Language of document : ECLI:EU:C:2014:161

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

19. Februar 2014(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C-471/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Rüsselsheim (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2013, in dem Verfahren

Peter Link

gegen

Condor Flugdienst GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 3. Februar 2014, das am 5. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Rüsselsheim dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C‑471/13 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 19. Februar 2014

Der Kanzler

 

       Der Präsident

A. Calot Escobar

 

       V. Skouris


* Verfahrenssprache: Deutsch.