BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
19. Februar 2014(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-471/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Rüsselsheim (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2013, in dem Verfahren
Peter Link
gegen
Condor Flugdienst GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 3. Februar 2014, das am 5. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Rüsselsheim dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑471/13 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 19. Februar 2014
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | V. Skouris |