Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juni 2021 von Ryanair DAC gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-388/20, Ryanair/Kommission (Finnair I; Covid-19)

(Rechtssache C-353/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ryanair DAC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida. F. C. Laprévote, S. Rating, I.-G. Metaxas-Maranghidis und V. Blanc)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien, Französische Republik, Republik Finnland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den Beschluss C(2020) 3387 final der Europäischen Kommission vom 18. Mai 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56809 (2020/N) – Finnland – COVID-19: Staatliche Garantie für Finnair nach den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären, und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Ryanair entstandenen Kosten aufzuerlegen sowie den Streithelfern im ersten Rechtszug und gegebenenfalls im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Gründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt offensichtlich verfälscht, als es ihren Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV zurückgewiesen habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen Unionsrecht verstoßen, als es ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, wonach das Diskriminierungsverbot ungerechtfertigt verletzt worden sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt in Bezug auf ihr Vorbringen, dass gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen worden sei, offensichtlich verfälscht.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt in Bezug auf die Nichteinleitung eines förmlichen Prüfverfahrens offensichtlich verfälscht.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt in Bezug auf den Begründungsmangel offensichtlich verfälscht.

____________