Language of document : ECLI:EU:C:2021:571

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

17. Juni 2021(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑108/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2021, in dem Verfahren

Deutsche Lufthansa AG

gegen

NB

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C‑28/20, EU:C:2021:226), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Mit Beschluss vom 28. Mai 2021, der am 3. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C108/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.