Teilpopulationen wird im Übrigen auch im spanischen Plan zur Erhaltung des Auerhuhns als Gefährdung dieser Art anerkannt.

99.      Daher ist festzustellen, dass die von den Tagebaugruben „Fonfría“, „Feixolín“ und Erweiterung „Feixolín“ ausgehenden Störungen erheblich sind, soweit sie zur Isolierung von Teilpopulationen des Auerhuhns beitragen.

d)      Zwischenergebnis

100. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Durchführung des Vorhabens „Fonfría“ eine Verschlechterung des BSG „Alto Sil“ bewirkte, da der Lebensraumtyp 9230, galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica, der vom Auerhuhn genutzt werden konnte, auf einer Fläche von 17,92 Hektar zerstört wurde. Auch verursachte dieser Tagebau erhebliche Störungen des Auerhuhns am Balzplatz „Robledo El Chano“. Und schließlich sind die von den Tagebaugruben „Fonfría“, „Feixolín“ und Erweiterung „Feixolín“ gemeinsam ausgehenden Störungen erheblich, soweit sie zur Isolierung von Teilpopulationen des Auerhuhns beitragen.

3.      Zur Verantwortlichkeit Spaniens

101. Fraglich ist, ob diese tatsächlichen Verschlechterungen und Störungen bereits geeignet sind, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie durch Spanien zu begründen.

102. Insofern ist zwischen den genehmigten Vorhaben „Fonfría“, und „Feixolín“ einerseits sowie der nicht genehmigten Erweiterung „Feixolín“ andererseits zu unterscheiden.

103. Für die in Genehmigungen zugelassenen Auswirkungen von Vorhaben ist ein Mitgliedstaat aufgrund seiner Zustimmung voll verantwortlich. Dies gilt auch, wenn die Schutzbestimmungen nachträglich strenger werden. Die zuständigen Stellen sind informiert und können die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Daher ist Spanien für die Folgen der Vorhaben „Fonfría“ und „Feixolín“ verantwortlich.

104. Für nicht genehmigtes Verhalten Privater und seine Auswirkungen ist ein Mitgliedstaat dagegen nicht unmittelbar verantwortlich. Die Verpflichtung des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten zu vermeiden, schließt es allerdings ein, schädigende Handlungen Privater zu unterbinden oder zumindest schnellstmöglich zu beenden.

105. Die Erweiterung „Feixolín“ wurde nach den Akten zumindest seit dem Jahr 2005 mit Kenntnis der zuständigen Stellen ohne Genehmigung betrieben.(57) Spanien hat diese Arbeiten aber erst am 9. November 2009 untersagt. Daher wurde der mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie unvereinbare Zustand über mindestens vier Jahre geduldet, obwohl er erhebliche Störungen im BSG „Alto Sil“ verursachte. Somit hat Spanien die notwendigen Maßnahmen nicht schnellstmöglich getroffen.

4.      Zur Rechtfertigung der Beeinträchtigungen des Auerhuhns

106. Die Verschlechterungen und Störungen könnten jedoch gerechtfertigt sein.

107. Auch insofern ist zwischen den genehmigten Vorhaben „Fonfría“ und „Feixolín“ einerseits sowie der nicht genehmigten Erweiterung „Feixolín“ andererseits zu unterscheiden.

108. Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie sieht – wie der Schutz faktischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie – keine Rechtfertigung aufgrund überwiegender Interessen vor. Der Gebietsschutz der Habitatrichtlinie beruht nämlich auf dem Gedanken, dass Verschlechterungen oder erhebliche Störungen von Schutzgebieten in jedem Fall nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 und 4 genehmigt (und gegebenenfalls gerechtfertigt!) werden müssen. Und wenn eine solche Genehmigung auf einer angemessenen Verträglichkeitsprüfung beruht, bleibt grundsätzlich kein Raum für eine Anwendung von Art. 6 Abs. 2.(58)

109. Die Erweiterung „Feixolín“ hätte einer Genehmigung nach dem Verfahren des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie bedurft. In diesem Rahmen hätte sie trotz etwaiger Beeinträchtigungen des BSG „Alto Sil“ unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt werden können. Da dieses Verfahren jedoch nicht zur Anwendung kam, ist eine Rechtfertigung dieses Vorhabens abzulehnen.

110. Auf die Vorhaben „Fonfría“ und „Feixolín“ war dagegen Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie noch gar nicht anwendbar. Es wäre jedoch unbillig, Vorhaben, die aus zeitlichen Gründen nicht der Ex-ante-Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie unterliegen, die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung zu verwehren, wie sie in Art. 6 Abs. 4 vorgesehen ist. Diese Vorhaben würden stärker eingeschränkt als spätere Vorhaben, auf die Art. 6 Abs. 2 bis 4 insgesamt anwendbar ist.

111. Folglich sind bei Altvorhaben auch nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie Verschlechterungen oder erhebliche Störungen von Schutzgebieten zuzulassen, wenn die materiellen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 4 gegeben sind, d. h. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, das Fehlen einer Alternativlösung sowie Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

112. Einer förmlichen Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bedarf es zwar nicht, doch unterliegt dieser Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Inanspruchnahme einer Rechtfertigung Grenzen. Sie müssen sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersuchen und dabei sicherstellen, dass diese die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.(59) Daher setzen die Abwägung, die Alternativenprüfung und die Ausgleichsmaßnahmen eine angemessene Bewertung der rechtfertigungsbedürftigen Auswirkungen voraus.(60)

113. Im vorliegenden Fall beruft sich Spanien auf das Ziel, die Abhängigkeit von externen Energiequellen zu mindern (Versorgungssicherheit), und auf die Bedeutung des Bergbaus für die lokale Wirtschaft. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt darüber hinaus, das Interesse an der Erhaltung bestandskräftiger Genehmigungen(61) zu berücksichtigen.

