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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2022 von Debregeas et associés Pharma (D & A Pharma) gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2021 in der Rechtssache T-381/21, Debrégeas & Associés Pharma/EMA

(Rechtssache C-136/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Debrégeas et associés Pharma (D & A Pharma) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Viguié und Rechtsanwältin D. Krzisch)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. Dezember 2021 in der Rechtssache T-381/21, Debrégeas & Associés Pharma/EMA, aufzuheben;

in der Folge

die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, damit die EMA zur Sache Stellung nimmt und das Gericht in der Sache entscheidet;

falls der Gerichtshof befindet, dass die Verfahrensakte entscheidungsreif ist, und entscheidet, nicht an das Gericht zurückzuverweisen,

den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

die Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) die wissenschaftliche Beratergruppe „Scientific Advisory Group on Psychiatry“ des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) abgeschafft hat, wie aus dem öffentlichen Aufruf zur Interessensbekundung von Sachverständigen, um Mitglieder der ständigen Beratergruppen (SAG) der EMA zu werden, vom 5. Mai 2021 und der Pressemitteilung der EMA vom 5. Mai 2021 hervorgeht;

in jedem Fall

der EMA die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht nicht ohne einen Rechtsfehler und dazu noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, befinden könne, dass D&A kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung habe, da ihr eine etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung keinen Vorteil verschaffe, obwohl die Beeinträchtigung der Situation von D&A und insbesondere die Beeinträchtigung ihrer Verfahrensrechte bereits bestimmt sei, ebenso wie der Vorteil, der ihr aus der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erwachsen würde, da

D&A gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 Klage erhoben habe, mit dem ihr Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zurückgewiesen worden sei, u. a. wegen der Unregelmäßigkeit des Verfahrens, das zum Gutachten des CHMP geführt habe, da die SAG Psychiatrie im Überprüfungsverfahren nicht konsultiert worden sei (Kl. Nr. T-556/20);

ihr die Abschaffung der SAG Psychiatrie eine Verfahrensgarantie als Antragstellerin einer Genehmigung für das Inverkehrbringen für ein psychiatrisches Arzneimittel nehme.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht nicht ohne einen Rechtsfehler und dazu noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, befinden könne, dass das Rechtsschutzinteresse von D&A nicht gegenwärtig und bestimmt sei, sondern nur zukünftig und hypothetisch, obwohl D&A gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 Klage erhoben habe, mit dem ihr Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zurückgewiesen worden sei, u. a. wegen der Unregelmäßigkeit des Verfahrens, das zum Gutachten des CHMP geführt habe, da die SAG Psychiatrie im Überprüfungsverfahren nicht konsultiert worden sei (Kl. Nr. T-556/20).

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