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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2021 von Oriol Junqueras i Vies gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 14. Oktober 2021 in der Rechtssache T-100/20, Junqueras i Vies/Parlament

(Rechtssache C-824/21 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Oriol Junqueras i Vies (vertreten durch M. Marsal i Ferret, Abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

Erstens. – den Beschluss der Sechsten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Oktober 2021 in der Rechtssache T-100/20 aufzuheben.

Zweitens. – festzustellen, dass die von ihm erhobene Klage in vollem Umfang zulässig ist.

Drittens. – das Verfahren wieder aufzunehmen, damit die Sechste Kammer des Gerichts der Europäischen Union das Verfahren fortsetzt, nachdem die Klage zugelassen wurde.

Viertens. – dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens der Einrede der Unzulässigkeit und dieses Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe mit ihren rechtlichen Argumenten gestützt:

Erstens: Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 263 AEUV, dass angenommen worden sei, es bestehe kein unmittelbares Interesse von Herrn Junqueras, weil er zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Europaabgeordneter gewesen sei. Das Gericht der Europäischen Union gehe fehlerhaft davon aus, dass ein Mandatsentzug nach dem Europäischen Wahlakt (Art. 13) erfolgt sei, obwohl die innerstaatliche Entscheidung des Königreichs Spaniens eine Entscheidung über die Nichtwählbarkeit sei, die wie ein Unvereinbarkeitsgrund wirke. Da die Entscheidung kein Mandatsentzug gemäß Art. 13 des Europäischen Wahlakts sei (und kein durch Art. 7 des Europäischen Wahlakts zugelassener Unvereinbarkeitsgrund sein könne), sei das bestehende und unmittelbare Klageinteresse von Herrn Junqueras weiterhin gegeben. Hilfsweise verfälsche der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union die innerstaatliche Entscheidung des Königreichs Spaniens bei der Annahme, dass das unmittelbare Interesse von Herrn Junqueras nicht bestehe, und verstoße gegen Art. 263 AEUV.

Zweitens: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 und 13 EMRK) und Art. 263 AEUV. Der Beschluss greife den Entscheidungen in der Sache vor, die in den [Rechtssachen] C-115/21[P] und T-24/201 zu erlassen seien, und gehe fehlerhaft davon aus, dass Herr Junqueras die Wiedereinsetzung als Mitglied des Europäischen Parlaments durch die ausstehenden gerichtlichen Entscheidungen vor den Unionsgerichten nicht erreichen könne. Herr Junqueras könne diese Wiedereinsetzung sehr wohl erreichen und habe deshalb sehr wohl ein bestehendes und unmittelbares Klageinteresse.

Drittens: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 und 13 EMRK) und Art. 263 AEUV. Im angefochtenen Beschluss werde es als hypothetisch angesehen, dass die Klagen vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Verfassungsgerichtshof des Königreichs Spanien zur Wiedereinsetzung von Herrn Junqueras als Europaabgeordneter führen könnten, und deshalb angenommen, dass er kein gegenwärtiges und bestehendes Klageinteresse habe. Der Beschluss verkenne, dass das T[ribunal] S[upremo] (Oberster Gerichtshof) selbst bestätigt habe, dass eine der möglichen Folgen der von Herrn Junqueras angestrengten Klagen die Wiedereinsetzung als Abgeordneter sein könne, weshalb es fehlerhaft sei, dass dies im angefochtenen Beschluss als Hypothese qualifiziert werde, und bekräftigt werde, dass Herr Junqueras ein bestehendes und unmittelbares Klageinteresse habe. Das Recht auf wirksamen Rechtsschutz und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werde außerdem dadurch verletzt, dass das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung über die Zulassung nicht mit der Entscheidung in der Sache verbunden habe; eine solche Verbindung trage der Wirksamkeit dieser Rechte zweifellos mehr Rechnung.

Viertens: Im angefochtenen Beschluss werde das Vorliegen anderer Gründe für das Interesse von Herrn Junqueras an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts verneint, auch wenn im Fall seiner Nichtigerklärung keine Durchführungsmaßnahmen erlassen werden könnten. Dies verstoße gegen Art. 263 AEUV, weil diese Gründe sehr wohl vorlägen und vorgetragen worden seien. Insbesondere weil der Antrag auf Schutz der Immunität vor dem Strafurteil und der Entscheidung über den Verlust seines Parlamentssitzes gestellt worden sei, sei die Vertretung von Herrn Junqueras der Auffassung, dass eine Anerkennung von Herrn Junqueras als Europaabgeordneter und eine Prüfung des Antrags auf Schutz seiner Immunität (nach den Feststellungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-502/19)1 die Verpflichtung bedeutet hätten, jedes Verfahren gegen Herrn Junqueras auszusetzen, und der Erfolg seiner Klage würde bestätigen, dass diese Entscheidungen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlassen worden seien, was bei allen innerstaatlichen Klagen und Klagen vor den Unionsgerichten, die Herr Junqueras aufrechterhalte, und auch in Anbetracht seiner künftigen Klagen vor dem EGMR, wenn es soweit komme, relevant sei, deshalb habe Herr Junqueras ein Klageinteresse gemäß Art. 263 AEUV.

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1 Beschluss vom 15. Dezember 2020, Junqueras i Vies/Parlament (T-24/20, EU:T:2020:601).

1 Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115).