114. Diese Interessen müssen gegen die Beeinträchtigung des BSG „Alto Sil“ abgewogen werden.

115. Der direkte Verlust geeigneten Lebensraums für das Auerhuhn hat nur einen relativ geringen Umfang im Vergleich zum Gesamtvorkommen dieses Lebensaumtyps im BSG. Dort gibt es nach dem Standarddatenbogen etwa 2600 Hektar des Lebensraumtyps 9230, galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica, nach glaubhaften Angaben Spaniens vermutlich sogar 4000 Hektar. Die Verluste durch den Tagebau „Fonfría“ machen daher weniger als 1 % aus.

116. Schwerer wiegen sicherlich der Verlust eines Balzplatzes und die drohende Isolierung der südlichen Teilpopulationen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass das Interesse an der Durchführung der Tagebauprojekte gegenüber den Nachteilen für das Auerhuhn überwiegt.

117. Im Übrigen drängen sich auch keine das BSG weniger stark belastenden Alternativen auf. Steinkohle kann nur dort mit den Kostenvorteilen des Tagebaus abgebaut werden, wo sie unter entsprechenden Bedingungen zu finden ist. Die Mehrzahl der übrigen geplanten Abbauvorhaben liegt ebenfalls im BSG und dürfte daher mindestens genauso große Auswirkungen haben.

118. Spanien beruft sich außerdem auf verschiedene Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Jagd, Waldbau, Wiederaufforstung, Brandbekämpfung und Schutz gefährdeter Arten,(62) die insgesamt auch dem Auerhuhn im BSG „Alto Sil“ zugutekommen werden. Es ist möglich, dass sie insbesondere die direkte Zerstörung von Lebensraum des Auerhuhns ausgleichen.

119. Allerdings muss vorliegend weder über die Interessenabwägung oder die Alternativenprüfung noch über die Ausgleichsmaßnahmen abschließend entschieden werden.

120. Es fehlt nämlich an einer ausreichenden Bewertung der Beeinträchtigungen des BSG „Alto Sil“. Die zuständigen Stellen haben bislang offenbar noch nicht erkannt, dass der Verlust des Balzplatzes „Robledo El Chano“ höchstwahrscheinlich auf den Tagebau „Fonfría“ zurückgeht, und berücksichtigen die mögliche Isolierung von Teilpopulationen überhaupt nicht. Daher entbehrt jede Interessenabwägung der zuständigen Stellen einer ausreichenden Grundlage, und auch die Ausgleichsmaßnahmen sprechen diese beiden Punkte nicht an.

121. Die Beeinträchtigungen des BSG „Alto Sil“ sind daher nicht gerechtfertigt.

5.      Zwischenergebnis zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

122. Daher ist festzustellen, dass Spanien Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verletzt hat, da es die notwendigen Maßnahmen, um nicht gerechtfertigte Beeinträchtigungen des BSG „Alto Sil“ durch den Betrieb der Tagebaugruben „Feixolín“, „Fonfría“ und Erweiterung „Feixolín“ zu verhindern, nicht getroffen hat.

C –    Zum vorläufigen Schutz des vorgeschlagenen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Alto Sil“

123. Mit dem dritten Klagegrund rügt die Kommission, dass Spanien ab Januar 1998 bezüglich des Steinkohleabbaus in den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“ nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des ökologischen Werts ergriffen habe, den das vorgeschlagene Gebiet „Alto Sil“ auf nationaler Ebene hat.

124. Nach der Habitatrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten für die Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen und/oder prioritäre Arten vorkommen und die sie zur Aufnahme in die gemeinschaftliche Liste ausgewählt haben, geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die Merkmale dieser Gebiete zu erhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale der betreffenden Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte.(63)

125. Die bereits festgestellten Beeinträchtigungen des Auerhuhns sind als solche für diesen Klagegrund ohne Bedeutung, da der Schutz dieser Art durch das BSG „Alto Sil“ gewährleistet wird.

126. Allerdings wurde bei der Untersuchung der Beeinträchtigung des BSG festgestellt, dass der Tagebau „Fonfría“ zur Zerstörung des Lebensraumtyps 9230, galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica, der vom Auerhuhn genutzt werden konnte, auf einer Fläche von 17,92 Hektar führte.(64)

127. Daneben gingen nach der von Spanien vorgelegten Studie von 2005(65) aufgrund des Vorhabens „Fonfría“ weitere Flächen mit geschützten Lebensraumtypen verloren:

–        79,31 Hektar des Lebensraumtyps 4030 – Trockene europäische Heiden (0,36 % des Vorkommens im Gebiet),

–        16,88 Hektar des Lebensraumtyps 4090 – Oromediterrane endemische Heiden mit Stechginster (0,64 % des Vorkommens im Gebiet),

–        6,76 Hektar des Lebensraumtyps 6160 – Oro-Iberisches Grasland auf Silikatböden mit Festuca indigesta (1,5 % des Vorkommens im Gebiet),

–        76,05 Hektar des Lebensraumtyps 6510 – Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) (das Gesamtvorkommen im Gebiet ist nicht bekannt),

–        5,63 Hektar des Lebensraumtyps 8230 – Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii (0,1 % des Vorkommens im Gebiet).

