Language of document : ECLI:EU:F:2014:78

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

8. Mai 2014

Rechtssache F‑50/13

A

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – Unfall oder Berufskrankheit – Art. 73 des Statuts – Dauernde Teilinvalidität – Antrag auf Schadensersatz – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Verurteilung der Europäischen Kommission zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden des Klägers infolge seiner Berufskrankheit

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Pauschalierte Entschädigung nach dem Statut – Antrag auf zusätzliche Entschädigung, der vor Abschluss des Verfahrens nach Art. 73 des Statuts gestellt wurde – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 73)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgründen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 87 Abs. 2)

1.      Der Beamte, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, hat nur dann Anspruch auf eine ergänzende Entschädigung nach allgemeinem Recht, wenn nach Art. 73 des Statuts keine angemessene Entschädigung gewährt werden kann. Folglich ist der Schadensersatzantrag, mit dem ein Beamter Ersatz des ihm durch eine Berufskrankheit entstandenen materiellen und immateriellen Schadens begehrt, grundsätzlich nicht zulässig, solange das Verfahren nach Art. 73 des Statuts nicht abgeschlossen ist.

(vgl. Rn. 32)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T‑300/97, Rn. 94

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Januar 2010, A und G/Kommission, F‑124/05 und F‑96/06, Rn. 151 und 152

2.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann nach Art. 87 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

Wenn das durch ein Aufhebungsurteil sanktionierte rechtswidrige Verhalten der Verwaltung zur Unzulässigkeit von Schadensersatzanträgen geführt hat, die aus prozessualen Gründen nicht im Rahmen der Klage, die zu diesem Aufhebungsurteil geführt hat, gestellt werden konnten, rechtfertigen es die Umstände des speziellen Falles, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

(vgl. Rn. 39 und 40)