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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2016 – Schwenk Zement/Kommission

(Rechtssache T-907/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schwenk Zement KG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, M. Raible und G. Wecker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet sich gegen den Beschluss C (2016) 6591 final der Kommission vom 10. Oktober 2016 (Fall M.7878 – HeidelbergCement / Schwenk / Cemex Hungary / Cemex Croatia [ABl. 2016, C 374, S. 1]).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/20041 , ggf. i.V.m. Randnr. 147 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (im Folgenden: Konsolidierte Zuständigkeitsmitteilung)

Die Klägerin trägt im Rahmen des ersten Klagegrundes vor, dass die Kommission für die Prüfung des streitigen Zusammenschlusses nicht zuständig sei. Wäre nämlich die Klägerin richtigerweise nicht als beteiligtes Unternehmen angesehen worden, wären die Umsatzschwellen nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 nicht erfüllt.

Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel

Die Klägerin rügt an dieser Stelle, dass die Kommission zwar auf das Vorliegen des Ausnahmefalles der Randnr. 147 der Konsolidierten Zuständigkeitsmitteilung verweise, aber nicht dargelegt habe, dass die Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen würden.

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1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1).