128. Mit Ausnahme des Lebensraumtyps 6510, der in der Gebietsmitteilung nicht erwähnt wird, gehören diese Lebensraumtypen zu den ökologischen Merkmalen des Vorschlagsgebiets „Alto Sil“. Ihre Beeinträchtigung ist allerdings nicht als „ernsthaft“ zu qualifizieren, da die betroffenen Flächen nur einen sehr geringen Anteil dieser Lebensraumtypen innerhalb des Vorschlagsgebiets ausmachen(66) und sie auch nicht prioritär sind. Dies gilt umso mehr, soweit der Verlust an anderem Ort ausgeglichen wird.(67)

129. Wichtiger sind mögliche Beeinträchtigungen des Braunbärs, einer prioritären Art nach Anhang II der Habitatrichtlinie.

130. Nach dem Vortrag der Kommission hindern die Tagebaugruben diese Art daran, die unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen zu nutzen, und vertreiben sie aus der Umgebung. Die Kommission setzt dafür auf Basis eines Expertenberichts eine Entfernung von 3,5 bis 5 Kilometern an. Wenn man die verschiedenen Tagebauvorhaben und andere Störungsquellen zusammennimmt, so zeigt sich, dass diese Störungszonen einen wichtigen Wanderungsweg des Braunbären, den Korridor von Leitariegos, blockieren.(68) Die Gruben „Feixolín“ und „Fonfría“ liegen offenbar direkt innerhalb dieses Korridors.(69)

131. Die Kommission erwähnt in diesem Zusammenhang zwar die Notwendigkeit, den westlichen Verbreitungsschwerpunkt des Braunbären im kantabrischen Gebirge, zu dem das GGB „Alto Sil“ gehört, mit dem östlichen Verbreitungsschwerpunkt zu verbinden, der 50 bis 100 Kilometer entfernt liegt. Der Korridor von Leitariegos hängt allerdings anscheinend nicht unmittelbar mit diesem Problem zusammen. Es handelt sich vielmehr vor allem um eine Nord-Süd-Verbindung zwischen verschiedenen Teilpopulationen innerhalb des westlichen Verbreitungsschwerpunkts.(70)

132. Diese Blockade beeinträchtigte sicherlich die Erhaltung des Braunbären, doch hatte sie während der sechs Jahre des vorläufigen Gebietsschutzes zwischen 1998 und 2004 kaum das Gewicht einer ernsthaften Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale des Vorschlagsgebiets „Alto Sil“. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass sie zum Verschwinden des Braunbären führt. Spanien trägt nämlich unwidersprochen vor, dass sich die Population des westlichen Verbreitungsschwerpunkts im kantabrischen Gebirge zwischen 1994 und 2007 deutlich erholt habe.

133. Eine Verletzung der Anforderungen des vorläufigen Schutzes des Vorschlagsgebiets „Alto Sil“ durch die verschiedenen Tagebauvorhaben ist daher nicht feststellbar.

D –    Zur Genehmigung von Vorhaben in Bezug auf das GGB „Alto Sil“

134. Mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes trägt die Kommission vor, Spanien habe Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie verletzt, indem es Tagebauprojekte – nämlich die Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“ – genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieses Abbaus zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte trotz nachteiliger Auswirkungen durchgeführt werden könnten.

135. Während das Gebiet „Alto Sil“ als BSG nach der Vogelschutzrichtlinie bereits seit seiner Ausweisung im Jahr 2000 diesen Bestimmungen unterlag, galten sie für das Gebiet in seiner Eigenschaft als GGB nach der Habitatrichtlinie erst ab 2004. Die in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen müssen nämlich nur für die Gebiete getroffen werden, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.(71) Dies geschah im Jahr 2004.

136. Die Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie können ihrer Natur nach nur auf Genehmigungsentscheidungen angewandt werden, die getroffen wurden, nachdem diese Bestimmungen anwendbar waren.(72)

137. Die Kommission trägt zwar Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des GGB „Alto Sil“ vor, nennt jedoch kein Vorhaben, das seit 2004 genehmigt wurde.

138. In den Schriftsätzen wird zwar eine von der Kommission im Zusammenhang mit dem vorliegenden Klagegrund nicht beanstandete Genehmigung der Erweiterung „Feixolín“ diskutiert. Selbst wenn die Kommission dieses Genehmigungsverfahren beanstanden würde, so wäre diese Genehmigung jedoch für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Sie erging nämlich erst im Juni 2009, also nach Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme zum 1. Februar 2009.

139. Darüber hinaus enthält die Gegenerwiderung Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 2008 eine Entscheidung in Bezug auf das Vorhaben „Fonfría“ getroffen wurde,(73) die möglicherweise Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie unterlag. Diese Entscheidung wurde jedoch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

140. Ohne eine nach dem Jahr 2004 erteilte Genehmigung ist die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 in Bezug auf das GGB „Alto Sil“ aber nicht möglich. Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher unbegründet.

E –    Zur Beeinträchtigung des GGB „Alto Sil“

141. Die Kommission beanstandet schließlich mit dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes, dass Spanien in Bezug auf die Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Nueva Julia“ und Erweiterung „Feixolín“ nicht die nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gebotenen Maßnahmen getroffen hat.

142. Zwar wurde soeben festgestellt, dass die genannten Vorhaben nicht den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung auf seine Auswirkungen auf das GGB „Alto Sil“ unterlagen.(74) Dies schließt es jedoch nicht aus, Art. 6 Abs. 2 auf Auswirkungen anzuwenden, die eintreten, nachdem das GGB in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurde.(75)

143. Nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

1.      Zur Zerstörung von Flächen mit geschützten Lebensraumtypen

144. Grundsätzlich sind die oben erwähnten direkten Verluste von Flächen mit geschützten Lebensraumtypen(76) im Tagebau „Fonfría“ Verschlechterungen des GGB „Alto Sil“. Die Kommission hat allerdings nicht dargelegt, inwieweit diese Verluste erst nach 2004 eintraten. Es erscheint vielmehr nicht unwahrscheinlich, dass die Bäume zu Beginn der Ausbeutung ab dem Jahr 2001 gefällt wurden. Verluste vor der Aufnahme des GGB in die Gemeinschaftsliste fallen zwar unter den vorläufigen Schutz des GGB,(77) doch Spanien musste sie nicht nach Art. 6 Abs. 2 verhindern.

145. Aus den Akten ist allerdings zu schließen, dass die ungenehmigten Arbeiten an der Erweiterung „Feixolín“ nach der Aufnahme des GGB in die Gemeinschaftsliste zum Verlust von Flächen mit geschützten Lebensraumtypen führten. Die im ursprünglichen Antrag vorgesehenen 93,9 Hektar Abbaufläche(78) hätten 77,77 Hektar geschützter Lebensraumtypen erfasst.(79) Die ungenehmigten Arbeiten betrafen 35,24 Hektar.(80) Selbst wenn man unterstellt, der ungenehmigte Betrieb hätte alle Flächen eingeschlossen, auf denen keine geschützten Lebensraumtypen vorkommen, so hätte er doch zum Verlust von über 19 Hektar geschützter Lebensraumtypen geführt. Ein von der spanischen Regierung vorgelegter Bericht über den Zustand der betroffenen Flächen bestätigt diese Einschätzung, da danach zumindest die Vegetation in Mitleidenschaft gezogen wurde.(81)

146. Wie bereits im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen des BSG „Alto Sil“ festgestellt wurde, fallen die Auswirkungen dieses Vorhabens in die Verantwortung Spaniens(82) und eine Rechtfertigung kommt auch nicht in Betracht.(83)

147. Somit hat Spanien Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dadurch verletzt, dass es nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um innerhalb des GGB „Alto Sil“ die Zerstörung von Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie durch die Tagebaugrube Erweiterung „Feixolín“ zu verhindern.

2.      Zur Störung benachbarter Flächen und zur Barrierewirkung

148. Die bereits für die Zeit vor 2004 dargestellte Störung des Braunbären auf Flächen in der Umgebung der Tagebaugruben und die Blockade des Korridors von Leitariegos, einer wichtigen Wanderungsroute des Braunbären,(84) dauerte auch nach der Aufnahme des Gebiets in die Gemeinschaftsliste an.

149. Diese Auswirkungen hatten zwar zuvor nicht das Gewicht einer „ernsthaften Beeinträchtigung“ im Sinne der Rechtsprechung zum vorläufigen Schutz von Vorschlagsgebieten, doch sind sie gleichwohl erheblich für die Ziele der Habitatrichtlinie. Der Braunbär verliert nämlich nicht nur substanzielle Flächen, die er nutzen könnte, sondern vor allem werden Teilpopulationen voneinander getrennt. Diese Trennung gewinnt an Bedeutung, je länger sie andauert.

150. Zwar hält die Studie von 2005 diese Nachteile nicht für erheblich,(85) doch sie beschreibt zugleich die Möglichkeit einer Blockade des Korridors als eine der größten Gefahren für die Erholung des Braunbären.(86) Die Einschätzung als nicht erheblich widerspricht somit den eigenen Feststellungen.

151. Daher sind zumindest der Lärm und die Vibrationen der Tagebaugruben „Feixolín“, „Fonfría“ und Erweiterung „Feixolín“ sowie die Blockade des Korridors von Leitariegos durch diese Gruben Störungen des GGB „Alto Sil“, die im Hinblick auf die Erhaltung des Braunbären erheblich sind.

152. Da die Tagebaugruben „Feixolín“ und „Fonfría“ vor der Aufnahme des Gebiets in die Gemeinschaftsliste genehmigt wurden, könnten die von ihnen ausgehenden Störungen im Prinzip gerechtfertigt sein. Es gelten die bereits im Zusammenhang mit dem Auerhuhn im BSG „Alto Sil“ dargelegten Grundsätze.(87)

153. Die zuständigen Stellen haben jedoch insbesondere durch die Studie von 2005 die Beeinträchtigungen des Braunbären im GGB „Alto Sil“ deutlich intensiver untersucht(88) als die Beeinträchtigungen des Auerhuhns im gleichnamigen BSG. Und die Kommission zieht diese Untersuchung inhaltlich nicht in Zweifel. Sie bildet daher im Ansatz eine geeignete Grundlage für die Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Braunbären.

154. Von daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die spanischen Behörden zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses am weiteren Betrieb der Bergbaubetriebe – nämlich Versorgungssicherheit, Arbeitsplätze und Bestandskraft von Genehmigungen – annahmen und Alternativen ausschlossen.

155. Das genannte Gutachten enthält sogar Vorschläge für Maßnahmen, die geeignet erscheinen die globale Kohärenz von Natura 2000 zu schützen. Sie sollen nämlich insbesondere die weitere Nutzung des Korridors von Leitariegos durch den Braunbären sicherstellen.(89) Die Kommission stellt die Eignung dieser Maßnahmen nicht in Frage.

156. Aber auch hier muss nicht abschließend entschieden werden, ob tatsächlich eine Rechtfertigung vorliegt. Wie Spanien nämlich selbst vorträgt, sind die erwähnten Ausgleichsmaßnahmen bislang nur Vorschläge, die noch nicht durchgeführt wurden.(90) Daher fehlen die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 noch.

