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Klage, eingereicht am 8. Mai 2013 – ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-41/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen von Februar 2013 enthaltenen Entscheidungen, die jährliche Gehaltsanpassung für 2013 auf 1,8 % zu begrenzen, der Mitteilungen der Beklagten an die Kläger vom 5. Februar 2013 und 15. Februar 2013 und der nachfolgenden Gehaltsabrechnungen sowie Verurteilung des Organs zu Schadensersatz für die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in ihren Gehaltsabrechnungen von Februar 2013 enthaltene Entscheidung, die jährliche Gehaltsanpassung für 2013 auf 1,8 % zu begrenzen, und deshalb die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen vergleichbaren Entscheidungen sowie, soweit erforderlich, zwei Mitteilungen der Beklagten an die Kläger vom 5. Februar 2013 und 15. Februar 2013 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, an jeden Kläger als Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: i) Gehaltsbeträge, die der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2013 entsprechen, also eine Erhöhung um 1,8 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, ii) Gehaltsbeträge, die den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2013 von 1,8 % für die ab Januar 2014 gezahlten Gehälter entsprechen, iii) Verzugszinsen auf die geschuldeten Gehaltsbeträge bis zur vollständigen Zahlung dieser Beträge, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um drei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat, und iv) Schadensersatz für den erlittenen Kaufkraftverlust; der gesamte materielle Schaden wird vorläufig für jeden Kläger auf 30 000 Euro geschätzt;

die Beklagte zu verurteilen, an jeden Kläger 1 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.