Language of document : ECLI:EU:T:2008:376





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. September 2008 – Nortrail Transport/Kommission

(Rechtssache T-496/04)

„Zollunion − Externes gemeinschaftliches Versandverfahren − Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen − Antrag auf Erlass und Erstattung von Einfuhrabgaben − Billigkeitsklausel − Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 – Besondere Umstände – Rückwirkende Eröffnung von Zollkontingenten“

Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben – Billigkeitsklausel der Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft und 905 seiner Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 – „Besonderer Fall“ (Beschluss Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen, Art. 17 Abs. 7; Verordnungen des Rates Nr. 2913/92, Art. 239, Nr. 992/95 und Nr. 3061/95, Art. 2; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 905 Abs. 1; Beschluss 95/312 des Rates, Art. 5 und Anhang I) (vgl. Randnrn. 40‑44, 48, 51, 53-54, 58-59, 61, 64-69)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 15/02 der Kommission vom 1. Oktober 2004, mit der festgestellt wird, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben, die Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland sind, an die Klägerin nicht gerechtfertigt ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nortrail Transport GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.