157. Somit kann eine Rechtfertigung des Unterlassens von Maßnahmen zum Schutz des GGB „Alto Sil“ gegen die Beeinträchtigungen durch die Tagebaugruben „Feixolín“, „Fonfría“ und Erweiterung „Feixolín“ nicht festgestellt werden.

3.      Zwischenergebnis zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes

158. Spanien hat folglich Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verletzt, da es die notwendigen Maßnahmen, um nicht gerechtfertigte Beeinträchtigungen des GGB „Alto Sil“ durch den Betrieb der Tagebaugruben „Feixolín“, „Fonfría“ und Erweiterung „Feixolín“ zu verhindern, nicht getroffen hat.

F –    Zur UVP-Richtlinie

159. Abschließend ist auf den ersten Klagegrund einzugehen, mit dem die Kommission die Anwendung der Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der UVP-Richtlinie bei der Genehmigung der Vorhaben „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ladrones“ beanstandet. Zunächst ist zu untersuchen, ob diese Vorhaben überhaupt einer Prüfung nach der Richtlinie bedurften, und anschließend ist auf den Inhalt der Prüfung einzugehen.

1.      Zur Notwendigkeit einer Prüfung der Umweltauswirkungen

160. Nach Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie werden Projekte des Anhangs I einer Prüfung ihrer Umweltauswirkungen unterzogen. In der Fassung der Richtlinie 97/11 erfasste die UVP-Richtlinie Tagebaugruben auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar als Vorhaben nach Anhang I Nr. 19.

161. Die Tagebaugruben „Nueva Julia“ und „Ladrones“ bedurften danach unstreitig zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da es sich um Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar im Sinne von Anhang I der UVP-Richtlinie handelt.

162. Der Antrag zur Genehmigung des Tagebaus „Fonfría“ wurde dagegen nach den Akten(91) am 11. März 1998 eingereicht. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/11 gilt für Genehmigungsanträge, die vor dem 14. März 1999 eingereicht wurden, nicht die von der Kommission geltend gemachte Version der UVP-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 97/11, sondern ihre ursprüngliche Fassung. Somit ist ein Verstoß gegen die UVP-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 97/11 ausgeschlossen.

163. Fraglich ist, ob der Klageantrag der Kommission – entgegen seinem Wortlaut und seiner Begründung – so zu verstehen ist, dass er einen Verstoß gegen die ursprüngliche Fassung der UVP-Richtlinie einschließt. Dies wäre vorstellbar, wenn sich die beiden Fassungen der Richtlinie in ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht erheblich unterscheiden würden.

164. Sie unterscheiden sich jedoch erheblich.

165. Vor allem waren Tagebaugruben mit einer Abbaufläche über 25 Hektar erst nach den Änderungen durch die Richtlinie 97/11 gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Nr. 19 der UVP-Richtlinie zwingend einer Prüfung zu unterziehen. Nach der ursprünglichen Fassung der UVP-Richtlinie unterlag die Gewinnung von Steinkohle und Braunkohle im Tagebau dagegen Art. 4 Abs. 2 und Anhang II Nr. 2 Buchst. e. Danach bedurfte sie nur einer Prüfung, wenn ihre Merkmale dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten erforderten. Ob eine Prüfung notwendig war, wurde im vorliegenden Verfahren nicht erörtert.

166. Daher ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

167. Nur für den Fall, dass der Gerichtshof auf diesen Punkt trotzdem eingehen will – etwa weil Spanien anscheinend die ursprüngliche UVP-Richtlinie dahin gehend umgesetzt hatte, dass derartige Vorhaben zwingend einer Prüfung bedurften(92) – diskutiere ich nachfolgend hilfsweise, ob die von der Kommission geltend gemachten Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung auch in Bezug auf den Tagebau „Fonfría“ bestehen.

2.      Zu den untersuchten Umweltauswirkungen

168. Was den Inhalt der jeweiligen Prüfungen angeht, so beanstandet die Kommission, dass indirekte oder kumulative Auswirkungen der Vorhaben auf die beiden betroffenen Arten, das Auerhuhn und den Braunbären, nicht ausreichend untersucht wurden.

169. Nach Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie sind Vorhaben, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, einer Prüfung auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Die Art. 3 beschreibt den Inhalt dieser Prüfung und Art. 5 regelt die Angaben, die zu machen sind.

170. Spanien vertritt die Auffassung, die Prüfung indirekter und kumulativer Auswirkungen sei nicht zwingend, sondern lediglich wünschenswert. Dies wird mit dem Wortlaut der Fußnote zu Anhang IV Nr. 4 der UVP-Richtlinie begründet.

171. Nach dieser Fußnote sollte sich die Beschreibung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz‑, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.

172. Diese Fußnote zu Anhang IV Nr. 4 der UVP-Richtlinie ist im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 auszulegen, der auf Anhang IV verweist. Art. 5 Abs. 1 räumt den Mitgliedstaaten bei der innerstaatlichen Durchführung dieser Gemeinschaftsbestimmung einen bestimmten Entscheidungsspielraum ein. Sie ergreifen danach die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die erforderlichen Angaben vorlegt, soweit sie der Auffassung sind, dass zum einen die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten von Bedeutung sind und dass zum anderen vom Projektträger billigerweise verlangt werden kann, die Angaben zusammenzustellen.(93)

173. Die Verwendung von „sollte“ (Englisch: „should“, Französisch: „devrait“) in der Fußnote zu Anhang IV Nr. 4 der UVP-Richtlinie ist eine weitere Ausprägung des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei den Anforderungen an die Beschreibung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens verfügen. Dieser Spielraum ist jedoch gerichtlich überprüfbar.(94)

174. Maßstab dafür sind vor allem Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der UVP-Richtlinie.

175. Nach Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie sollen die Umweltauswirkungen eines Projekts untersucht werden, wenn sie erheblich sein könnten. Der Inhalt dieser Untersuchung darf daher nicht auf bestimmte Formalismen beschränkt werden, sondern muss sich zumindest auf die Auswirkungen erstrecken, die erheblich sein könnten.

