Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. November 2011 - Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-404/09)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Kohletagebau - Stätte "Alto Sil" - Besonderes Schutzgebiet - Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung - Braunbär [Ursus arctos] - Auerhuhn [Tetrao urogallus])

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, F. Castillo de la Torre und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EWG geänderten Fassung sowie gegen Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) - Tagebau - Besonderes Schutzgebiet "Alto Sil" (ES0000210) - Habitat des kantabrischen Auerhahns

Tenor

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben "Nueva Julia" und "Ladrones" ohne eine Prüfung, die es erlaubt hätte, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt hat, außer, was die Grube "Ladrones" in Bezug auf den Braunbären (Ursus arctos) angeht, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen.

Das Königreich Spanien hat ab dem Jahr 2000, als der "Alto Sil" als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung ausgewiesen wurde,

dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben "Nueva Julia" und "Ladrones" genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieser Projekte in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz des mit ihnen für das Auerhuhn (Tetrao urogallus), eines der Schutzgüter, aufgrund deren der "Alto Sil" als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos mangels Alternative durchgeführt werden können, sowie dadurch, dass der Europäischen Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitgeteilt wurden, und

dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen des Auerhuhns, dessen Vorkommen im "Alto Sil" der Grund für die Ausweisung dieses besonderen Schutzgebiets war, durch die Tagebaugruben "Feixolín", "Salguero-Prégame-Valdesegadas", "Fonfría", "Ampliación de Feixolín" und "Nueva Julia" zu verhindern,

hinsichtlich des besonderen Schutzgebiets "Alto Sil" gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.

Das Königreich Spanien hat ab Dezember 2004 dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch die Gruben "Feixolín", "Fonfría" und "Ampliación de Feixolín" zu verhindern, hinsichtlich des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung "Alto Sil" gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 verstoßen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Königreich Spanien trägt außer seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 11 vom 16.1.2010.