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Klage, eingereicht am 17. Januar 2013 - AbbVie u. a./EMA

(Rechtssache T-29/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: AbbVie, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten) und AbbVie Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bogaert und G. Berrisch sowie B. Kelly, Solicitor)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss EMA/685471/2012 der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 5. November 2012, mit dem der Zugang zu Dokumenten des Zulassungsantrags für ein Arzneimittel bewilligt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Arzneimittel-Agentur die gesamten Kosten dieses Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft einen Antrag nach Art. 263 Abs. 4 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses EMA/685471/2012 der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 5. November 2012, mit dem gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der Zugang zu Dokumenten des Zulassungsantrags für ein Arzneimittel bewilligt wurde.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Erstens verstoße der Beschluss gegen Art. 4 Abs. 2 der Transparenzverordnung und das Grundrecht der Klägerinnen auf Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.

Zweitens verstoße der Beschluss hinsichtlich der Anwendung des Art. 4 Abs. 2 der Transparenzverordnung gegen die Begründungspflicht.

Drittens verstoße der Beschluss gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

Viertens verstoße der Beschluss insoweit gegen die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, gegen die Grundrechte zum Schutz von Eigentumsrechten, einschließlich des Urheberrechts sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, als der Zugang zu Dokumenten in Form der Bereitstellung einer Kopie der Dokumente bewilligt werde.

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1 - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.