176. Dies bestätigt Art. 3 der UVP-Richtlinie, der den Inhalt einer Umweltverträglichkeitsprüfung abstrakt definiert. Danach identifiziert, beschreibt und bewertet die Prüfung in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Mensch, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Sachgüter und kulturelles Erbe sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren. Folglich sind mittelbare Auswirkungen in jedem Fall Teil der Prüfung, und die Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls müssen berücksichtigt werden.(95)

177. Darüber hinaus kann Art. 3 der UVP-Richtlinie die zuständigen Behörden dazu verpflichten, zusätzliche Informationen einzuholen, wenn sie notwendig sind, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des betreffenden Projekts auf die verschiedenen Faktoren und ihre Wechselwirkungen untereinander zu gelangen.(96)

178. Außerdem können aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch kumulative Auswirkungen für eine vollständige Bewertung von Bedeutung sein. Das zeigt sich insbesondere daran, dass sie bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.(97)

179. Folglich sind indirekte oder kumulative Auswirkungen zu berücksichtigen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls erheblich sein können.

180. Aus den Ausführungen zur Anwendung der Habitatrichtlinie ergibt sich, dass gerade den indirekten und kumulativen Auswirkungen der verschiedenen Tagebauvorhaben innerhalb und in der Nachbarschaft zum Gebiet „Alto Sil“ auf das Auerhuhn und den Braunbären besondere Bedeutung zukommt. Daher musste die Prüfung der Vorhaben „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ladrones“ diese Auswirkungen einschließen.

181. Die Umweltverträglichkeitsstudie zur Tagebaugrube „Fonfría“ erwähnt zwar den Braunbären mit der Bemerkung, sein Lebensraum liege nördlich und sei daher nicht betroffen,(98) sowie das Auerhuhn, das Flächen in einiger Entfernung westlich zu dem Vorhaben nutze.(99) Diese Angaben sind jedoch offensichtlich unzureichend. So werden weder die Auswirkungen auf Wanderungsbewegungen der beiden Arten noch der Balzplatz „Robledo El Chano“ erwähnt.

182. Die Dokumente zur Genehmigung der Tagebaugrube „Nueva Julia“(100) nennen die beiden Arten noch nicht einmal.

183. Am weitesten gehen die Dokumente zur Genehmigung des Tagebaus „Ladrones“. Dort wird für den Braunbären festgestellt, dass Flächen geringerer Bedeutung verloren gingen und keine Verbindungen zwischen Teilvorkommen blockiert würden.(101) Dagegen bleibt die Untersuchung des Auerhuhns zu oberflächlich. Zwar heißt es in der Genehmigungsentscheidung, mögliche Auswirkungen dieses Vorhabens auf das Auerhuhn seien untersucht und zufriedenstellend bewertet worden.(102) Eine solche bloße Behauptung kann allerdings nicht beweisen, dass die notwendigen Prüfungen tatsächlich durchgeführt wurden.

184. Somit bleibt festzuhalten, dass die Prüfung der Umweltverträglichkeit der Projekte „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ladrones“ inhaltlich mangelhaft war.

185. Die Studie von 2005 reicht zwar insbesondere für den Braunbären deutlich weiter. Sie kann jedoch die Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht heilen. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, müssen diese Prüfungen nämlich nach Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie vor der Genehmigung der jeweiligen Projekte durchgeführt werden.

186. Da ich die Anwendung der UVP-Richtlinie auf das Projekt „Fonfría“ nur hilfsweise geprüft habe, ist festzuhalten, dass Spanien bei der Genehmigung der Projekte „Nueva Julia“ und „Ladrones“ die Art. 2, 3 sowie 5 Abs. 1 und 3 der UVP-Richtlinie verletzt hat.

V –    Zu den Kosten

187. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da beide Parteien nur teilweise obsiegen, sollten sie jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

VI – Ergebnis

188. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Königreich Spanien hat bei der Genehmigung der Projekte „Nueva Julia“ und „Ladrones“ die Art. 2, 3 sowie 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG und Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verletzt.

2.       Spanien hat Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 verletzt, da es nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um Beeinträchtigungen des besonderen Schutzgebiets und des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Alto Sil“ durch den Betrieb der Tagebaugruben „Feixolín“, „Fonfría“ und Erweiterung „Feixolín“ zu verhindern.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Spanien und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung.


3 – Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1).


4 – Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1), konsolidiert durch die Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 (ABl. 2010, L 20, S. 70).


5 – Siehe dazu insbesondere unten, Nrn. 68 ff. und 106 ff.


6 – Siehe dazu insbesondere unten, Nrn. 168 ff.


7 – Siehe http://natura2000.eea.europa.eu/N2KGisViewer.html#siteCode=ES0000210.


8 – Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2004] 4032) (ABl. L 387, S. 1 [25]).


9 – Informe relativeo a la queja 2001/4914 – Análisis de afecciones y propuesta de medidas, S. 184 ff. der Anlagen zur Klage.


10 – Urteile vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C‑117/03, Slg. 2005, I‑167), und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C‑244/05, Slg. 2006, I‑8445).


