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Klage, eingereicht am 7. Mai 2010 - Association Belge des Consommateurs Tests-Achats/Kommission

(Rechtssache T-224/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Association Belge des Consommateurs Tests-Achats ASBL / Belgische Verbruikersunie Test Aankoop VZW (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Filpo und A. Fratini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen C(2009)9059 und C(2009)8954 der Kommission, beide vom 12. November 2009, in der Sache COMP/M.5549 - EDF/SEGEBEL für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt die Klägerin nach Art. 263 AEUV, die angefochtenen Entscheidungen insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission beschlossen habe, den Unternehmenszusammenschluss zwischen der Electricité de France S.A. und der Segebel nicht gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/20041 (EG-Fusionskontrollverordnung) teilweise an die belgische Wettbewerbsbehörde zu verweisen, und - ohne ein Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten - gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Fusionskontrollverordnung festgestellt habe, dass der Zusammenschluss unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens seien die angefochtenen Entscheidungen nicht angemessen begründet, sie verstießen gegen Art. 6 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung und seien mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, da die Kommission das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem zusammengeschlossenen Gebilde und dem etablierten Wirtschaftsteilnehmer GDF Suez nicht angemessen berücksichtigt habe.

Zweitens habe die Kommission sie in ihrem Recht, an dem Verfahren teilzunehmen, beeinträchtigt.

Drittens habe die Kommission - ohne ein Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten - keine zwingenden und entscheidenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vorgang keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe. Außerdem hätten diese Mängel auch die Entscheidung, die Sache nicht an die belgische Wettbewerbsbehörde zu verweisen, beeinflusst, denn die Kommission habe nicht über ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung verfügt, ob sie für die Behandlung des mitgeteilten Vorgangs die am besten geeignete Behörde sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24, S. 1.