Language of document : ECLI:EU:F:2007:167

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

27. September 2007

Rechtssache F-120/06

Noémi Dálnoky

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA insbesondere auf Aufhebung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. Juni 2006 (ABl. C 145A, S. 3) veröffentlichten Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/47/06, soweit darin von den Bewerbern gründliche Kenntnisse des Rumänischen verlangt werden

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fehlen – Unzulässigkeit – Ausnahmen

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 2 sowie Anhang III, Art. 1 Abs. 1)

2.      Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Eine Klage beim Gemeinschaftsrichter ist nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts nur zulässig, wenn zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die beschwerende Maßnahme eingelegt worden ist.

Der Umstand, dass innerhalb der festgesetzten Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, führt zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage, es sei denn, die Klage richtet sich gegen eine Handlung, die nicht von der Anstellungsbehörde selbst ausgeht, wie z. B. eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren oder eine dienstliche Beurteilung.

Anhang III Art. 1 Abs. 1 des Statuts sieht insoweit vor, dass eine Stellenausschreibung eine von der Anstellungsbehörde angeordnete Handlung ist. Einer Anfechtung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens muss daher eine nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde vorausgehen.

(vgl. Randnrn. 35 bis 37)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Juni 1987, Pomar/Kommission, 317/85, Slg. 1987, 2467, Randnrn. 11 und 13

Gericht erster Instanz: 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, Slg. 1990, II‑245, Randnr. 17; 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, Slg. 1992, II‑2145, Randnr. 23; 2. Mai 2001, Barleycorn Mongolue und Boixader Rivas/Rat und Parlament, T‑208/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑103 und II‑479, Randnrn. 30 bis 32

2.      Der Gemeinschaftsrichter hat im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 91 des Statuts nicht der Verwaltung Anweisungen zu erteilen oder rechtliche Feststellungen zu treffen.

(vgl. Randnr. 42)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. Juni 1994, X/Kommission, T‑94/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑149 und II‑481, Randnr. 33; 5. November 1996, Mazzocchi-Alemanni/Kommission, T‑21/95 und T‑186/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑501 und II‑1377, Randnr. 44; 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnr. 16; 2. März 2004, Di Marzio/Kommission, T‑14/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑43 und II‑167, Randnr. 63