11 – Siehe S. 442 ff. der Anlagen zur Klagebeantwortung.


12 – Siehe S. 72 der Anlagen zur Klagebeantwortung für das Vorhaben „Nueva Julia“ und S. 98 der Anlagen zur Klagebeantwortung für das Vorhaben „Ladrones“.


13 – Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C‑127/02, Slg. 2004, I‑7405, Randnr. 43), und vom 4. Oktober 2007, Kommission/Italien (Altamura, C‑179/06, Slg. 2007, I‑8131, Randnr. 34).


14 – Siehe die in Fn. 13 zitierten Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 46 ff., sowie Altamura, Randnr. 35.


15 – Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (zitiert in Fn. 13, Randnr. 44) und vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (C‑418/04, Slg. 2007, I‑10947, Randnr. 254).


16 – Urteil Altamura (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 37 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).


17 – Informe relativo a la queja 2001/4914, Anlage 9 zur Klageschrift, S. 221 f.


18 – AS-03, siehe Plano I, S. 48 der Anlagen zur Klageschrift.


19 – Vgl. Informe sobre la incidencia de las actividades mineras sobre el urogallo cantábrico in Laciana, Anlage 19 zur Klageschrift, S. 650 ff.


20 – Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 56 und 57), vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal (Castro Verde, C‑239/04, Slg. 2006, I‑10183, Randnr. 20), und vom 20. September 2007, Kommission/Italien (Santa Caterina, C‑304/05, Slg. 2007, I‑7495, Randnr. 58).


21 – Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 59 und 67), Castro Verde (zitiert in Fn. 20, Randnr. 24), sowie Kommission/Irland (zitiert in Fn. 15, Randnr. 258).


22 – Urteil Santa Caterina (zitiert in Fn. 20, Randnr. 59).


23 – Fn. 4 zu Randnr. 20 der Gegenerwiderung unter Verweis auf die Genehmigung dieses Vorhabens vom 24. November 2003, S. 105 f. der Anlagen zur Klagebeantwortung.


24 – Urteil Santa Caterina (zitiert in Fn. 20, Randnr. 72).


25 – S. 240 der Anlagen zur Klageschrift.


26 – Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (zitiert in Fn. 13, Randnrn. 56 und 57), Castro Verde (zitiert in Fn. 20, Randnr. 20), und Santa Caterina (zitiert in Fn. 20, Randnr. 58).


27 – Urteil Santa Caterina (zitiert in Fn. 20, Randnr. 81).


28 – Urteil Santa Caterina (zitiert in Fn. 20, Randnr. 83).


29 – Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (zitiert in Fn. 13, Randnr. 35).


30 – Urteil Santa Caterina (zitiert in Fn. 20, Randnr. 94), illustrativ meine Schlussanträge in dieser Sache vom 19. April 2007, Nr. 62, vgl. auch das Urteil Kommission/Irland (zitiert in Fn. 15, Randnr. 263) und meine Schlussanträge in dieser Sache vom 14. September 2006, Nr. 173.


31 – Urteile vom 23. März 2006, Kommission/Österreich (Lauteracher Ried, C‑209/04, Slg. 2006, I‑2755, Randnrn. 53 bis 62), und vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg (C‑226/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr.  48).


32 – Urteil Lauteracher Ried (zitiert in Fn. 31, Randnr. 57, unter Hinweis auf Rechtsprechung zur UVP-Richtlinie).


33 – Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (zitiert in Fn. 13, Randnr. 37).


34 – Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑6/04, Slg. 2005, I‑9017, Randnr. 58).


35 – Urteil Stadt Papenburg (zitiert in Fn. 31, Randnr. 49).


36 – Urteile vom 6. Juli 2010, Monsanto Technology (C‑428/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66), und vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu (C‑266/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).


37 – Urteil Monsanto Technology (zitiert in Fn. 36, Randnr. 69).


38 – Vgl. die Urteile vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich (Basses Corbières, C‑374/98, Slg. 2000, I-10799, Randnrn. 47 und 57), vom 20. September 2007, Kommission/Italien (Valloni e steppe pedegarganiche, C‑388/05, Slg. 2007, I‑7555, Randnr. 18), und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Spanien (Kanal Segarra-Garrigues, C‑186/06, Slg. 2007, I‑12093, Randnr. 26).


39 – Vgl. das Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Spanien (Santoña-Sümpfe, C-355/90, Slg. 1993, I‑4221, Randnr. 11).


40 – Insofern ist die Lage vergleichbar mit dem Urteil Kommission/Italien (Valloni e steppe pedegarganiche, zitiert in Fn.38).


41 – Urteil Kommission/Italien (Valloni e steppe pedegarganiche, zitiert in Fn. 38, Randnrn. 22 und 27).


42 – S. 235 der Anlagen zur Klageschrift.


43 – S. 235 der Anlagen zur Klageschrift.


44 – Siehe zum Umfang der Arbeit S. 442 der Anlagen zur Klagebeantwortung.


45 – S. 235 der Anlagen zur Klageschrift.


46 – Siehe S. 497 der Anlagen zur Klageschrift.


47 – Urteil Santa Caterina (zitiert in Fn. 20, Randnr. 95).


48 – S. 232 der Anlagen zur Klageschrift.


49 – Plano 1, S. 48 der Anlagen zur Klageschrift. Da der angegebene Maßstab fehlerhaft ist, wurden die Entfernungen mit Hilfe des Google Maps Distance Calculator (http://www.daftlogic.com/projects-google-maps-distance-calculator.htm) berechnet.


50 – S. 239 der Anlagen zur Klageschrift.


