Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. September 2008 – Nortrail Transport/Kommission
(Rechtssache T-496/04)
„Zollunion − Externes gemeinschaftliches Versandverfahren − Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen − Antrag auf Erlass und Erstattung von Einfuhrabgaben − Billigkeitsklausel − Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 – Besondere Umstände – Rückwirkende Eröffnung von Zollkontingenten“
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben – Billigkeitsklausel der Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft und 905 seiner Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 – „Besonderer Fall“ (Beschluss Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen, Art. 17 Abs. 7; Verordnungen des Rates Nr. 2913/92, Art. 239, Nr. 992/95 und Nr. 3061/95, Art. 2; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 905 Abs. 1; Beschluss 95/312 des Rates, Art. 5 und Anhang I) (vgl. Randnrn. 40‑44, 48, 51, 53-54, 58-59, 61, 64-69)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 15/02 der Kommission vom 1. Oktober 2004, mit der festgestellt wird, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben, die Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland sind, an die Klägerin nicht gerechtfertigt ist |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Nortrail Transport GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |