Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 – Aventis Pharmaceuticals/HABM – Fasel (CULTRA)
(Rechtssache T-142/12)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren − Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CULTRA − Ältere nationale Wortmarken SCULPTRA − Relatives Eintragungshindernis − Verwechslungsgefahr − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aventis Pharmaceuticals, Inc. (Bridgewater, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gilbey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: F. Mattina)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fasel Srl (Bologna, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aventis Pharmaceuticals, Inc. und der Fasel Srl
Tenor
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010-1) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Aventis Pharmaceuticals, Inc. für die Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.
____________1 ABl. C 165 vom 9.6.2012.