51 – S. 227 der Anlagen zur Klageschrift.


52 – Situación del urogallo en Castilla y Leon, S. 307 und 318 der Anlagen zur Klagebeantwortung.


53 – S. 651 der Anlagen zur Klageschrift.


54 – S. 650 ff. der Anlagen zur Klageschrift.


55 – Siehe in diesem Sinne das Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien (Iberischer Luchs, C‑308/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).


56 – Siehe die Karte auf S. 653 der Anlagen zur Klageschrift und den Plan der verschiedenen Vorhaben auf S. 48.


57 – Die Studie von 2005, S. 235 der Anlagen zur Klage, führt das Vorhaben als „explotacion activa“ auf.


58 – Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (zitiert in Fn. 13, Randnr. 35).


59 – Vgl. zur Kontrolle des Ermessens der Kommission die Urteile vom 18. Juli 2007, Industrias Químicas del Vallés/Kommission (C‑326/05 P, Slg. 2007, I‑6557, Randnr. 77), und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission (C‑405/07 P, Slg. 2008, I‑8301, Randnr. 55), und jeweils die dort angeführte Rechtsprechung.


60 – Vgl. oben, Nr. 61 und das dort angeführte Urteil.


61 – Vgl. die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, Slg. 1999, I‑3055, Randnr. 46), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C‑453/00, Slg. 2004, I‑837, Randnr. 24).


62 – Siehe S. 271 ff. der Anlagen zur Klagebeantwortung.


63 – Urteile Bund Naturschutz in Bayern u. a. (zitiert in Fn. 10, Randnrn. 44 und 46), Stadt Papenburg (zitiert in Fn. 31, Randnr. 49) und Iberischer Luchs (zitiert in Fn. 55, Randnr. 21).


64 – Siehe oben, Nr. 85.


65 – S. 235 der Anlagen zur Klageschrift.


66 – Siehe oben, Nr. 114.


67 – Vgl. oben, Nr. 118.


68 – S. 672 und 675 der Anlagen zur Klageschrift. Auch Palomero u. a., Cantabrian Brown Bear Trends, Ursos 18 (2), 145 ff. (155 [S. 742 der Anlagen zur Klageschrift]), nennen Bergbauaktivitäten als Störungsquelle und Hindernisse für die Bewegung von Braunbären.


69 – Interne Stellungnahme der Naturschutzbehörde der Region Kastilien und Leon vom 13. November 1998, S. 114.


70 – Das ergibt sich auch aus den Unterlagen zum LIFE-Projekt „Corredores de comunicación para la conservación del oso pardo cantábrico, S. 718 der Anlagen zur Klageschrift.


71 – Siehe die in Fn. 10 zitierten Urteile Dragaggi u. a., Randnr. 25, und Bund Naturschutz in Bayern u. a., Randnr. 36.


72 – Vgl. das Urteil Stadt Papenburg (zitiert in Fn. 31, Randnr. 48) zu Altvorhaben vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 3. Mai 2007, Kommission/Italien (Valloni e steppe pedegarganiche, C‑388/05, Slg. 2007, I‑7555, Nr. 51).


73 – Siehe Randnr. 7 der Gegenerwiderung und den Anhang D-1, S. 19 ff.


74 – Siehe oben, Nrn. 134 ff.


75 – Siehe oben, Nrn. 68 ff.


76 – Siehe oben, Nrn. 126 f.


77 – Siehe oben, Nrn. 127 f.


78 – S. 212 der Anlagen zur Klageschrift.


79 – S. 235 der Anlagen zur Klageschrift: 45,64 Hektar des Lebensraumtyps 4030 – Trockene europäische Heiden, 6,52 Hektar des Lebensraumtyps 8220 – Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation und 19,09 Hektar des Lebensraumtyps 9230 – Galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica.


80 – S. 442 der Anlagen zur Klagebeantwortung.


81 – Siehe S. 40 der Anlagen zur Gegenerwiderung.


82 – Siehe oben, Nrn. 104 ff.


83 – Siehe oben, Nr. 109.


84 – Siehe oben, Nrn. 129 ff.


85 – S. 237 der Anlagen zur Klageschrift.


86 – S. 256 der Anlagen zur Klageschrift.


87 – Siehe oben, Nrn. 106 ff.


88 – S. 239 und 255 f. der Anlagen zur Klageschrift.


89 – S. 255 ff. der Anlagen zur Klageschrift.


90 – Siehe Randnr. 28 der Gegenerwiderung.


91 – S. 38 der Anlagen zur Klagebeantwortung.


92 – Nach der Umweltverträglichkeitserklärung, S. 72 der Anlagen zur Klageschrift, war das Vorhaben aufgrund der spanischen Umsetzung der ursprünglichen Fassung der UVP-Richtlinie zwingend einer Prüfung zu unterziehen.


93 – Urteil vom 19. September 2000, Linster (C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Randnr. 36).


94 – Urteil Linster (zitiert in Fn. 93, Randnr. 37).


95 – Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland (C‑50/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).


96 – Urteil Kommission/Irland (zitiert in Fn. 95, Randnr. 40).


97 – Urteil vom 21. September 1999, Kommission/Irland (C‑392/96, Slg. 1999, I‑5901, Randnr. 76).


98 – S. 95 der Anlagen zur Klageschrift.


99 – S. 96 der Anlagen zur Klageschrift.


100 – S. 72 ff. der Anlagen zur Klagebeantwortung.


101 – S. 106 der Anlagen zur Klagebeantwortung.


102 – S. 105 f. der Anlagen zu Klagebeantwortung.