Language of document : ECLI:EU:T:2011:234

Rechtssache T−226/10

Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage − Vertretung durch Anwälte, die keine Dritten sind − Unzulässigkeit “

Leitsätze des Beschlusses

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien

(Art. 19 Abs. 1, 3 und 4, Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs; Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts)

Es ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 und Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie aus Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung, insbesondere aus dem Gebrauch des Begriffs „vertreten“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs, dass eine „Partei“ im Sinne dieser Vorschrift eine Klage bei dem Gericht nicht selbst erheben darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten. Dieses Erfordernis, sich eines Dritten zu bedienen, entspricht der Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts, nach der dieser in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt.

Vor diesem Hintergrund sind etwaige Pflichten zur Unabhängigkeit, die sich aus standesrechtlichen Regeln ableiten, als solche nicht geeignet zu belegen, dass Personen, die mit dem Kläger in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen, berechtigt sind, ihn vor Gericht zu vertreten. Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird nämlich nicht nur positiv – unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten definiert, sondern auch negativ, d. h. durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung. Daher führt das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses innerhalb einer Behörde, dessen ausschließliche Funktion die Unterstützung des Klägers ist, zu einem geringeren Grad der Unabhängigkeit als sie ein Rechtsberater oder Anwalt genießt, der seine Tätigkeit in einer externen Anwaltskanzlei ausübt.

(vgl. Randnrn. 12, 14-18, 21, 25)