Beschluss des Gerichts vom 12 Juni 2014 – Nike International/HABM - Muñoz
(Rechtssache T-137/09 RENV)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke R10 – Nicht eingetragene ältere nationale Wortmarke R10 – Übertragung der nationalen Marke – Nachweis der Inhaberschaft der älteren Marke)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nike International Ltd (Beaverton, Oregon, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Aurelio Muñoz Molina (Petrer, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Januar 2009 (Sache R 551/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DL Sports & Marketing Ltda und Herrn Aurelio Muñoz Molina
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Nike International Ltd. trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch die Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten.
________________________1 ABl. C 129 vom 6.6.2009.